20.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 319/15 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 11. Oktober 2004
zur Änderung seiner Geschäftsordnung
(2004/701/EG, Euratom)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 1,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 3,
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1,
gestützt auf Artikel 12 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge wurden die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union über die Stimmengewichtung im Rat mit Wirkung vom 1. November 2004 geändert. |
(2) |
Gemäß Artikel 205 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 118 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 34 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union — in der durch die genannte Beitrittsakte geänderten Fassung — gilt Folgendes: Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu fassen, so kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Nunmehr sind die Durchführungsvorschriften zu diesen Bestimmungen festzulegen. |
(3) |
Dazu ist es erforderlich, die Gesamtbevölkerungszahl jedes Mitgliedstaats auf der Grundlage der vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften übermittelten Daten für den Zeitraum von einem Jahr festzulegen und eine jährliche Aktualisierung dieser Zahlen vorzusehen. |
(4) |
Der Begriff der Gesamtbevölkerung eines Staates ist in Teil IV Abschnitt A der gemeinsam von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften erstellten „Empfehlungen für die Volks- und Wohnungszählung im Jahr 2000 in der Region der EWG“ definiert — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Geschäftsordnung des Rates vom 22. März 2004 (2004/338/EG, Euratom) (2) wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt: „5. Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu fassen und stellt ein Mitglied des Rates einen entsprechenden Antrag, so wird überprüft, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der gemäß den in Anhang II a Artikel 1 enthaltenen Bevölkerungszahlen berechneten Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren.“ |
2. |
Nach dem Anhang II wird der folgende Anhang eingefügt: „ANHANG IIa DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU DEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE STIMMENGEWICHTUNG IM RAT Artikel 1 Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 205 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 118 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie der Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 34 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union gelten für die einzelnen Mitgliedstaaten folgende Bevölkerungszahlen für den Zeitraum vom 1. November 2004 bis zum 31. Dezember 2005:
Artículo 2 1. Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften vor dem 1. September jedes Jahres ihre Bevölkerungszahlen mit Stand vom 1. Januar des laufenden Jahres. 2. Der Rat aktualisiert mit Wirkung vom 1. Januar jedes Jahres die in Artikel 1 genannten Zahlen auf der Grundlage der zum 30. September des Vorjahres beim Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften verfügbaren Daten. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 1. November 2004.
Geschehen zu Luxemburg am 11. Oktober 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. R. BOT
(1) ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.
(2) ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 22.