19.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/21


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 2004

zur Änderung der Entscheidung 2004/280/EG zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Vermarktung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in der Tschechischen Republik, in Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei hergestellt werden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3729)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/700/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit 1. Mai 2004 müssen Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in der Tschechischen Republik, in Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei („den neuen Mitgliedstaaten“) hergestellt werden, gemäß den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft hinsichtlich der Betriebsstruktur und -hygiene sowie der Kontrolle und der Genusstauglichkeitskennzeichnung der Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden.

(2)

Einige der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in den neuen Mitgliedstaaten vor dem Beitrittsdatum hergestellt wurden, waren zu diesem Zeitpunkt als Lagerbestand vorhanden. Möglicherweise entsprechen diese Erzeugnisse jedoch nicht vollständig dem Veterinärrecht der Gemeinschaft.

(3)

Die Entscheidung 2004/280/EG der Kommission vom 19. März 2004 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Vermarktung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in der Tschechischen Republik, in Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei hergestellt werden (1), ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten.

(4)

Gemäß der Entscheidung 2004/280/EG dürfen die darin genannten Erzeugnisse bis 31. Dezember 2004 in dem neuen Mitgliedstaat ihres Ursprungs in Verkehr gebracht werden, vorausgesetzt, sie tragen das in dem neuen Mitgliedstaat vor dem 1. Mai 2004 vorgeschriebene Kennzeichen für genusstaugliche Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

(5)

Gemäß der Entscheidung 2004/280/EG ist der Handel mit den darin genannten Erzeugnissen, die in Betrieben mit der Genehmigung zur Ausfuhr in die Gemeinschaft hergestellt werden, bis 31. August 2004 gestattet.

(6)

Gemäß der Entscheidung 2004/280/EG dürfen die Lagerbestände an vorgedrucktem Verpackungsmaterial und Etiketten mit dem in den neuen Mitgliedstaaten vor dem 1. Mai 2004 geltenden Kennzeichen für genusstaugliche Erzeugnisse tierischen Ursprungs bis 31. Dezember 2004 beim Inverkehrbringen auf dem Inlandsmarkt gemäß derselben Entscheidung benutzt werden.

(7)

Die Tschechische Republik, Ungarn und Polen haben darauf hingewiesen, dass bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs mit langer Haltbarkeitsdauer, die kein Risiko für den Verbraucher darstellen, noch als Lagerbestand vorhanden sind und auch am 31. Dezember 2004 nicht erschöpft sein werden. Daher ist es angebracht, die in der Entscheidung 2004/280/EG vorgesehenen Fristen zu verlängern.

(8)

Am 15. Juli 2004 wurde der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit angehört; dabei hat sich kein Mitgliedstaat gegen die Verlängerung der in der Entscheidung 2004/280/EG vorgesehenen Fristen ausgesprochen.

(9)

Die Entscheidung 2004/280/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2004/280/EG wird wie folgt geändert:

a)

In Artikel 2 Absatz 1 wird das Datum „31. Dezember 2004“ durch das Datum „30. April 2005“ ersetzt.

b)

Im einleitenden Satz von Artikel 3 wird das Datum „31. August 2004“ durch das Datum „30. April 2005“ ersetzt.

c)

In Artikel 4 wird das Datum „31. Dezember 2004“ durch das Datum „30. April 2005“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Oktober 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 87 vom 25.3.2004, S. 60.