2.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/15


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 24. September 2004

zur Ermächtigung der Portugiesischen Republik, das Abkommen mit der Republik Südafrika über die wechselseitigen Fischereibeziehungen bis zum 9. April 2005 zu verlängern

(2004/668/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Beitrittsakte von 1985, insbesondere auf Artikel 354 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über die wechselseitigen Fischereibeziehungen zwischen der Regierung der Portugiesischen Republik und der Regierung der Republik Südafrika wurde am 9. April 1979 unterzeichnet und trat am selben Tag für einen Anfangszeitraum von zehn Jahren in Kraft. Danach bleibt es für einen unbefristeten Zeitraum in Kraft, wenn es nicht mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt wird.

(2)

Gemäß Artikel 354 Absatz 2 der Beitrittsakte von 1985 bleiben die sich für die Portugiesische Republik aus den mit dritten Ländern geschlossenen Fischereiabkommen ergebenden Rechte und Pflichten während des Zeitraums, in dem die Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig aufrechterhalten werden, unberührt.

(3)

Gemäß Artikel 354 Absatz 3 der Beitrittsakte erlässt der Rat vor Ablauf der von der Portugiesischen Republik mit dritten Ländern geschlossenen Fischereiabkommen die erforderlichen Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der Fischereitätigkeiten, die sich aus diesem Abkommen ergeben, einschließlich der Möglichkeit einer Verlängerung für Zeiträume von höchstens einem Jahr. Die Geltungsdauer des eingangs dieser Entscheidung genannten Abkommens ist zuletzt durch die Entscheidung 2003/539/EG des Rates vom 15. Juli 2003 (1) bis zum 9. April 2004 verlängert worden.

(4)

Die Portugiesische Republik sollte ermächtigt werden, das genannte Abkommen bis zum 9. April 2005 zu verlängern —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Portugiesische Republik wird ermächtigt, das am 9. April 1979 in Kraft getretene Abkommen mit der Republik Südafrika über die wechselseitigen Fischereibeziehungen bis zum 9. April 2005 zu verlängern.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. J. BRINKHORST


(1)  ABl. L 185 vom 24.7.2003, S. 25.