23.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/22


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 13. September 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zur Berücksichtigung des Beitritts von Malta

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/650/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Beitrittsakte 2003 (1), insbesondere auf Artikel 57,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für bestimmte Rechtsakte der Europäischen Union, die auch nach dem 1. Mai 2004 weiter gelten und aufgrund des Beitritts angepasst werden müssen, wurden die notwendigen Anpassungen nicht in der Beitrittsakte 2003, insbesondere nicht in deren Anhang II vorgesehen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken festlegt, ist eine dieser anzupassenden Rechtsakte.

(3)

Malta wandte früher ein System der 6-monatigen Quarantäne für die betreffenden Tierarten an; es hat diese Regelung jedoch aufgehoben, um die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ab dem 3. Juli 2004 umzusetzen und anzuwenden.

(4)

Im Laufe der Beitrittsverhandlungen wurde akzeptiert, dass Malta als tollwutfreie Insel mit einem ähnlichen Gesundheitsstatus wie Irland, das Vereinigte Königreich und Schweden in derselben Kategorie wie diese drei Mitgliedstaaten eingeordnet werden sollte.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 teilt die Mitgliedstaaten entsprechend ihrer traditionellen Strategie bei der Tollwutbekämpfung in zwei Kategorien ein, wobei Schweden, Irland und dem Vereinigten Königreich eine Übergangszeit von fünf Jahren für die Kontrolle von Hunden, Katzen und Frettchen gewährt wurde, die in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden.

(6)

Malta sollte daher in die Liste der Mitgliedstaaten aufgenommen werden, denen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 eine Übergangszeit gewährt wurde.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

In Unterabsatz 1 Satz wird nach dem Wort „Irlands“ das Wort „Maltas“ eingefügt.

In Unterabsatz 3 werden die Worte „diesen drei Mitgliedstaaten“ durch die Worte „diesen vier Mitgliedstaaten“ ersetzt.

2.

In Anhang II „Liste der Staaten und Gebiete“, Teil A wird hinter „Irland“ das Wort „Malta“ eingefügt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. September 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


(1)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

(2)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2004 der Kommission (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 7).