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24.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 274/17 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 18. August 2004
zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 2003/804/EG hinsichtlich der Zulassung bestimmter Drittländer zur Ausfuhr von zur Weiterzucht, Ausmast oder Umsetzung in Gemeinschaftsgewässern bestimmten lebenden Weichtieren
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3128)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2004/609/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (1) insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Entscheidung 2003/804/EG der Kommission (2) wurde eine Liste von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von zur Weiterzucht, Ausmast, Umsetzung oder zum menschlichen Verzehr bestimmten Weichtieren, ihren Eiern und Gameten in die Gemeinschaft genehmigen können, sowie Musterbescheinigungen festgelegt, die diese Einfuhrsendungen begleiten müssen. |
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(2) |
Seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 91/67/EWG wurden die Tiergesundheitsanforderungen für die Einfuhr von Tieren der Aquakultur aus Drittländern in die Gemeinschaft nicht geändert. In Erwartung der Harmonisierung der Bescheinigungsanforderungen müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Einfuhr von Tieren und Erzeugnissen der Aquakultur aus Drittländern an Bedingungen gebunden wird, die den Bedingungen für das Inverkehrbringen von Gemeinschaftserzeugnissen gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 91/67/EWG zumindest gleichwertig sind. |
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(3) |
Es wurde der Kommission zur Kenntnis gebracht, dass einige Gemeinschaftsbetriebe zur Weiterzucht, Ausmast oder Umsetzung in Gemeinschaftsgewässern bestimmte Arten lebender Muscheln in frühen Lebensphasen beziehen müssen und dass diese Arten laufend eingeführt werden. Da das Angebot an den betreffenden Arten für die Mitgliedstaaten und die Mitgliedsländer der EFTA begrenzt ist, sollten bis zum Abschluss der gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Kontrollen vor Ort bestimmte Drittländer vorübergehend für diesen Handel zugelassen werden. Anhang I der Entscheidung 2003/804/EG ist entsprechend zu ändern. |
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(4) |
Diese vorläufige Aufnahme in die Liste zugelassener Drittländer sollte auf Länder begrenzt werden, deren Veterinärdienststellen überprüft wurden und die bei der Unterzeichnung von Ausfuhrbescheinigungen für lebende Tiere die erforderlichen Garantienanforderungen erfüllten und deren Aufnahme in die genannte Liste den Tiergesundheitsstatus der Gemeinschaft daher nicht gefährdet. |
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(5) |
Ferner ist es angezeigt, die Tabelle in Anhang I dahingehend zu vereinfachen, dass die Garantien in den Musterbescheinigungen nicht mehrfach verlangt werden. |
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(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Entscheidung 2003/804/EG wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 18. August 2004
Für die Kommission
David BYRNE
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(2) ABl. L 302 vom 21.11.2003, S. 22. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung K(2004) 2613 (Entscheidung noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
ANHANG
„ANHANG I
Gebiete, aus denen die Einfuhr bestimmter Arten lebender Muscheln, ihrer Eier und Gameten zur Weiterzucht, Ausmast oder Umsetzung in Gemeinschaftsgewässer (Artikel 3) oder zur Weiterverarbeitung vor dem menschlichen Verzehr (Artikel 4 Absatz 1) zugelassen ist
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Land |
Gebiet |
Besondere Anforderungen (1) |
Anmerkungen |
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ISO-Code |
Name |
Code |
Beschreibung |
Bonamia ostreae |
Marteilia refringens |
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CA |
Kanada (2) |
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Lebende Muscheln zur Weiterzucht, Ausmast oder Umsetzung und Weiterverarbeitung vor dem menschlichen Verzehr |
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HR |
Kroatien (2) |
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NEIN |
NEIN |
Nur lebende Muscheln zur Weiterverarbeitung vor dem menschlichen Verzehr |
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MA |
Marokko (2) |
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NEIN |
NEIN |
Nur lebende Muscheln zur Weiterverarbeitung vor dem menschlichen Verzehr |
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NZ |
Neuseeland (2) |
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Lebende Muscheln zur Weiterzucht, Ausmast oder Umsetzung und Weiterverarbeitung vor dem menschlichen Verzehr |
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TN |
Tunesien (2) |
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NEIN |
NEIN |
Nur lebende Muscheln zur Weiterverarbeitung vor dem menschlichen Verzehr |
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TR |
Türkei (2) |
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NEIN |
NEIN |
Nur lebende Muscheln zur Weiterverarbeitung vor dem menschlichen Verzehr |
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US |
Vereinigte Staaten von Amerika (2) |
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Lebende Muscheln zur Weiterzucht, Ausmast oder Umsetzung und Weiterverarbeitung vor dem menschlichen Verzehr |
(1) ‚Ja‘ bzw. ‚Nein‘ angeben, wenn der ausgewiesene Zuchtbetrieb, das Küsten- oder das Binnenwassergebiet von der zuständigen Zentralbehörde des Ausfuhrlandes als Gebiet zugelassen ist, das auch die besonderen Tiergesundheitsbedingungen für die Einfuhr in Gemeinschaftsgebiete und Gemeinschaftsbetriebe mit in Bezug auf Bonamia ostreae und/oder Marteilia refringens gemeinschaftlich genehmigtem Programm oder anerkanntem Gesundheitsstatus erfüllt.
(2) Vorläufige Aufnahme in die Liste zugelassener Drittländer. Eintrag wird vor dem 1. Juni 2005 überprüft.“