24.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/15


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. August 2004

zur Änderung der Entscheidung 2001/881/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3127

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/608/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2001/881/EG der Kommission vom 7. Dezember 2001 zur Festlegung eines Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen und zur Aktualisierung der Bestimmungen für die von den Sachverständigen der Kommission durchzuführenden Kontrollen (3) sollte aktualisiert werden, um insbesondere Entwicklungen in bestimmten Mitgliedstaaten und den Ergebnissen von Gemeinschaftskontrollen Rechnung zu tragen.

(2)

Auf Ersuchen der slowenischen Behörden und nach einer entsprechenden Gemeinschaftskontrolle sollten zusätzliche Grenzkontrollstellen in Jelsane (Straße), Brnik (Flughafen) und Dobova (Bahnhof) in das Verzeichnis aufgenommen werden.

(3)

Auf Ersuchen der maltesischen Behörden und nach einer entsprechenden Gemeinschaftskontrolle sollte eine zusätzliche Grenzkontrollstelle in Marsaxlokk (Freihafen) in das Verzeichnis aufgenommen werden.

(4)

Auf Ersuchen der estnischen Behörden und nach einer entsprechenden Gemeinschaftskontrolle sollten zusätzliche Grenzkontrollstellen im Muuga (Hafen) und Narva (Straße) in das Verzeichnis aufgenommen werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Entscheidung 2001/881/EG wird folgender Eintrag an das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen in Estland angefügt:

1

2

3

4

5

6

„Muuga

2300399

P

 

HC, NHC-T(FR), NHC-NT

 

Narva

2300299

R

 

HC, NHC-NT“

 

Artikel 2

Im Anhang der Entscheidung 2001/881/EG wird folgender Eintrag an das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen in Malta angefügt:

1

2

3

4

5

6

„Marsaxlokk

3103099

P

 

HC, NHC“

 

Artikel 3

Im Anhang der Entscheidung 2001/881/EG wird folgender Eintrag an das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen in Slowenien angefügt:

1

2

3

4

5

6

„Ljubljana Brnik

2600499

A

 

HC(2), NHC(2)

O

Dobova

2600699

F

 

HC(2), NHC(2)

U, E

Jelsane

2600299

R

 

HC, NHC-NT, NHC-T(CH)

O“

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. August 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(3)  ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 44. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/517/EG (ABl. L 221 vom 21.6.2004, S. 18).