4.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/7


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 19. Juli 2004

zum Zeitpunkt der Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen

(2004/587/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Richtlinie 2003/48/EG (1), insbesondere Artikel 17 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2003/48/EG legt die Bedingungen für die Anwendung der Vorschriften der Richtlinie ab dem 1. Januar 2005 fest.

(2)

Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2003/48/EG wird aufgrund eines Berichts der Kommission vor dem 1. Juli 2004 festgestellt, dass die in Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2003/48/EG genannten Bedingungen in Anbetracht der Zeitpunkte für das Inkrafttreten der einschlägigen Maßnahmen in den betreffenden Drittstaaten und abhängigen oder assoziierten Gebieten erfüllt sein werden.

(3)

Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2003/48/EG sieht vor, dass der Rat, falls er feststellt, dass die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Bedingung nicht erfüllt sein wird, einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen neuen Zeitpunkt für die Zwecke des Absatzes 2 festlegt.

(4)

Aufgrund von Berichten der Kommission und der relevanten Mitgliedstaaten erscheint es, dass alle in Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2003/48/EG genannten Drittstaaten und abhängige oder assoziierte Gebiete ab dem 1. Juli 2005 die in diesem Absatz genannten Bedingungen erfüllen können.

(5)

Der Zeitpunkt 1. Juli 2005 sollte deshalb als neuer Zeitpunkt für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2003/48/EG angenommen werden; dieser neue Zeitpunkt unterliegt ebenfalls den in diesem Absatz enthaltenen Bedingungen.

(6)

Aus Gründen der Rechtssicherheit für Wirtschaftsbeteiligte und Steuerpflichtige sollte dieser Beschluss umgehend erlassen werden, was eine Ausnahme von dem im Protokoll über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union festgelegten Zeitraum von sechs Wochen erlaubt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2003/48/EG wird „1. Januar 2005“ durch „1. Juli 2005“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet und wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. H. DONNER


(1)  ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38.