31.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/41


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. Juli 2004

zur Änderung der Entscheidung 2001/651/EG zur Festlegung der für den Herstellungsvorgang typischen Standardabweichung des Fettgehalts von Butter, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1374/98 aus Neuseeland eingeführt wird

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2962)

(2004/584/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (2), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 ist ein Verfahren zur Kontrolle des Fettgehalts von neuseeländischer Butter festgelegt, die im Rahmen der Regelung für den „üblichen Zugang“ gemäß Zollkontingent Nummer 09.4589 des Anhangs III Teil A derselben Verordnung in den freien Verkehr in der Gemeinschaft überführt werden soll.

(2)

Dieses Verfahren beruht auf statistischen Grundsätzen. Ein wesentlicher Aspekt dieses Verfahrens ist die Verwendung einer für den Herstellungsvorgang typischen Standardabweichung des Fettgehalts der in einem bestimmten Betrieb nach einer bestimmten Erzeugnisspezifikation hergestellten Butter, die den Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr in der Gemeinschaft vorgelegt wird, im Voraus bekannt ist.

(3)

Die Herstellungsbetriebe und die entsprechenden typischen Standardabweichungen sind in der Entscheidung 2001/651/EG der Kommission (3) aufgeführt.

(4)

Die neuseeländische Behörde für Lebensmittelsicherheit (New Zealand Food Safety Authority) hat der Kommission mit Schreiben vom 23. April 2004 neue Namen zugelassener Herstellungsbetriebe übermittelt.

(5)

Die Entscheidung 2001/651/EG ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2001/651/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt für Einfuhren von Butter, für die ab dem dritten Tag nach der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt werden.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Juli 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 810/2004 (ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 138).

(3)  ABl. L 229 vom 25.8.2001, S. 24. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2002/667/EG (ABl. L 227 vom 23.8.2002, S. 51).


ANHANG

ANHANG

Für Herstellungsvorgänge typische Standardabweichungen des Fettgehalts von in Neuseeland hergestellter Butter, die im Rahmen der Regelung für den „üblichen Zugang“ gemäß Zollkontingent Nummer 09.4589 des Anhangs III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 in den freien Verkehr in der Gemeinschaft überführt werden soll

Name des Herstellungsbetriebs

Zulassungsnummer des Betriebs

Nummer der Spezifikation

Für den Herstellungsvorgang typische Standardabweichung

Fonterra Ltd Kauri

7172

0905

0,160

Fonterra Ltd Te Awamutu

5572

0081

0,175

0084

0,173

Fonterra Ltd Takaka

4672

0081

0,172

0084

0,172

Westland Cooperative Dairy Co. Ltd

143

0081

0,170

0084

0,170

Fonterra Ltd Whareroa

4772

0081

0,175

0084

0,175