23.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/18


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. Juli 2004

zur Festlegung einer Abweichung von der Übergangsregelung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Durchfuhr von Heimtieren durch das Hoheitsgebiet Schwedens zwischen der Insel Bornholm und anderen Teilen des dänischen Hoheitsgebiets

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2435)

(Nur der dänische und der schwedische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/557/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wurden für eine Übergangszeit von fünf Jahren die Veterinärbedingungen festgelegt, die u. a. für die Verbringung von als Heimtiere gehaltenen Hunden und Katzen zu andern als Handelszwecken in das Hoheitsgebiet Schwedens gelten.

(2)

Diese Bedingungen entsprechen weitgehend den einzelstaatlichen Bedingungen für die Einfuhr nach Schweden vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 998/2003.

(3)

Zwischen Schweden und Dänemark bestand ein bilaterales Abkommen mit weniger strengen Anforderungen als bei der Einfuhr nach Schweden für die Durchfuhr von Heimtieren durch das schwedische Hoheitsgebiet zwischen der Insel Bornholm (DK) in der Ostsee und anderen Teilen des dänischen Hoheitsgebiets.

(4)

Diese begrenzte Abweichung von der Übergangsregelung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sollte beibehalten werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 und bis zum Ende der darin festgelegten Übergangszeit ist die Durchfuhr von Heimtieren der in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 genannten Arten zwischen der Insel Bornholm und anderen Teilen des dänischen Hoheitsgebiets durch das Hoheitsgebiet Schwedens gemäß den zwischen den beiden Mitgliedstaaten vereinbarten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 3. Juli 2004.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark und an das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 2. Juli 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2004 der Kommission (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 7).