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27.5.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 189/52 |
Berichtigung der Entscheidung 2004/437/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Entscheidung 2000/572/EG hinsichtlich der Tiergesundheitsbedingungen und Veterinärbescheinigungen bei der Durchfuhr oder der vorübergehenden Lagerung von Fleischzubereitungen in der Gemeinschaft
( Amtsblatt der Europäischen Union L 154 vom 30. April 2004 )
Die Entscheidung 2004/437/EG erhält folgende Fassung:
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 29. April 2004
zur Änderung der Entscheidung 2000/572/EG hinsichtlich der Tiergesundheitsbedingungen und Veterinärbescheinigungen bei der Durchfuhr oder der vorübergehenden Lagerung von Fleischzubereitungen in der Gemeinschaft
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1672)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2004/437/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5 dritter Gedankenstrich und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 4 Buchstabe c),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Richtlinie 94/65/EG des Rates (2) enthält die Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch und Fleischzubereitungen einschließlich der Bedingungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft. |
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(2) |
Die Entscheidung 2000/572/EG der Kommission (3)legt die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen aus Drittländern fest. |
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(3) |
Die Entscheidung 94/984/EG der Kommission (4) legt die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr vom frischem Geflügelfleisch aus Drittländern fest. |
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(4) |
Die Entscheidung 2000/585/EG der Kommission (5) legt die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleisch von freilebendem Wild, Fleisch von Zuchtwild und Kaninchenfleisch aus Drittländern fest. |
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(5) |
Die Richtlinie 97/78/EG des Rates (6) enthält die Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen, und Artikel 11 enthält bereits einige Durchfuhrbestimmungen wie beispielsweise die Verwendung von ANIMO-Nachrichten und des gemeinsamen Veterinäreinfuhrdokuments. |
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(6) |
Um die Seuchenlage in der Gemeinschaft zu sichern, muss jedoch weiter gewährleistet werden, dass Sendungen von Fleischzubereitungen bei Durchfuhr durch die Gemeinschaft mit den für zugelassene Länder geltenden Tiergesundheitsbedingungen für die Einfuhr hinsichtlich der betreffenden Arten übereinstimmen. |
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(7) |
Die Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft (7) wurde vor kurzem geändert, um Durchfuhrbedingungen und eine Ausnahmeregelung für die Durchfuhr zwischen verschiedenen Teilen Russlands aufzunehmen, wobei auf die spezifischen Grenzkontrollstellen für letztere Regelung Bezug genommen wird. |
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(8) |
In Anbetracht der gewonnenen Erfahrungen ist deutlich geworden, dass die Vorlage der im Ausfuhrland ausgestellten Original-Veterinärdokumente gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG an der Grenzkontrollstelle zur Erfüllung der rechtlichen Anforderungen des Bestimmungsdrittlands nicht ausreicht, um zu gewährleisten, dass die Tiergesundheitsbedingungen für die sichere Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in das Gemeinschaftsgebiet tatsächlich erfüllt sind. Daher sollte ein besonderes Muster für eine Tiergesundheitsbescheinigung erstellt werden, die bei der Durchfuhr für die betreffenden Erzeugnisse zu verwenden ist. |
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(9) |
Darüber hinaus sollte die Umsetzung der Bedingung gemäß Artikel 11 der Richtlinie 97/78/EG geklärt werden, dass die Durchfuhr nur aus Drittländern erlaubt ist, deren Erzeugnisse in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt werden dürfen, indem auf die Liste der Drittländer im Anhang der Entscheidungen 79/542/EWG, 94/984/EG bzw. 2000/585/EG verwiesen wird. |
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(10) |
Angesichts der geografischen Lage Kaliningrads und der Tatsache, dass die Witterungsverhältnisse die Verwendung einiger Häfen zu bestimmten Zeiten des Jahres nicht erlauben, sollten jedoch besondere Bedingungen für die Durchfuhr von Sendungen durch die Gemeinschaft von und nach Russland vorgesehen werden. |
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(11) |
Die Entscheidung 2001/881/EG der Kommission (8) enthält ein Verzeichnis der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen, und die für die Kontrollen solcher Durchfuhren zuständigen Grenzkontrollstellen sollten unter Berücksichtigung dieser Entscheidung präzisiert werden. |
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(12) |
Die Entscheidung 2000/572/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
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(13) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2000/572/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
Folgender Artikel 4a wird eingefügt: „Artikel 4a Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sendungen von Fleischzubereitungen für den menschlichen Verzehr, die in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden und entweder nach unmittelbarer Durchfuhr oder nach Lagerung in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG für ein Drittland und nicht für die Einfuhr in die EG bestimmt sind, folgende Anforderungen erfüllen:
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2. |
Folgender Artikel 4b wird eingefügt: „Artikel 4b (1) Abweichend von Artikel 4a lassen die Mitgliedstaaten die Durchfuhr auf der Straße oder auf der Schiene durch die Gemeinschaft zwischen in den Anhang der Entscheidung 2001/881/EG aufgeführten bestimmten Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft für Sendungen, die aus Russland stammen und für Russland bestimmt sind, direkt oder über ein anderes Drittland zu, sofern folgende Bedingungen erfüllt werden:
(2) Das Entladen oder die Lagerung solcher Sendungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG auf dem Hoheitsgebiet der EG ist nicht zugelassen. (3) Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch um zu gewährleisten, dass die Anzahl der Sendungen und die Menge der Erzeugnisse, die das EG-Hoheitsgebiet verlassen, mit der eingeführten Anzahl bzw. den eingeführten Mengen übereinstimmen.“ |
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3. |
Ein neuer Anhang III gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung wird hinzugefügt. |
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab 1. Mai 2004.
Artikel 1 Nummer 1 sowie der Anhang gelten erst ab 1. Januar 2005.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. April 2004
Für die Kommission
David BYRNE
Mitglied der Kommission
ANHANG
„ANHANG III
(1) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(2) ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 10. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(3) ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 19. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2004/212/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 11).
(4) ABl. L 378 vom 31.12.1994, S. 11. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/118/EG (ABl. L 36 vom 7.2.2004, S. 34).
(5) ABl. L 251 vom 6.10.2000, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/245/EG (ABl. L 77 vom 13.3. 2004, S. 62).
(6) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Akte über die Beitrittsbedingungen (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 381).
(7) ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2004/372/EG (ABl. L 118 vom 23.4.2004, S. 45).
(8) ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 44. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/273/EG (ABl. L 86 vom 24.3.2004, S. 21).