27.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/27


Berichtigung der Entscheidung 2004/430/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Entscheidung 2003/828/EG zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit hinsichtlich Zyperns und Maltas

( Amtsblatt der Europäischen Union L 154 vom 30. April 2004 )

Die Entscheidung 2004/430/EG erhält folgende Fassung:

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. April 2004

zur Änderung der Entscheidung 2003/828/EG zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit hinsichtlich Zyperns und Maltas

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1601)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/430/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 42,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2003/828/EG der Kommission vom 25. November 2003 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit (2) wurden Schutz- und Überwachungszonen abgegrenzt, die den spezifischen Seuchenlagen entsprechen, und die Bedingungen für Ausnahmen von dem Verbringungsverbot für Tiere in diese und aus diesen Zonen festgelegt.

(2)

Für Zypern und Malta werden gegenwärtig epidemiologische Daten erhoben, damit der Status dieser neuen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Blauzungenkrankheit endgültig festgestellt werden kann. Solange diese Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind, müssen Zypern und Malta im Rahmen der Entscheidung 2003/828/EG einer vorläufigen Einstufung unterzogen werden.

(3)

Da die Blauzungenkrankheit durch Vektoren übertragen wird, ist zu diesem Zweck der Status derjenigen in Anhang I der Entscheidung 2003/828/EG bereits aufgelisteten Gebiete der Mitgliedstaaten in Betracht zu ziehen, die Zypern und Malta aus geografischer und epidemiologischer Sicht am nächsten liegen.

(4)

Somit kann die Lage Maltas vorübergehend als der Lage im südlichen Sizilien vergleichbar und die Lage Zyperns als der Lage von Dodekanos vergleichbar angesehen werden. Nach Artikel 42 der Beitrittsakte muss diese Übergangsregelung jedoch innerhalb von drei Jahren ab dem Datum des Beitritts Zyperns und Maltas überprüft werden.

(5)

Folglich gelten übergangsweise für die Verbringung von lebenden Tieren der gefährdeten Arten innerhalb von und aus Zypern bzw. Malta dieselben Vorschriften wie für die Verbringung von Tieren derselben Arten innerhalb von und aus Dodekanos bzw. dem südlichen Sizilien.

(6)

Die Entscheidung 2000/828/EG ist entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 2003/828/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei und ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. April 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission

ANHANG

„ANHANG I

(Sperrzonen: geografische Gebiete, in denen die Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen einrichten)

Zone A (Serotypen 2 und 9, und in geringerem Umfang 4 und 16)

Gebiete, in denen Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) gilt

Italien

Sizilien

:

Ragusa, Enna

Molise

:

Isernia, Campobasso

Abruzzen

:

Chieti, alle Gemeinden der lokalen Gesundheitseinheit von Avezzano-Sulmona

Latium

:

Frosinone, Latina

Kampanien

:

alle Gemeinden der lokalen Gesundheitseinheit von Caserta 1

Basilicata

:

Matera und Potenza (mit Ausnahme aller Gemeinden der lokalen Gesundheitseinheit von Venosa)

Gebiete, in denen Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) nicht gilt

Italien

Sizilien

:

Agrigento, Catania, Caltanissetta, Palermo, Messina, Siracusa e Trapani

Kalabrien

:

Catanzaro, Cosenza, Crotone, Reggio Calabria, Vibo Valentia

Basilicata

:

Potenza (alle Gemeinden der lokalen Gesundheitseinheit von Venosa)

Apulien

:

Foggia, Bari, Lecce, Taranto, Brindisi

Kampanien

:

Caserta (mit Ausnahme aller Gemeinden der lokalen Gesundheitseinheit von Caserta 1), Benevento, Avellino, Napoli, Salerno

Malta (3)

Zone B (Serotyp 2)

Gebiete, in denen Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) gilt

Italien

Latium

:

Viterbo, Roma, Rieti (Gemeinden Ascrea, Belmonte in Sabina, Cantalupo in Sabina, Casaprota, Casperia, Castel di Tora, Castelnuovo di Farfa, Colle di Tora, Collevecchio, Concerviano, Configni, Contigliano, Cottanello, Fara in Sabina, Forano, Frasso, Abino, Greccio, Longone Sabino, Magliano Sabina, Mompeo, Montasola, Montebuono, Monteleone Sabino, Montenero Sabino, Monte San Giovanni in Sabina, Montopoli di Sabina, Orvinio, Poggio Catino, Poggio Mirteto, Poggio Moiano, Poggio Nativo, Poggio San Lorenzo, Pozzaglia Sabina, Rieti, Roccantica, Rocca Sinibalda, Salisano, Scandriglia, Selci, Stimigliano, Tarano, Toffia, Torricella in Sabina, Torri in Sabina, Vacone)

Toskana

:

Massa Carrara, Pisa, Grosseto, Livorno

Umbrien

:

Terni

Gebiete, in denen Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) nicht gilt

Italien

Abruzzen

:

L'Aquila mit Ausnahme aller Gemeinden der lokalen Gesundheitseinheit von Avezzano-Sulmona

Latium

:

Rieti (Gemeinden Accumoli, Amatrice, Antrodoco, Borbona, Borgorose, Borgo Velino, Cantalice, Castel Sant'angelo, Cittaducale, Cittareale, Collalto Sabino, Collegiove, Colli sul Velino, Fiamignano, Labro, Leonessa, Marcetelli, Micigliano, Morro Reatino, Nespolo, Paganico, Pescorocchiano, Petrella Salto, Poggio Bustone, Posta, Rivodutri, Turania, Varco Sabino).

Umbrien

:

Perugia

Marken

:

Ascoli Piceno, Macerata

Zone C (Serotypen 2 und 4)

Gebiete, in denen Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) gilt

Frankreich:

Südkorsika, Hochkorsika

Spanien:

Balearen

Gebiete, in denen Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) nicht gilt

Italien:

Sardinien

:

Cagliari, Nuoro, Sassari, Oristano

Zone D

Griechenland

Das gesamte griechische Hoheitsgebiet mit Ausnahme der unter Zone E aufgeführten Präfekturen

Zone E

Griechenland

Die Präfekturen Dodekanos, Samos, Chios und Lesbos

Zypern(*)


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.

(2)  ABl. L 311 vom 27.11.2003, S. 41. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/34/EG (ABl. L 7 vom 13.1.2004, S. 47).

(3)  Vorläufiger veterinärrechtlicher Status für Zypern und Malta in Erwartung der Analyse epidemiologischer Daten; dieser Status muss bis spätestens 1. Mai 2007 überprüft werden.