31.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 396/62


Berichtigung der Berichtigung der Entscheidung 2004/410/EG der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung besonderer Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr bestimmter Tiere aus Saint Pierre und Miquelon und zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 208 vom 10. Juni 2004 )

Seite 32, 2. Absatz:

anstatt:

„… von Fleischerzeugnissen aus Drittländern1,“

muss es heißen:

„… von Fleischerzeugnissen aus Drittländern1,“

und die dazu gehörige Fußnote muss heißen:

„(1)

ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 36. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).“

Seite 32, 3. Absatz:

anstatt:

„… Richtlinie 90/425/EWG unterliegen2,“

muss es heißen:

„… Richtlinie 90/425/EWG unterliegen2,“

und die dazu gehörige Fußnote muss heißen:

(2)

ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 52. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/298/EG der Kommission vom 30. März 2001 (ABl. L 102 vom 12.4.2001, S. 63).“

Seite 32, 1. Erwägungsgrund:

anstatt:

„Gemäß der Richtlinie 92/65/EWG wird die Einfuhr von Huftieren anderer als den in den Richtlinien 64/432/EWG3, 90/426/EWG4 und 91/68/EWG5 …“

muss es heißen:

„Gemäß der Richtlinie 92/65/EWG wird die Einfuhr von Huftieren anderer als in den Richtlinien 64/432/EWG3, 90/426/EWG4 und 91/68/EWG5…“

und die dazu gehörigen Fußnoten müssen heißen:

„(3)

ABl. 121 vom 29.7.1965, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).

(4)

ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(5)

ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).“

Seite 32, 2. Erwägungsgrund:

anstatt:

„In der Entscheidung 79/542/EWG des Rates6…“

muss es heißen:

„In der Entscheidung 79/542/EWG des Rates6…“

und die dazu gehörige Fußnote muss heißen:

„(6)

ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/372/EG (ABl. L 118 vom 23.4.2004, S. 45).“

Seite 33, 8. Erwägungsgrund:

anstatt:

„… mit der Entscheidung 2003/845/EG der Kommission7…“

muss es heißen:

„… mit der Entscheidung 2003/845/EG der Kommission7…“

und die dazu gehörige Fußnote muss heißen:

„(7)

ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 61.“

Seite 35, Anhang 1, unter die Tabelle ist folgender Text einzufügen:

„Besondere Bedingungen (vgl. Fußnoten der einzelnen Bescheinigungen):

‚I‘

:

Gebiet, in dem das Vorkommen von BSE bei einheimischen Rindern zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigungen nach Muster BOV-X und BOV-Y in die Europäische Gemeinschaft als höchst unwahrscheinlich eingeschätzt wurde.

‚II‘

:

Gebiet, dem zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X der Status „amtlich anerkannt tuberkulosefrei“ zuerkannt wurde.

‚III‘

:

Gebiet, dem zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X in die Europäische Gemeinschaft der Status „amtlich anerkannt brucellosefrei“ zuerkannt wurde.

‚IVa‘

:

Gebiet, dem zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X in die Europäische Gemeinschaft der Status „amtlich anerkannt leukosefrei“ zuerkannt wurde.

‚IVb‘

:

Gebiet mit zugelassenen Betrieben, denen zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X in die Europäische Gemeinschaft der Status „amtlich anerkannt leukosefrei“ zuerkannt wurde.

‚V‘

:

Gebiet, dem zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster OVI-X in die Europäische Gemeinschaft der Status „amtlich anerkannt brucellosefrei“ zuerkannt wurde.

‚VI‘

:

Geografische Beschränkungen

‚VII‘

:

Gebiet, das zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster RUM in die Europäische Gemeinschaft der Status „amtlich anerkannt tuberkulosefrei“ zuerkannt wurde.

‚VIII‘

:

Gebiet, dem zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster RUM in die Europäische Gemeinschaft der Status „amtlich anerkannt brucellosefrei“ zuerkannt wurde.

‚IX‘

:

Gebiet, dem zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster POR-X in die Europäische Gemeinschaft der Status „amtlich anerkannt frei von Aujeszky-Krankheit“ zuerkannt wurde.“;

Seite 42, Anhang IV, als Überschrift der Tabelle ist einzufügen: „Tierart“.