7.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/40


Berichtigung des Beschlusses 2004/386/EG der Kommission vom 28. April 2004 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft am Vermittlungsverfahren des Internationalen Tierseuchenamtes 2004

( Amtsblatt der Europäischen Union L 144 vom 30. April 2004 )

Der Text des Beschlusses 2004/386/EG muss wie folgt lauten:

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 28. April 2004

über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft am Vermittlungsverfahren des Internationalen Tierseuchenamtes 2004

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/386/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG führt die Gemeinschaft die wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durch, die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Gemeinschaft und die Weiterentwicklung der Aus- und Fortbildung im Veterinärbereich notwendig sind, bzw. unterstützt die Mitgliedstaaten bei deren Durchführung.

(2)

Auf Ersuchen der Europäischen Union wie auch der Vereinigten Staaten von Amerika lud das Internationale Tierseuchenamt (OIE) am 11. Februar 2004 zu einer Sitzung mit Vertretern beider Seiten in sein Hauptquartier ein. Die Erörterungen wurden vom OIE moderiert mit dem Ziel, die Probleme zu lösen, die mit der Auslegung und der Einhaltung der derzeit geltenden OIE-Standards des Terrestrial Animal Health Code des OIE für BSE (Terrestrial Code) zusammenhängen.

(3)

Das Endergebnis dieser Erörterungen könnte für weitere Vorschläge zur Änderung des Terrestrial Code für BSE und anschließend für die Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften von Belang sein.

(4)

Daher sollte die Gemeinschaft die Beteiligung der Europäischen Union am Vermittlungsverfahren des OIE unterstützen, dessen Kosten sich für jede Delegation auf 8 000 EUR belaufen.

(5)

Deshalb sollten die erforderlichen Mittel für die Beteiligung der Gemeinschaft am Vermittlungsverfahren des OIE vom Februar 2004 gebunden werden.

(6)

Die Maßnahmen dieses Beschlusses entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die Beteiligung der Europäischen Union am Vermittlungsverfahren des Internationalen Tierseuchenamtes aus der Haushaltslinie 17 04 02 des Haushaltsplans der Europäischen Union für 2004 wird bis zur Höhe von 8 000 EUR genehmigt.

Brüssel, den 28. April 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).