2004/331/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. April 2004 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für bestimmte Mitgliedstaaten zur Verstärkung der Kontrollinfrastrukturen für Pflanzengesundheitskontrollen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1225)
Amtsblatt Nr. L 105 vom 14/04/2004 S. 0035 - 0038
Entscheidung der Kommission vom 5. April 2004 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für bestimmte Mitgliedstaaten zur Verstärkung der Kontrollinfrastrukturen für Pflanzengesundheitskontrollen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1225) (Nur der dänische, deutsche, italienische und niederländische Text sind verbindlich) (2004/331/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/31/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 13c Absatz 5 Unterabsatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG wird den Mitgliedstaaten zur Verstärkung der Kontrollinfrastrukturen für Pflanzengesundheitskontrollen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt. (2) Dänemark, Deutschland, Italien, die Niederlande und Österreich haben Programme zur Verstärkung ihrer Kontrollinfrastrukturen für Kontrollen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern ausgearbeitet. Diese Länder haben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 998/2002 der Kommission vom 11. Juni 2002 mit Durchführungsvorschriften über die Gewährung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten zur Verstärkung der Kontrollinfrastrukturen für Pflanzengesundheitskontrollen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern(3) eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für diese Programme beantragt. (3) Dank der von Dänemark, Deutschland, Italien, den Niederlanden und Österreich vorgelegten technischen Informationen konnte die Kommission die Lage genau und umfassend analysieren. Die Kommission hat eine Liste der förderfähigen Programme zum Ausbau der Kontrollstellen erarbeitet, in der die Beträge der geplanten finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für die einzelnen Programme genau aufgeschlüsselt sind. Die Angaben wurden auch vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz überprüft. Jedes der in der Liste enthaltenen Programme wurde einzeln genehmigt. Die Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass die Bedingungen und Kriterien für die Gewährung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft gemäß der Richtlinie 2000/29/EG und der Verordnung (EG) Nr. 998/2002 erfuellt sind. (4) Demzufolge ist die Gewährung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben für diese Programme angebracht. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Gewährung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben, die Dänemark, Deutschland, Italien, die Niederlande und Österreich für ihre Programme zum Ausbau der Kontrollstellen tätigen werden, wird genehmigt. Artikel 2 (1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 beläuft sich auf insgesamt 155022 EUR. (2) Die Hoechstbeträge, die die betreffenden Mitgliedstaaten als finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erhalten, sind folgende: a) Dänemark: 15547 EUR; b) Deutschland: 33246 EUR; c) Italien: 51673 EUR; d) Niederlande: 40480 EUR; e) Österreich: 14076 EUR. (3) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die zum Ausbau der Kontrollstellen vorgesehenen Programme beläuft sich höchstens auf die im Anhang festgesetzten Beträge. Artikel 3 Die im Anhang je Programm festgesetzte finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird nur gezahlt, wenn a) die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat Nachweise in Form stichhaltiger Belege über den Ankauf und/oder die Verbesserung der im Programm aufgeführten Geräte und/oder Anlagen erhalten hat und b) der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat ein Antrag auf Zahlung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 998/2002 vorgelegt wurde. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich der Niederlande, die Italienische Republik und die Republik Österreich gerichtet. Brüssel, den 5. April 2004 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. (2) ABl. L 85 vom 23.3.2004, S. 18. (3) ABl. L 152 vom 12.6.2002, S. 9. Berichtigung im ABl. L 153 vom 13.6.2002, S. 18. ANHANG PROGRAMME ZUM AUSBAU DER KONTROLLSTELLEN Programme mit der entsprechenden finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft >PLATZ FÜR EINE TABELLE>