32004D0307

2004/307/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 über die Beihilferegelung, die Italien wegen der Naturkatastrophen durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4328)

Amtsblatt Nr. L 099 vom 03/04/2004 S. 0030 - 0058


Entscheidung der Kommission

vom 16. Dezember 2003

über die Beihilferegelung, die Italien wegen der Naturkatastrophen durchgeführt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4328)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2004/307/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel(1) und unter Berücksichtigung dieser Äußerungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. VERFAHREN

(1) Mit Schreiben vom 22. Februar 1993, eingegangen am 26. Februar 1993, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag einen Gesetzesentwurf über Beihilfemaßnahmen der Region Sizilien zugunsten der von Naturkatastrophen betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe sowie zur Änderung von bestehenden Beihilferegelungen im Agrarsektor notifiziert. Der Entwurf wurde als staatliche Beihilfe unter der Nummer N 126/93 eingetragen.

(2) Mit Schreiben vom 17. März 1993 hat die Kommission ergänzende Informationen angefordert. Nachdem keine Antwort der italienischen Behörden eingegangen war, setzte die Kommission ihnen mit Schreiben vom 15. Juni 1993 eine Frist von 15 Tagen zur Übermittlung der angeforderten Informationen. Mit Schreiben vom 20. August 1993 übersandte die Kommission eine weitere Aufforderung.

(3) Daraufhin übermittelten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 16. September 1993, eingegangen am 26. September 1993, eine unvollständige Antwort. Mit Schreiben vom 14. Oktober 1993 ersuchte die Kommission die italienischen Behörden, umfassend auf die Fragen im Schreiben vom 17. März 1993 zu antworten.

(4) Die italienischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 14. Februar 1994, eingegangen am 22. Februar 1994.

(5) Aus dieser Antwort ging hervor, dass der von den italienischen Behörden am 22. Februar 1993 notifizierte Entwurf über Beihilfemaßnahmen nunmehr als Regionalgesetz Nr. 6 vom 12. Januar 1993(2) (nachstehend "Regionalgesetz Nr. 6/93" genannt) verabschiedet war und dass dieses neue Gesetz weitere Maßnahmen umfasste, die in der ursprünglichen Notifizierung an die Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht genannt waren. Daher beschloss die Kommission, die Beihilfe unter der Nummer NN 31/94 in das Verzeichnis der nicht notifizierten Beihilfen einzutragen.

(6) Mit Fernschreiben vom 30. März 1994 ersuchte die Kommission die italienischen Behörden, den endgültigen Wortlaut des Regionalgesetzes Nr. 6/93 sowie ergänzende Informationen zu übermitteln.

(7) Nachdem keine Antwort der sizilianischen Behörden auf dieses Schreiben eingegangen war, mahnte die Kommission mit Schreiben vom 21. Juni 1994 die Übermittlung der angeforderten Informationen an.

(8) Die italienischen Behörden reagierten auf die Aufforderung der Kommission mit Schreiben vom 14. Juli 1994 und vom 14. September 1994, eingegangen am 16. September 1994.

(9) Mit Schreiben vom 2. März 1995 teilte die Kommission Italien mit, dass sie keine Einwände gegen die Beihilfemaßnahmen gemäß den Artikeln 5 und 7 des Regionalgesetzes Nr. 6/93 erheben werde, da sie keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellten. Die Kommission erhob auch keine Einwände gegen die Refinanzierung der Beihilfen gemäß Artikel 9 und Artikel 15 Absatz 3 ff. des Regionalgesetzes (Sizilien) Nr. 13/86(3). Mit demselben Schreiben teilte die Kommission Italien jedoch auch mit, dass sie sich das Recht vorbehalte, anlässlich der Annahme der allgemeinen Beurteilungskriterien für staatliche Beihilfen für kurzfristige Kredite in der Landwirtschaft diese Beihilfen erneut gemäß Artikel 87 Absatz 1 zu prüfen.

(10) Darüber hinaus teilte die Kommission Italien mit demselben Schreiben mit, dass sie beschlossen habe, hinsichtlich der Artikel 1 und 6 des Regionalgesetzes Nr. 6/93 und hinsichtlich der italienischen Rechtsvorschriften über Stützungsmaßnahmen für die Landwirtschaft infolge von Naturkatastrophen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(11) Die Kommission begründete ihren Beschluss, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag nicht nur wegen der Artikel 1 und 6 des Gesetzes Nr. 6/93, sondern auch wegen der nationalen italienischen Rechtsvorschriften über Stützungsmaßnahmen nach Naturkatastrophen einzuleiten, damit, dass es praktisch unmöglich sei zu bewerten, ob die Artikel 1 und 6 des Gesetzes Nr. 6/93 über Beihilfen für von Naturkatastrophen betroffene landwirtschaftliche Betriebe mit den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vereinbar sind, wenn nicht auch die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden, auf die in dem Gesetz Nr. 6/93 häufig Bezug genommen wird und deren Kumulierung mit den zu prüfenden Beihilfen nicht auszuschließen ist(4).

(12) Um das Regionalgesetz Nr. 6/93 prüfen und die nationalen Rechtsvorschriften über Stützungsmaßnahmen nach Naturkatastrophen bewerten zu können, hat die Kommission die italienischen Behörden im Zusammenhang mit der Einleitung des Verfahrens ersucht, folgende Rechtsakte vorzulegen, die ihr nicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert worden waren:

- den Wortlaut aller bis zu dem betreffenden Zeitpunkt erlassenen Rechtsakte, die das nationale Gesetz Nr. 590 vom 15. Oktober 1981, "Nuove norme per il Fondo di solidarietà nazionale" (Neue Regelung des nationalen Solidaritätsfonds), d. h. das damalige nationale Rahmengesetz über Naturkatastrophen, auf das in dem Gesetz Nr. 6/93 Bezug genommen wird und das deshalb zusammen mit diesem bewertet werden muss, betreffen, ändern oder umsetzen;

- den Wortlaut aller bis zu dem betreffenden Zeitpunkt erlassenen Rechtsakte, die den Gesetzeserlass Nr. 367 vom 6. Dezember 1990 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 31 vom 30. Januar 1991 über Sofortmaßnahmen zugunsten der durch die außergewöhnliche Trockenheit des Wirtschaftsjahres 1989-1990 betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe ("Misure urgenti a favore delle aziende agricole e zootecniche danneggiate dall'eccezionale siccità verificatasi nell'annata agraria 1989-1990"(5)), zu dem die Artikel 1 bis 6 des Gesetzes Nr. 6/93 Abweichungen und Sonderbestimmungen vorsehen, betreffen, ändern oder umsetzen;

- den Wortlaut des Gesetzes Nr. 185 vom 14. Februar 1992, "Nuova disciplina del Fondo di solidarietà nazionale" (Neue Vorschriften für den nationalen Solidaritätsfonds), d. h. das geltende nationale Rahmengesetz über Naturkatastrophen, sowie den Wortlaut aller Rechtsakte zu dessen Änderung, Ergänzung und Anwendung;

- den Wortlaut des nationalen Gesetzes Nr. 198(6) vom 13. Mai 1985, zu dem die Artikel 1 bis 6 des Gesetzes Nr. 6/93 Abweichungen und Sonderbestimmungen vorsehen, einschließlich aller Rechtsakte zu seiner Änderung, Ergänzung und Anwendung;

- zu den vorgenannten Texten alle Angaben, die zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs der darin vorgesehenen Maßnahmen dienen, die Kriterien für die Gewährung der Beihilfen und die im Bereich der Beihilfegewährung bestehenden Befugnisse des Staates sowie der autonomen Regionen und Provinzen.

(13) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(7) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, sich zu dieser Beihilfe zu äußern.

(14) Mit Schreiben vom 12. April 1995 nahmen die italienischen Behörden zur Einleitung des Verfahrens hinsichtlich der nationalen Rechtsvorschriften über Naturkatastrophen Stellung und übermittelten der Kommission den Wortlaut aller im Zusammenhang mit der Einleitung des Verfahrens angeforderten nationalen Gesetze. Die nationalen italienischen Behörden forderten die regionalen sizilianischen Behörden auf, ihre Stellungnahme zum Regionalgesetz Nr. 6/93 zu übermitteln. Die Kommission hat jedoch keine diesbezügliche Stellungnahme der Regionalbehörden erhalten.

(15) Mit Schreiben vom 19. April 2000 forderte die Kommission von den italienischen Behörden zusätzliche Informationen über die nationalen Rechtsvorschriften über Naturkatastrophen und über das Regionalgesetz Nr. 6/93 an. Die Kommission wiederholte in dem Schreiben einen Teil der Fragen zum Regionalgesetz Nr. 6/93, die sie bereits in vorangegangenen Ersuchen um zusätzliche Informationen gestellt hatte und die die italienischen Behörden nicht beantwortet hatten. Sie wies die italienischen Behörden in demselben Schreiben(8) auch darauf hin, dass die Fragen ausführlich beantwortet werden müssten, da sich die Kommission andernfalls gezwungen sehe, auf der Grundlage der zu dem Zeitpunkt vorliegenden Informationen zu entscheiden.

(16) Die italienischen Behörden übermittelten die von der Kommission am 19. April 2000 angeforderten Informationen über die nationalen Rechtsvorschriften über Naturkatastrophen mit Schreiben vom 20. November 2000. Bezüglich des Regionalgesetzes Nr. 6/93 wiesen sie darauf hin, dass die sizilianischen Behörden für die Übermittlung der Informationen zuständig seien. Die Kommission hat diese Informationen jedoch nie erhalten.

(17) Mit Schreiben vom 29. Januar 2001 übersandten die italienischen Behörden außerdem den Wortlaut von zwei weiteren Rechtsakten, die mit dem Gesetz Nr. 185/92 in Zusammenhang stehen: den Ministerialerlass Nr. 100460 vom 18. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 6 des Gesetzes Nr. 185/92 und den Präsidialerlass Nr. 324 vom 17. Mai 1996. In demselben Schreiben erklärten die italienischen Behörden, der Ministerialerlass Nr. 100460 vom 18. März 1993 sei in der Praxis nie angewandt worden.

(18) Am 13. November 2002 beschlossen die Kommissionsdienststellen, das Dossier in drei Teile zu teilen: die staatliche Beihilfe C 12/A/95 betreffend alle Beihilfen, die Italien bis 31. Dezember 1999 auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 185 vom 14. Februar 1992 als Entschädigung für die Verluste infolge von Naturkatastrophen gewährt hat, die staatliche Beihilfe C 12/B/95 betreffend alle Beihilfen, die die italienischen Behörden ab 1. Januar 2000 auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 185 vom 14. Februar 1992 gewährt haben, und die staatliche Beihilfe C 12/C/95 betreffend die Artikel 1 und 6 des Regionalgesetzes Nr. 6 vom 12. Januar 1993 sowie die nationalen Rechtsvorschriften, auf die darin Bezug genommen wird.

(19) Mit Schreiben vom 10. Juli 2003 hat die Kommission Italien ihre Entscheidung K(2003) 2048 endg. vom 9. Juli 2003 über die Beihilferegelung C 12/A/95 mitgeteilt, die Italien auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 185 vom 14. Februar 1992 wegen der Schäden durch Naturkatastrophen bis zum 31. Dezember 1999 durchgeführt hat.

(20) Mit Schreiben vom 7. August 2003 haben die italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass die Begünstigten durch den Fehler in der italienischen Fassung von Ziffer 11.5 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor(9) (im Folgenden "Gemeinschaftsrahmen") irregeführt worden seien und daher die in Erwägungsgrund 129 der Entscheidung über die Beihilfe C 12/A/95 enthaltene Argumentation in Bezug auf die Nichtwiedereinziehung von unvereinbaren Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien auch für die entsprechenden Beihilfen des Dossiers C 12/B/95 gelten sollte.

(21) Mit Schreiben vom 23. September 2003 haben die italienischen Behörden einen Entwurf für ein Gesetz notifiziert, mit dem das Gesetz Nr. 185/92 aufgehoben und durch ein neues, mit Ziffer 11 des Gemeinschaftsrahmens im Einklang stehendes Gesetz ersetzt werden soll (Beihilfe Nr. N 449/2003).

(22) Mit Schreiben vom 21. November 2003, eingegangen am 24. November 2003, (ergänzt durch Telefax vom 25. November 2003) haben die italienischen Behörden zusätzliche Angaben und Erläuterungen zur Anwendung des Gesetzes Nr. 185/92 ab 1. Januar 2000 übermittelt.

(23) Die vorliegende Entscheidung betrifft ausschließlich die staatlichen Beihilfen, die Italien ab 1. Januar 2000 auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 185 vom 14. Februar 1992 gewährt hat, die also als staatliche Beihilfe C 12/B/95 geprüft wurden. Die Beihilfen, die Italien vor dem 1. Januar 2000 auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 185/1992 sowie gemäß den Artikeln 1 und 6 des Regionalgesetzes Nr. 6 vom 12. Januar 1993 und den darin genannten nationalen Rechtsvorschriften gewährt hat, werden im Rahmen der staatlichen Beihilfe C 12/A/95 bzw. C 12/C/95 geprüft und sind Gegenstand getrennter Entscheidungen.

II. BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

Inhalt des Gesetzes Nr. 185/92

(24) Das Gesetz Nr. 185 vom 14. Februar 1992 ist das nationale Rahmengesetz Italiens über Naturkatastrophen. Das zurzeit geltende Gesetz sieht eine Reihe von Maßnahmen zum Ausgleich von Schäden an der landwirtschaftlichen Erzeugung oder an den Produktionsmitteln vor, die Landwirte infolge von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Tierseuchen erlitten haben.

(25) Die Finanzmittel zur Entschädigung der Landwirte für Verluste infolge der genannten Ereignisse stammen aus dem nationalen Solidaritätsfonds (Fondo di solidarietà nazionale), aus dem den einzelnen Regionen die für die Entschädigungen erforderlichen Beträge zugewiesen werden. Mit dem 1970 eingerichteten Fonds wurde ein automatischer Mechanismus geschaffen, der es ermöglicht, spezifische Maßnahmen des aktiven und passiven Schutzes im Agrarsektor durchzuführen, ohne in jedem Einzelfall auf spezielle Finanzgesetze zurückgreifen zu müssen.

(26) Das zwölf Artikel umfassende Gesetz sieht vier Arten von Beihilfemaßnahmen vor:

1. Beihilfen zur Entschädigung von Landwirten für Verluste infolge von Naturkatastrophen und widrigen Witterungsverhältnissen;

2. Beihilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen;

3. Beihilfen für Maßnahmen des aktiven Schutzes vor widrigen Witterungsverhältnissen;

4. Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien (passiver Schutz).

(27) Das Gesetz enthält keine Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Beihilfen. Die Durchführungsbestimmungen sind unter anderem im Rundschreiben Nr. 7 (nachstehend "Rundschreiben" genannt) vom 28. Mai 1992 festgelegt, welches das italienische Landwirtschaftsministerium an alle Regionen, an die autonomen Provinzen Bozen und Trient, an Agrarkreditinstitute und an zahlreiche Branchenverbände des Agrarsektors gesandt hat. Die italienischen Behörden haben der Kommission das Rundschreiben sofort nach Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag übersandt. Das Gesetz Nr. 185/92 kann nicht isoliert von dem Rundschreiben betrachtet werden, deshalb kann auch die Bewertung des Gesetzes nicht von der des Rundschreibens getrennt werden.

Beihilfen zur Entschädigung von Landwirten für Verluste infolge von Naturkatastrophen und widrigen Witterungsverhältnissen (Artikel 3, 4 und 5 des Gesetzes Nr. 185/92)

(28) Artikel 3 des Gesetzes Nr. 185/92 sieht verschiedene Arten von Maßnahmen zugunsten des Agrarsektors vor, mit denen die Wiederaufnahme der Erzeugung nach Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsverhältnissen erleichtert werden soll. Die Maßnahmen gemäß diesem Artikel können von einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben oder von Zusammenschlüssen dieser Betriebe in Anspruch genommen werden, die sich in dem Gebiet befinden, das von den zuständigen Regionalbehörden als von der Naturkatastrophe oder den außergewöhnlich widrigen Witterungsverhältnissen betroffen anerkannt wird. Es obliegt daher diesen Regionalbehörden, den Umfang der Katastrophe und der damit verbundenen, tatsächlichen Schäden festzustellen(10).

(29) Beihilfeberechtigt sind gemäß Artikel 3 des Gesetzes Nr. 185/92 Betriebe, die Produktionsausfälle von mindestens 35 % der absetzbaren Bruttoerzeugung, ausgenommen Verluste in der tierischen Erzeugung, gemeldet haben. Bei der Berechnung dieses Prozentsatzes können auch die Verluste durch frühere Naturkatastrophen berücksichtigt werden, die in demselben Betrieb, an derselben Kultur und im selben Wirtschaftsjahr entstanden sind. Gemäß Artikel 127 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 388/2000, mit dem Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 185/92 geändert wurde, darf für die Verluste durch Naturkatastrophen in demselben Betrieb zuvor keine Entschädigung gewährt worden sein.

(30) Im Gesetz Nr. 185/92 ist nicht festgelegt, für welche Arten von "Naturkatastrophen und außergewöhnlich widrigen Witterungsverhältnissen" die Landwirte entschädigt werden können. In ihrem Schreiben vom 20. November 2000 wiesen die italienischen Behörden jedoch darauf hin, dass diese Ereignisse im Rundschreiben Nr. 7 vom 28. Mai 1992 genannt sind. Dem Rundschreiben ist ein Formular beigefügt, in dem Antragsteller die erlittenen Verluste angeben müssen. Darin sind folgende Arten von Naturkatastrophen bzw. widrigen Witterungsverhältnissen aufgeführt: Hagel, Eis, anhaltende Regenfälle, Dürre, schwere Schneefälle, sintflutartige Regenfälle, Scirocco, Erdbeben, Wirbelstürme, Reif, Stürme und Sturmfluten. Die italienischen Behörden wiesen in dem Schreiben auch darauf hin, dass die betreffenden Ereignisse nur dann als außergewöhnlich gelten, wenn sie schwere Verluste von mindestens 35 % der absetzbaren Bruttoerzeugung verursachen. Im Schreiben vom November 2003 über die seit 1. Januar 2000 gewährten Beihilfen haben die italienischen Behörden darüber hinaus erläutert, dass die Stützungsmaßnahmen gemäß dem Gesetz Nr. 185/92 nur dann wirksam werden (d. h. der Begünstige die staatliche Beihilfe nur dann erhalten kann), wenn die folgenden beiden Bedingungen erfuellt sind:

a) der Schaden muss mindestens 35 % der Kultur betreffen;

b) der Schaden muss mindestens 35 % der absetzbaren Bruttoerzeugung betreffen(11).

(31) Weder in dem Gesetz noch im Rundschreiben ist angegeben, nach welchem Berechnungsverfahren die absetzbare Bruttoerzeugung zu ermitteln ist. Im Schreiben vom 20. November 2000 erläuterten die italienischen Behörden, dass die Berechnung in drei Schritten erfolgt:

a) Berechnung der normalen absetzbaren Bruttoerzeugung:

- Auf der Grundlage der betrieblichen Gegebenheiten werden die Mengen geschätzt, die unter normalen Umständen (keine Schäden) erzeugt werden können, davon wird die im Betrieb verwendete Erzeugung abgezogen. Dann wird der Geldwert dieser Erzeugnismengen bestimmt.

- Es werden die im Laufe des Jahres bereits eingenommenen und noch einzunehmenden Nebeneinkünfte einschließlich etwaiger Einkommensstützung berechnet(12).

- Die Summe des Produktionswerts und der Nebeneinkünfte ergibt die normale absetzbare Bruttoerzeugung;

b) Berechnung der tatsächlichen absetzbaren Bruttoerzeugung nach Eintritt eines Schadens:

- Ausgehend von denselben betrieblichen Gegebenheiten werden die Mengen, die nach einem Schadensereignis erzeugt werden können, und ihr Geldwert geschätzt.

- Nebeneinkünfte und etwaige Einkommensstützung werden berechnet(13).

- Die Summe der nach dem Schaden erzielbaren Produktion und der Nebeneinkünfte ergibt die absetzbare Bruttoerzeugung abzüglich des erlittenen Schadens;

c) Berechnung der Auswirkung des Schadensereignisses:

- Das Verhältnis zwischen der absetzbaren Bruttoerzeugung nach der den Schaden verursachenden Naturkatastrophe und der normalen absetzbaren Bruttoerzeugung ergibt den tatsächlichen Schaden als Prozentsatz der absetzbaren Bruttoerzeugung.

(32) In ihrem Schreiben vom November 2003 zu den ab 1. Januar 2000 gewährten Beihilfen erklärten die italienischen Behörden, ihre Bestimmung der Erzeugung stütze sich auf Schätzungen, die der Fachliteratur zufolge als Bezugsgrundlage für Erzeugung und Preise Angaben erfordern, die einen Zeitraum von mindestens drei Jahren abdecken. Die italienischen Behörden vertraten die Auffassung, diese Methode stehe daher voll und ganz im Einklang mit den Vorschriften unter Ziffer 11.3.2 des Gemeinschaftsrahmens(14), da die für die Gewährung der Beihilfen geltende Mindestschadensschwelle 35 % betrage (statt der im Gemeinschaftsrahmen vorgesehenen 30 % bzw. 20 %) und die durchschnittliche normale Erzeugung auf der Grundlage eines Zeitraums von drei Jahren berechnet werde, wobei "normale" Wirtschaftsjahre (d. h. ohne Naturkatastrophen und ohne übermäßig hohe Erzeugung) zugrunde gelegt würden.

(33) Schäden an Infrastruktur und Bodenmelioration, die normalen jahreszeitlichen Bedingungen zuzuschreiben sind oder auf Nachlässigkeit, unsachgemäße oder unterlassene Instandhaltung oder natürliche Abnutzung zurückzuführen sind, kommen dem Rundschreiben zufolge nicht für Finanzhilfen aus dem nationalen Solidaritätsfonds in Betracht. Die Außergewöhnlichkeit des Ereignisses ist durch unwiderlegbare technische Daten aus amtlichen Erhebungen nachzuweisen und entsprechenden Daten der Vorjahre gegenüberzustellen, wobei ein für statistische Zwecke ausreichend langer Vergleichszeitraum zugrunde zu legen ist(15).

(34) Wie aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 20. November 2000 hervorgeht, wird die Höhe des Schadens für den einzelnen Betrieb berechnet, wobei die von den Landwirten nicht getragenen normalen Kosten berücksichtigt werden.

(35) Im Schreiben vom November 2003 über die ab 1. Januar 2000 gewährten Beihilfen erklärten die italienischen Behörden ferner, die Beihilfe werde auf der Grundlage des Schadens an den betroffenen Kulturen berechnet, der mindestens 35 % ausmachen müsse. Nach Auffassung der italienischen Behörden kommt ein Verlust von weniger als 35 % nicht für eine Entschädigung in Betracht, sondern fällt unter das normale Unternehmerrisiko. Sie wiesen in demselben Schreiben auch darauf hin, dass versicherte Kulturen gemäß Ziffer 11.3.6 des Gemeinschaftsrahmens(16) als "nicht geschädigt" gelten und Verluste bei versicherten Kulturen von der Beihilfeberechnung ausgeschlossen sind.

(36) Gemäß Artikel 3 des Gesetzes Nr. 185/92 können Betriebe, die die oben genannten Anforderungen erfuellen, folgende Beihilfemaßnahmen in Anspruch nehmen:

a) Sofortmaßnahmen

In dem Artikel wird auf die Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 1 des Gesetzes Nr. 590 vom 15. Oktober 1981, einschließlich Änderungen, verwiesen.

Aus dem genannten Rundschreiben kann geschlossen werden, dass die Beihilfen bei Vorliegen schwerwiegender Schäden und in besonderen Notlagen, die ein schnelles Eingreifen erfordern, gewährt werden. Hierzu zählen Einmalzahlungen, die dazu bestimmt sind, einen Teil der erlittenen Schäden abzudecken, wobei die Ausgaben für Maßnahmen berücksichtigt werden, mit denen die Schäden an den Erzeugnissen begrenzt werden sollen, wie etwa Transport-, Lager-, Be- und Verarbeitungskosten. In dem Rundschreiben der italienischen Behörden an die Regionen sind folgende Maßnahmen aufgeführt:

- eine hektarbezogene Zahlung bei vollständigem oder teilweisem Ausfall der erwarteten pflanzlichen Erzeugung;

- ein Zuschuss in Höhe von bis zu 40 % des erlittenen Schadens bei Verlusten am Tierbestand und bis zu 30 % des erlittenen Schadens an Maschinen und Material;

- ein Zuschuss in Höhe von bis zu 5 Mio. ITL für dringende Reparaturen an Betriebsgebäuden(17);

- ein Zuschuss in Höhe von bis zu 50 Mio. ITL für die Instandsetzung von für die landwirtschaftlichen Betriebe notwendigen Infrastrukturen;

- ein Zuschuss in Höhe von bis zu 100 % der Kosten für das Einsammeln, die Unterbringung und die Fütterung der Tiere, der ausschließlich während des Zeitraums der Notlage bzw. für höchstens sechs Monate gewährt wird;

- ein Zuschuss in Höhe von bis zu 90 % der Ausgaben für Maßnahmen zur Begrenzung der Schäden an den Erzeugnissen.

b) Kapitalzuschüsse für selbstständige und hauptberufliche Landwirte in Höhe von bis zu 3 Mio. ITL. Dieser Betrag kann bei Betrieben, die Schäden an geschützten Sonderkulturen erlitten haben, auf bis zu 10 Mio. ITL erhöht werden. Die Beihilfe kann bis zu 80 % der beihilfefähigen Ausgaben betragen und dient der Wiederherstellung des Betriebskapitals der Landwirte. Erzeuger, die nicht als selbstständige und hauptberufliche Landwirte gelten, können dagegen lediglich zinsvergünstigte Darlehen mit einer Laufzeit von fünf Jahren erhalten.

c) Zinsvergünstigte Darlehen mit einer Laufzeit von fünf Jahren, mit denen die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Tätigkeit in dem Jahr des Schadenseintritts und dem Folgejahr ermöglicht werden soll. Der Darlehensbetrag kann auch die im Schadensjahr fälligen Raten von Agrarkrediten umfassen, auch wenn die Darlehensfrist schon einmal um höchstens 24 Monate verlängert wurde.

d) Zinsvergünstigte Darlehen mit einer Laufzeit von zehn Jahren für die Wiederherstellung, den Wiederaufbau und den Umbau von beschädigten betrieblichen Anlagen, einschließlich Baumpflanzungen, Baumschulen, Gewächshäusern und betrieblicher Verkehrswege. Alternativ dazu können den Betrieben auch Kapitalzuschüsse in Höhe von bis zu 80 % der tatsächlichen Kosten im Fall von Kleinbetrieben, bis zu 65 % im Fall von mittleren Betrieben und bis zu 50 % im Fall von Großbetrieben gewährt werden. Der Zuschuss kann gewährt werden für Maßnahmen zum Wiederaufbau und zur Reparatur von Betriebsgebäuden, für die Instandsetzung von Feldern und Baumpflanzungen, für die Reparatur und die Ersetzung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten sowie von Anlagen zur Lagerung und Verarbeitung der Erzeugung und für die Beschaffung von Saatgut und die Wiederauffuellung der Vorräte.

e) Zinsvergünstigte Darlehen mit einer Laufzeit von fünf Jahren für Verarbeitungs- und Vermarktungsgenossenschaften und für Erzeugergemeinschaften, die gemäß den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften anerkannt sind und die wegen der Schäden an der Erzeugung ihrer Mitglieder einen Rückgang der übertragenen Erzeugung und folglich entsprechend niedrigere Einnahmen verzeichnet haben. Der Beitragsausfall muss aber mindestens 35 % des durchschnittlichen Beitragsaufkommens und der in den letzten beiden Jahren vermarkteten Erzeugung betragen. Dabei dürfen nur Rückgänge berücksichtigt werden, die unmittelbar auf den Produktionsausfall aufgrund einer Naturkatastrophe oder vergleichbarer Ereignisse zurückzuführen sind. Verringerungen aus anderen Gründen, etwa wegen Änderungen der Betriebsweise einer Genossenschaft, der Mitgliederzahl oder der landwirtschaftlichen Verfahren, dürfen nicht berücksichtigt werden. Die Beihilfe darf außerdem nicht an Genossenschaften gezahlt werden, die mehr als die Hälfte der insgesamt verarbeiteten Menge am Markt beschaffen. Der Betrag des zinsvergünstigten Darlehens ist nach den fixen Betriebskosten zu bemessen und darf den prozentualen Rückgang der Einnahmen nicht überschreiten.

f) Besondere Zuschüsse an Obstbaugenossenschaften und anerkannte Erzeugergemeinschaften im Obst- und Gemüsesektor für die Lagerung von Zitrusfrüchten, die nicht vermarktet werden können, und für die Destillation von Kernobst (Äpfel und Birnen).

g) Darüber hinaus können die Regionen Zuschüsse in Höhe von bis zu 100 % für die Instandsetzung des Straßen- und Wasserversorgungsnetzes gewähren.

(37) Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 185/92, in dem die verschiedenen Arten von Beihilfen zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe genannt sind, wurde ab 17. September 2002 vollständig ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzeserlasses Nr. 200 vom 13. September 2002(18) (Sofortmaßnahmen zugunsten des von außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen betroffenen Agrarsektors), umgewandelt in das Gesetz Nr. 256 vom 13. November 2002. Diese Maßnahme wird von den Kommissionsdienststellen zurzeit im Rahmen der Beihilfe Nr. NN 145/02 (ex N 636/02) geprüft und ist nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.

(38) Zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Gesetzes Nr. 185/92 sieht Artikel 4 vor, dass den landwirtschaftlichen Betrieben, die die Beihilfevoraussetzungen erfuellen, eine Verlängerung der Rückzahlungsfrist für Betriebs-, Meliorations- und landwirtschaftliche Darlehen um bis zu 24 Monate gewährt werden kann. Für die gestundeten Ratenzahlungen gilt ein vergünstigter Zinssatz. Mit Artikel 5 des Gesetzes werden die betreffenden Unternehmen teilweise - zu mindestens 20 % und höchstens 50 % - von der Zahlung der Sozialbeiträge befreit, die innerhalb von zwölf Monaten nach dem Schadensereignis fällig werden.

Beihilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen (Artikel 6 des Gesetzes Nr. 185/92)

(39) Gemäß Artikel 6 dürfen Erzeugerzusammenschlüsse den Tierhaltern, deren Bestände gemäß dem Gesetz Nr. 218 vom 2. Juni 1988 wegen Tierseuchen getötet werden mussten, eine Einkommensunterstützung gewähren. Dabei wird der Produktionsausfall wegen der behördlich angeordneten Sperrung von Betrieben berücksichtigt. Der staatliche Zuschuss kann bis zu 50 % der tatsächlichen Ausgaben der Sozialkasse betragen.

(40) Dem genannten Artikel zufolge sind die Durchführungsbestimmungen zu dem Gesetz in einem Erlass des Landwirtschaftsministeriums festzulegen. Die italienischen Behörden haben auf Anfrage der Kommission den entsprechenden Erlass (Ministerialerlass Nr. 100460 vom 18. März 1993) übermittelt, der aber nach ihrer Aussage in der Praxis nicht angewandt worden ist (vgl. Fax vom 31. Januar 2001, später bestätigt mit Schreiben vom November 2003).

(41) Der Erlass regelt die Gewährung von Zuschüssen an Tierhaltungsbetriebe, die von Maul- und Klauenseuche, klassischer Schweinepest, afrikanischer Schweinepest, vesikulärer Stomatitis oder Pleuropneumonia betroffen waren. Die Beihilfen können nur den Betrieben gewährt werden, die einem Konsortium zum Schutz der landwirtschaftlichen Erzeugung angehören, die die Zahl der im Betrieb gehaltenen Tiere jedes Jahr bis zum 30. März melden und die sich verpflichten, ihren Mitgliedsbeitrag zu zahlen und die Hygiene- und Gesundheitsvorschriften zum Schutz der Tierbestände einzuhalten. Der Zuschuss darf höchstens 40 % der absetzbaren Bruttoerzeugung betragen, die mit den getöteten Tieren erzielt werden konnte. Der Wert der absetzbaren Bruttoerzeugung je Tier und Jahr ist in dem Erlass festgelegt. Die Höhe des Zuschusses hängt (im Rahmen des Hoechstwerts von 40 %) davon ab, wie hoch die Fixkosten des Betriebs sind und ob die betreffenden Tiere in einem Zuchtbuch eingetragen waren. Der Gesamtbetrag des Zuschusses wird im Verhältnis zur Dauer der Sperrfrist festgesetzt, die bei Rindern sechs Monate und bei Schweinen, Schafen und Ziegen drei Monate nicht überschreiten darf. Die Konsortien müssen den staatlichen Zuschuss bei den zuständigen Regionalbehörden beantragen, die ihn nach Prüfung der erforderlichen Unterlagen und Genehmigung der Schlussabrechnung auszahlen. Alternativ dazu können die Konsortien Versicherungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes Nr. 185/92 abschließen.

Maßnahmen des aktiven Schutzes vor widrigen Witterungsverhältnissen (Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92)

(42) Für Investitionen in Zusammenhang mit Initiativen - einschließlich Pilotprojekten - der Betriebe (pflanzliche Erzeugung) zum aktiven Schutz(19) vor widrigen Witterungsverhältnissen kann ein Zuschuss in Höhe von bis zu 80 % der als beihilfefähig angesehenen Kosten gewährt werden. Bei diesen Schutzmaßnahmen handelt es sich insbesondere um Hagelschutznetze. Die Begünstigten sind die Schutzkonsortien, die auch für die Durchführung der Projekte zuständig sind. Für den Betrieb und die Instandhaltung der Anlagen kann außerdem ein 50%iger Zuschuss gewährt werden. Die aktiven Schutzmaßnahmen dürfen nur finanziert werden, wenn sie wirtschaftlich vorteilhafter sind als entsprechende Maßnahmen des passiven Schutzes. Das Landwirtschaftsministerium legt die Mindestkriterien fest, nach denen die Rentabilität der aktiven Schutzmaßnahmen beurteilt wird.

(43) Nach Auskunft der italienischen Behörden im Schreiben vom 20. November 2000, später bestätigt mit Schreiben vom November 2003, sind keine Maßnahmen des aktiven Schutzes getroffen worden, da es keine geeigneten technischen Möglichkeiten gibt, um Schäden durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse zu verhindern.

Versicherungsverträge (Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/1992, ersetzt durch Präsidialerlass Nr. 324 vom 17. Mai 1996)

(44) Mit ihren Schreiben vom 20. November 2000 und vom November 2003 teilten die italienischen Behörden mit, dass Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/92 durch die Bestimmungen im Präsidialerlass Nr. 324 vom 17. Mai 1996 (Regolamento concernente norme sostitutive dell'art. 9 della legge 14 febbraio 1992, n. 185, sull'assicurazione agricola agevolata - Verordnung zur Ersetzung von Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185 vom 14. Februar 1992 in Bezug auf subventionierte landwirtschaftliche Versicherungen) ersetzt wurde. Mit dem Erlass sollten die italienischen Rechtsvorschriften über subventionierte Versicherung an die Gemeinschaftsbestimmungen angepasst werden.

(45) Gemäß Artikel 1 des Präsidialerlasses Nr. 324/96 dürfen die nach den Gesetzen Nr. 364 vom 25. Mai 1970 und Nr. 590 vom 15. Oktober 1981 eingerichteten Schutzkonsortien für ihre Mitglieder (sofern diese nicht selbst handeln) Versicherungen gegen Verluste aufgrund von widrigen Witterungsverhältnissen, Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten abschließen. Die Versicherungsverträge müssen mit einzelnen Versicherungsunternehmen oder mit Versicherungsunternehmen, die an Versicherungsgemeinschaften gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 beteiligt sind, abgeschlossen werden(20). Die Versicherungsgesellschaften müssen für Hagelversicherung zugelassen sein. Die Landwirte können zwischen drei Arten von Verträgen(21) wählen:

a) Ausgleich der Schäden, die durch Hagel, Reif, Frost oder andere widrige Witterungsverhältnisse an bestimmten Kulturen verursacht wurden (Schäden an einzelnen Kulturen durch einzelne widrige Witterungsverhältnisse);

b) Ausgleich der Schäden an betrieblichen Anlagen und bestimmten Kulturen infolge sämtlicher widrigen Witterungsverhältnisse, die sich stärker als üblich auf den Wert der betrieblichen Erzeugung auswirken können. Die Verträge können auch Schäden durch Pflanzenkrankheiten abdecken, wenn diese eindeutig mit widrigen Witterungsverhältnissen in Zusammenhang stehen, sowie durch Tierseuchen (in Verbindung mit den Schäden durch widrige Witterungsverhältnisse an einzelnen Kulturen oder Einrichtungen). Dieser Vertragstyp deckt auch Qualitätseinbußen ab;

c) Ausgleich der Schäden, die durch alle widrigen Witterungsverhältnisse an den wichtigsten Kulturen des Betriebs verursacht wurden, wenn die Höhe des Schadens das normale Unternehmerrisiko übersteigt (Schäden an mehreren Kulturen oder Einrichtungen durch mehrere Arten von widrigen Witterungsverhältnissen).

(46) Nach Auskunft der italienischen Behörden in ihrem Schreiben von 20. November 2000 wird das normale Unternehmerrisiko im Allgemeinen auf 10 % - 15 % festgesetzt.

(47) Gemäß Artikel 2 des Präsidialerlasses Nr. 324/96 und nach den Erläuterungen der zuständigen Behörden im Schreiben vom November 2003 darf der öffentliche Zuschuss zu den zulässigen Versicherungsausgaben (diese werden anhand von Parametern für jede Art von Versicherungsschutz, Erzeugnis und Gemeinde festgesetzt, die jährlich per Ministerialerlass auf der Grundlage von Versicherungsstatistiken bestimmt werden) 50 % der tatsächlich für die Prämienzahlung angefallenen Kosten nicht übersteigen (65 % in Gebieten mit hohem Unwetterrisiko, die durch Ministerialerlass bestimmt werden). Laut Schreiben der zuständigen Behörden vom November 2003 ist im Einklang mit den Bestimmungen von Ziffer 11.5.1 des Gemeinschaftsrahmens nie eine Beihilfe über mehr als 50 % der gezahlten Versicherungsprämie gewährt worden, und der Zuschlag für Gebiete mit hohem Unwetterrisiko wurde nie angewandt. Die italienischen Behörden haben mit Schreiben vom 20. November 2000 mitgeteilt, dass der staatliche Zuschuss zu den Gesamtkosten durchschnittlich 30 % - 40 % betrug. In den wenigen Fällen, in denen wie in der Provinz Trient auch ein regionaler Zuschuss gewährt wurde, lag der öffentliche Zuschuss insgesamt nie über 65 %. Laut Schreiben der zuständigen Behörden vom November 2003 geht aus den Angaben der Regionen hervor, dass nur wenige von ihnen im Zeitraum 2000-2003 Zuschüsse zu den staatlichen Beihilfen zu Versicherungsprämien gewährt haben. In diesen wenigen Fällen lag der Gesamtbeihilfebetrag jedoch nach den vom Landwirtschaftsministerium übermittelten Informationen im Rahmen der 50 % der tatsächlich für die Prämienzahlung getätigten Ausgaben. In den Fällen, in denen die Beihilfen für Versicherungspolicen gewährt wurden, die Verluste infolge von Naturkatastrophen und vergleichbaren Ereignissen abdeckten (bei denen der Beihilfesatz also 50 % übersteigen durfte), konnten diese Maßnahmen unter eine von der Kommission genehmigte Sonderregelung(22) fallen.

(48) Im Schreiben vom November 2003 erklärten die italienischen Behörden, die Beihilferegelung für Versicherungsverträge sei mit Artikel 127 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 388/2000 um die Möglichkeit erweitert worden, auch Zuschüsse zugunsten von Versicherungspolicen zu gewähren, die individuell von keiner Gruppierung oder Vereinigung angehörenden Erzeugern abgeschlossen wurden.

(49) Darüber hinaus enthält dieser Artikel 127 noch weitere Bestimmungen, die - den Angaben der italienischen Behörden zufolge - entweder bereits der Kommission notifiziert wurden(23) oder noch nicht durchgeführt wurden(24) und daher zuvor notifiziert werden müssen. Die vorliegende Entscheidung bezieht sich jedoch weder auf Artikel 127 des Gesetzes Nr. 388/2000 noch auf die entsprechenden Durchführungsbestimmungen und trägt dem Inhalt von Artikel 127 Absatz 4 nur insofern Rechnung, als dieser die Möglichkeit vorsieht, Beihilfen zugunsten von Versicherungsverträgen zu gewähren, die von einzelnen Erzeugern abgeschlossen werden, die keiner Vereinigung angehören.

(50) Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 127 des Gesetzes Nr. 388/2000 ab 17. September 2002(25) durch Artikel 2 des Gesetzeserlasses Nr. 200 vom 13. September 2002 (Sofortmaßnahmen zugunsten des von außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen betroffenen Agrarsektors), umgewandelt in Gesetz Nr. 256 vom 13. November 2002, ersetzt wurde. Diese Maßnahme wird von den Kommissionsdienststellen zurzeit im Rahmen der Beihilfe Nr. NN 145/02 (ex N 636/02) geprüft und ist nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.

III. WÜRDIGUNG

(51) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(52) Das Gesetz Nr. 185/92 sieht die Gewährung von Beihilfen aus öffentlichen Mitteln an bestimmte landwirtschaftliche Betriebe vor, die daraus einen unbestreitbaren wirtschaftlichen und finanziellen Vorteil gegenüber anderen landwirtschaftlichen Betrieben ziehen, die diesen Zuschuss nicht erhalten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die Verstärkung der Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern durch eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe eine potenzielle Verzerrung des Wettbewerbs gegenüber konkurrierenden Unternehmen dar, die keinen derartigen Zuschuss erhalten(26).

(53) Die fraglichen Maßnahmen beeinträchtigen den innergemeinschaftlichen Handel, da beträchtliche Mengen an landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt werden. Dies geht auch aus nachstehender Tabelle(27) hervor, in der der Gesamtwert der Agrarein- und -ausfuhren zwischen Italien und den anderen EU-Mitgliedstaaten im Zeitraum 1993-2001 mit den entsprechenden Prozentsätzen wiedergegeben ist(28).

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(54) In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dem Gerichtshof zufolge eine Beihilfe für ein Unternehmen auch dann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen kann, wenn dieses Unternehmen im Wettbewerb mit Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten steht, ohne dass es selbst Erzeugnisse ausführt. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch gleich bleiben oder steigen, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, verringern. Es besteht also die Wahrscheinlichkeit, dass sich derartige Beihilfen ebenfalls auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken und Wettbewerbsverzerrungen verursachen(29).

(55) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die zu prüfenden Maßnahmen unter das Verbot gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen.

(56) In Artikel 87 Absätze 2 und 3 sind Ausnahmen von dem Verbot gemäß Artikel 87 Absatz 1 festgelegt.

(57) Die Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstaben a) und c) sind in Anbetracht der Art und der Ziele der genannten Beihilfen eindeutig nicht anwendbar. Italien hat sich auch nicht auf die Anwendung der genannten Vorschriften berufen.

(58) Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) ist ebenfalls nicht anwendbar, da die Beihilfen nicht dazu bestimmt sind, die wirtschaftliche Entwicklung von Gebieten zu fördern, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht.

(59) Die Beihilfen können nicht unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) fallen, da sie nicht dazu bestimmt sind, wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Italiens zu beheben.

(60) Die Beihilfen sind außerdem weder dazu bestimmt noch geeignet, die Ziele gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) zu fördern.

(61) Unter Berücksichtigung der Art und der Ziele der zu prüfenden Beihilfen kommen allein die Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 3 Buchstabe c) in Betracht.

Anwendbare Bestimmungen

(62) Die Anwendbarkeit einer der genannten Ausnahmebestimmungen muss auf der Grundlage der geltenden Vorschriften für die Gewährung staatlicher Beihilfen, also des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor(30) (nachstehend "Gemeinschaftsrahmen" genannt), der am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, bewertet werden.

(63) Gemäß Ziffer 23.3 des Gemeinschaftsrahmens wendet die Kommission denselben ab 1. Januar 2000 auf neue Anmeldungen staatlicher Beihilfen und auf die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Anmeldungen an. Die rechtswidrigen Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(31) werden nach den zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Vorschriften bzw. dem zu dem betreffenden Zeitpunkt geltenden Gemeinschaftsrahmen bewertet.

(64) Das Gesetz Nr. 185/92 ist der Kommission nie notifiziert worden und somit unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag in Kraft getreten. Es fällt daher unter Artikel 1 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und muss nach den Vorschriften bewertet werden, die zum Zeitpunkt der Gewährung der betreffenden Beihilfen galten. Beihilfen, die bis zum 31. Dezember 1999 auf der Grundlage dieses Gesetzes gewährt wurden, wurden nach den Bestimmungen bewertet, die vor Inkrafttreten des neuen Gemeinschaftsrahmens galten(32). Die ab dem 1. Januar 2000 auf der Grundlage desselben Gesetzes gewährten Beihilfen müssen dagegen anhand des neuen Gemeinschaftsrahmens bewertet werden.

(65) Die vorliegende Entscheidung betrifft, wie bereits unter Erwägungsgrund 23 erklärt, ausschließlich die staatlichen Beihilfen, die Italien ab 1. Januar 2000 auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 185/92 gewährt hat. Die Beihilfen, die Italien vor dem 1. Januar 2000 auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 185/92 sowie gemäß den Artikeln 1 und 6 des Regionalgesetzes Nr. 6/93 und den darin genannten nationalen Rechtsvorschriften gewährt hat, werden im Rahmen der staatlichen Beihilfe C 12/A/95 bzw. C 12/C/95 geprüft und sind Gegenstand getrennter Entscheidungen.

Beihilfen zur Entschädigung von Landwirten für Verluste infolge von Naturkatastrophen und widrigen Witterungsverhältnissen (Artikel 3, 4 und 5 des Gesetzes Nr. 185/92)

(66) Die fraglichen Artikel sehen Beihilfen vor, mit denen die Landwirte für Verluste entschädigt werden sollen, die sie infolge von Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsverhältnissen erlitten haben. Ab dem 1. Januar 2000 gewährte Beihilfen werden nach Ziffer 11 (Beihilfen zum Ausgleich von Schäden zum Nachteil der landwirtschaftlichen Erzeugung oder der landwirtschaftlichen Betriebsmittel) des Gemeinschaftsrahmens(33) beurteilt. Gemäß Ziffer 11.2 (Beihilfen zur Beseitigung der durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse verursachten Schäden) des Gemeinschaftsrahmens hat die Kommission bislang Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche und Überschwemmungen als Naturkatastrophen eingestuft, die unter Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag fallen. Als außergewöhnliche Ereignisse, die unter die Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) fallen hat die Kommission bislang Kriege, innere Unruhen und Streiks sowie unter Vorbehalt und in Abhängigkeit vom Ausmaß des Ereignisses auch größere nukleare Unfälle oder betriebliche Unfälle sowie Brände angesehen, die umfangreiche Verluste verursacht haben. Ist schlüssig dargelegt worden, dass eine Naturkatastrophe oder ein außergewöhnliches Ereignis eingetreten ist, wird die Kommission Beihilfen bis zu einem Hoechstsatz von 100 % als Ausgleich für materielle Schäden genehmigen. Der Ausgleich sollte in der Regel für den einzelnen Begünstigten berechnet werden, und um eine Überkompensation zu vermeiden, sollten sonstige fällige Zahlungen, zum Beispiel aus Versicherungen, von dem Beihilfebetrag abgezogen werden. Die Kommission wird auch Beihilfen genehmigen, mit denen Landwirte für Einkommensverluste entschädigt werden sollen, die ihnen aufgrund des Untergangs der landwirtschaftlichen Betriebsmittel entstanden sind, sofern eine Überkompensation nicht gegeben ist.

(67) Gemäß Ziffer 11.3 (Beihilfen zum Ausgleich witterungsbedingter Schäden in der Landwirtschaft) des Gemeinschaftsrahmens dagegen können nach ständiger Praxis der Kommission widrige Witterungsverhältnisse wie Frost, Hagel, Eis, Regen oder Dürre als solche nicht als Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag gelten. Da jedoch diese Witterungsverhältnisse die landwirtschaftliche Erzeugung oder die landwirtschaftlichen Betriebsmittel schädigen können, erkennt die Kommission an, dass solche Ereignisse Naturkatastrophen gleichgestellt werden können, sofern der Schaden eine bestimmte Schwelle überschreitet, die auf 20 % der durchschnittlichen Erzeugung in den benachteiligten Gebieten und auf 30 % in den sonstigen Gebieten festgelegt wurde. Da die landwirtschaftliche Erzeugung von Natur aus recht unterschiedlich ist, kann mit Hilfe einer solchen Schwelle auch gewährleistet werden, dass Witterungsverhältnisse nicht als Vorwand zur Erlangung von Betriebsbeihilfen dienen. Damit die Kommission Beihilfevorhaben zur Beseitigung von Schäden bewerten kann, die durch widrige Witterungsverhältnisse verursacht worden sind, sollten die entsprechenden Notifizierungen anhand geeigneter meteorologischer Daten belegt werden.

(68) Sind die Schäden an einjährigen Kulturpflanzen entstanden, so ist die in Frage kommende Schadensschwelle von 20 % bzw. 30 % anhand der Bruttoerzeugung der betreffenden Kulturart in dem betreffenden Jahr im Vergleich zu der Jahresbruttoerzeugung eines normalen Jahres zu bestimmen. Grundsätzlich sollte die Bruttoerzeugung eines normalen Jahres anhand der durchschnittlichen Bruttoerzeugung der vorigen drei Jahre berechnet werden unter Ausschluss derjenigen Jahre, in denen ein Ausgleich für durch widrige Witterungsverhältnisse entstandene Verluste zu zahlen war. Die Kommission erkennt allerdings auch alternative Methoden zur Berechnung der durchschnittlichen Erzeugung an, einschließlich regionaler Referenzwerte, sofern sie überzeugt ist, dass diese repräsentativ sind und nicht auf außergewöhnlich hohen Erträgen beruhen. Nachdem das Ausmaß der Produktionsverluste bestimmt worden ist, sollte der zu gewährende Beihilfebetrag berechnet werden. Um eine Überkompensation zu vermeiden, sollte der zu gewährende Beihilfebetrag nicht den durchschnittlichen Ertrag eines durchschnittlichen Zeitraums, multipliziert mit dem im gleichen Zeitraum erzielten Durchschnittspreis abzüglich des tatsächlichen Ertrags jenes Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist, multipliziert mit dem in jenem Jahr erzielten Durchschnittspreis, übersteigen. Der Beihilfebetrag sollte ferner um alle direkten Beihilfen gekürzt werden.

(69) Im Allgemeinen sollte die Berechnung der Verluste auf der Ebene des einzelnen Betriebs erfolgen, vor allem wenn Beihilfen als Ausgleich für Schäden gewährt werden, die durch örtlich begrenzte Ereignisse verursacht wurden. In Fällen jedoch, in denen die widrigen Witterungsverhältnisse ein weites Gebiet in gleicher Weise geschädigt haben, erkennt die Kommission an, dass der Berechnung der Beihilfen durchschnittliche Verluste zugrunde gelegt werden sollten, sofern diese Verluste repräsentativ sind und nicht zu einer Überkompensation einzelner Begünstigter führen.

(70) In Fällen, in denen die Schäden an Betriebsmitteln sich über mehrere Jahre hinweg auswirken (zum Beispiel die teilweise Vernichtung von Baumkulturen durch Frost), muss der in Prozent ausgedrückte, tatsächliche Verlust bei der ersten Ernte nach Eintritt des widrigen Ereignisses, berechnet auf der Grundlage der in den vorigen Absätzen genannten Grundsätze, 10 % im Vergleich zur Ernte eines normalen Jahres übersteigen, und der in Prozent ausgedrückte, tatsächliche Verlust, multipliziert mit der Anzahl der Jahre, in denen Produktionsverluste eintreten werden, muss 20 % in den benachteiligten Gebieten und 30 % in den sonstigen Gebieten betragen.

(71) Die Kommission wird die oben genannten Grundsätze analog auch auf diejenigen Beihilfen anwenden, mit denen durch widrige Witterungsverhältnisse verursachte Verluste des Viehbestands ausgeglichen werden sollen.

(72) Um eine Überkompensation zu vermeiden, sollte der gewährte Beihilfebetrag um alle aus Versicherungen geleisteten Beträge gekürzt werden. Ferner sollten alle üblichen Kosten, die dem Landwirt zum Beispiel durch den Ausfall der Ernte nicht entstanden sind, hiervon abgezogen werden. Erhöhen sich jedoch diese Kosten aufgrund widriger Witterungsverhältnisse, so kann ein zusätzlicher Beihilfebetrag zu ihrer Deckung gewährt werden.

(73) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die Landwirten durch widrige Witterungsverhältnisse an Gebäuden und Einrichtungen entstanden sind (zum Beispiel Hagelschäden an Gewächshäusern), können bis zu einem Hoechstsatz von 100 % der tatsächlichen Kosten genehmigt werden, ohne dass eine Mindestschwelle erreicht sein muss.

(74) Grundsätzlich sind die in diesem Abschnitt genannten Beihilfen nur den Landwirten bzw. der Erzeugergemeinschaft zu gewähren, in der der betreffende Landwirt Mitglied ist. In diesem Fall sollte der Beihilfebetrag nicht den Verlust überschreiten, der dem Landwirt tatsächlich entstanden ist.

Unter das Gesetz fallende Ereignisse und Schadensumfang, der einen Entschädigungsanspruch begründet

(75) In dem italienischen Gesetz ist allgemein von Naturkatastrophen und widrigen Witterungsverhältnissen die Rede, ohne dass ausdrücklich bestimmte Ereignisse genannt werden. Die Kommission forderte die italienischen Behörden daher auf anzugeben, bei welchen Ereignissen konkret ein Entschädigungsanspruch der Landwirte entstehen könnte. Die italienischen Behörden erklärten in ihrem Schreiben vom 20. November 2000, die unter das Gesetz fallenden Ereignisse seien in dem an die betroffenen Regionen und die sonstigen Beteiligten gesandten Rundschreiben genannt. Das dem Rundschreiben beigefügte Formular, das die potenziellen Beihilfeempfänger zur Feststellung der Schäden auszufuellen haben, nennt folgende Ereignisse: Hagel, Eis, anhaltende Regenfälle, Dürre, schwere Schneefälle, Überflutungen, Scirocco, Erdbeben, Wirbelsturm, Reif, Stürme und Sturmfluten.

(76) Nur zwei der genannten Ereignisse - Überflutungen und Erdbeben - sind Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag und rechtfertigen somit ungeachtet des Schadensumfangs die Gewährung von Ausgleichszahlungen. Was die übrigen Ereignisse betrifft, so werden im Gemeinschaftsrahmen nur Frost, Hagel, Eis, Regen und Dürre erwähnt, und es besteht nur dann ein Entschädigungsanspruch, wenn in dem betreffenden landwirtschaftlichen Betrieb nach dem in oben genanntem Dokument angegebenen Berechnungsverfahren ein Schaden von mindestens 30 % entstanden ist. Im Gemeinschaftsrahmen ist zwar weder von schweren Schneefällen, Scirocco, Wirbelstürmen, Stürmen noch Sturmfluten die Rede, doch die Kommission hat diese Ereignisse gelegentlich den im Gemeinschaftsrahmen genannten Ereignissen gleichgestellt(34). Das italienische Gesetz sieht für alle dort erfassten widrigen Witterungsverhältnisse vor, dass nur die landwirtschaftlichen Betriebe einen Entschädigungsanspruch haben, denen Schäden in Höhe von mindestens 35 % der absetzbaren Bruttoerzeugung entstanden sind.

(77) Das Verfahren zur Berechnung der Schäden ist weder im Gesetz selbst noch in der Erläuterung angegeben. Auf ausdrückliche Anfrage der Kommission haben die italienischen Behörden mit Schreiben vom 20. November 2000 und vom November 2003 das angewandte Berechnungsverfahren angegeben. Aus der Beschreibung unter den Erwägungsgründen 28 bis 32 geht hervor, dass das Verfahren, das die italienischen Behörden zur Berechnung der Produktionseinbußen angewandt haben, nicht genau mit dem von der Kommission vorgeschlagenen Verfahren übereinstimmt.

(78) Die Kommission schreibt vor, dass der Verlust 30 % (20 %) der in einem Referenzzeitraum von drei Jahren erzielten normalen Erzeugung betragen muss. Dieser Referenzzeitraum entspricht den vorangegangenen drei Wirtschaftsjahren unter Ausschluss derjenigen Jahre, in denen ein Ausgleich für die durch widrige Witterungsverhältnisse entstandenen Verluste zu zahlen war. Den italienischen Behörden zufolge muss sich der Verlust dagegen auf 35 % der betroffenen Kultur oder der absetzbaren Bruttoerzeugung des Jahres belaufen, in dem das Ereignis stattgefunden hat. Das italienische Verfahren sieht also keinen Referenzzeitraum der vorangegangenen drei Wirtschaftsjahre unter Ausschluss derjenigen Jahre, in denen ein Ausgleich für die durch widrige Witterungsverhältnisse entstandenen Verluste zu zahlen war vor, auf dessen Grundlage dem Gemeinschaftsrahmen zufolge die normale Erzeugung berechnet wird, und es basiert auf der Berechnung des Schadens an der absetzbaren Bruttoerzeugung. Die Kommission erkennt gemäß dem Gemeinschaftsrahmen allerdings auch alternative Methoden zur Berechnung der durchschnittlichen Erzeugung an, einschließlich regionaler Referenzwerte, sofern sie überzeugt ist, dass diese repräsentativ sind und nicht auf außergewöhnlich hohen Erträgen beruhen.

(79) In ihrem Schreiben vom November 2003 über die ab dem 1. Januar 2000 gezahlten Beihilfen erläuterten die italienischen Behörden nicht nur, dass die Stützungsmaßnahmen gemäß dem Gesetz Nr. 185/92 nur dann gelten (und demnach der Begünstigte nur dann eine staatliche Beihilfe erhalten kann), wenn der Schaden sowohl an der betroffenen Kultur als auch in Bezug auf die absetzbare Bruttoerzeugung mindestens 35 % beträgt(35), sondern sie wiesen auch darauf hin, dass sich ihre Bestimmung der Erzeugung auf Schätzungen stützte, die der Fachliteratur zufolge als Bezugsgrundlage für Erzeugung und Preise Angaben erfordern, die einen Zeitraum von mindestens drei Jahren abdecken. Den italienischen Behörden zufolge steht diese Methode daher voll und ganz im Einklang mit den Vorschriften unter Ziffer 11.3.2 des Gemeinschaftsrahmens(36), da die für die Gewährung der Beihilfen geltende Mindestschadensschwelle 35 % betrage (statt der im Gemeinschaftsrahmen vorgesehenen 30 % bzw. 20 %) und die durchschnittliche normale Erzeugung auf der Grundlage eines Zeitraums von drei Jahren berechnet werde, wobei "normale" Wirtschaftsjahre (d. h. ohne Naturkatastrophen und ohne übermäßig hohe Erzeugung) zugrunde gelegt würden.

(80) Mit diesem Referenzzeitraum soll sichergestellt werden, dass das Ergebnis der Berechnung tatsächlich repräsentativ ist und nicht auf ungewöhnlich hohen Erträgen basiert. Daher muss geprüft werden, ob die Berechnung nach dem italienischen Verfahren ohne den Referenzzeitraum "der vorigen drei Jahre [...] unter Ausschluss derjenigen Jahre, in denen ein Ausgleich für die durch widrige Witterungsverhältnisse entstandenen Verluste zu zahlen war" eine nicht ausreichend repräsentative normale Erzeugung ergeben und somit zu Missbrauch und Verzerrungen führen könnte. Zu diesem Zweck ist zu beachten, dass bei dem von den italienischen Behörden angewandten Verfahren die Erzeugung zugrunde gelegt wird, die der Betrieb unter normalen Bedingungen, also ohne Schäden, erzielen kann. Das Verfahren berücksichtigt die betrieblichen Gegebenheiten abzüglich der im Betrieb selbst verbrauchten Erzeugung. Die Erzeugung wird also nach "objektiven" Parametern (Anbaufläche, Produktionsfaktoren) berechnet, die für die betreffende Produktionseinheit typisch sind und keinen jahreszeitlich bedingten äußeren Einflussfaktoren unterliegen, die sich auf die durchschnittlich erreichbare Erzeugung des Betriebs auswirken könnten.

(81) Die italienischen Behörden haben ausdrücklich erklärt, dass sich ihre Bestimmung der Erzeugung auf Schätzungen stützt, die der Fachliteratur zufolge als Bezugsgrundlage für Erzeugung und Preise Angaben erfordern, die einen Zeitraum von mindestens drei Jahren abdecken. Bei Zugrundelegung dieser Schätzungen, die es den übermittelten Informationen zufolge gestatten, die durchschnittliche normale Erzeugung auf der Grundlage von drei "normalen" Wirtschaftsjahren (d. h. Jahren ohne Naturkatastrophen und ohne übermäßig hohe Erzeugung) zu berechnen, erübrigt sich daher der Referenzzeitraum der "vorangegangenen drei Wirtschaftsjahre unter Ausschluss derjenigen Jahre, in denen ein Ausgleich für die durch widrige Witterungsverhältnisse entstandenen Verluste zu zahlen war" bei der Bestimmung eines repräsentativen Wertes. Die nach diesem Verfahren ermittelte normale Erzeugung kann nicht durch äußere Faktoren, die zu außergewöhnlich hohen Erträgen führen könnten, aufgebläht werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Verlust für jeden einzelnen Betrieb und nicht als Durchschnitt für mehrere Betriebe berechnet wird, was zu einer ungenauen Bestimmung des Schadens der einzelnen Betriebe führen und somit eine Gefahr der Überkompensation darstellen könnte.

(82) Im Schreiben vom November 2003 erklären die italienischen Behörden, die Möglichkeit, dass bei der Berechnung des Schadens auch Verluste aufgrund früherer Naturkatastrophen berücksichtigt werden können, die derselbe Betrieb in demselben Wirtschaftsjahr erlitten hat, sofern für diese keine Entschädigung geleistet worden ist, bedeute Folgendes: 1. die Beihilfemaßnahme kommt nur dann zur Anwendung, wenn die widrigen Witterungsverhältnisse einen Verlust von 35 % der betroffenen Kultur verursacht haben, (da die Witterungsverhältnisse nur in diesem Fall als außergewöhnlich bezeichnet werden können); 2. die Beihilfe wird nur entsprechend dem Schaden an der mindestens zu 35 % geschädigten Kultur gewährt; 3. die Verluste aufgrund früherer Naturkatastrophen an denselben oder an anderen Kulturen (d. h. Verluste, die einen Schaden unter 35 % verursacht haben) werden nur zur Bestimmung des Schadensumfangs bezogen auf die absetzbare Bruttoerzeugung des Betriebs berücksichtigt, nicht aber bei der Berechnung des Gesamtverlusts, für den die Beihilfemaßnahme gilt.

(83) Die italienischen Behörden versichern in ihrem Schreiben vom November 2003, dass die Beihilfe daher ausschließlich auf der Grundlage der Schäden an denjenigen Kulturen berechnet wird, die zu mindestens 35 % geschädigt wurden.

(84) Sie wiesen in demselben Schreiben auch darauf hin, dass versicherte Kulturen gemäß Ziffer 11.3.6 des Gemeinschaftsrahmens(37) als "nicht geschädigt" gelten und die Verluste bei versicherten Kulturen von der Beihilfeberechnung ausgeschlossen sind.

(85) Aus den oben dargelegten Informationen und Erläuterungen der italienischen Behörden kann daher gefolgert werden, dass die Methode zur Berechnung der Verluste an der Erzeugung, die Italien bei der Entschädigung der Landwirte für Verluste aufgrund von widrigen Witterungsverhältnissen angewandt hat, mit Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens vereinbar ist, da die für die Gewährung der Beihilfen geltende Mindestschadensschwelle sowohl bei der betroffenen Kultur als auch in Bezug auf die absetzbare Bruttoerzeugung 35 % beträgt (statt der im Gemeinschaftsrahmen vorgesehenen 30 % bzw. 20 %) und die durchschnittliche normale Erzeugung des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebs auf der Grundlage von drei "normalen Wirtschaftsjahren" (d. h. Jahre ohne Naturkatastrophen und ohne übermäßig hohe Erzeugung) berechnet wird.

Beihilfeintensität und Gefahr der Überkompensation

(86) Nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften können die Beihilfen zur Entschädigung der Landwirte für die erlittenen Verluste bis zu 100 % des Schadens betragen, wenn die unter den Erwägungsgründen 75 bis 82 genannten Voraussetzungen erfuellt sind. Die Beihilfen dürfen jedoch auf keinen Fall höher sein als die tatsächlich von den Landwirten verzeichneten Schäden.

(87) Die italienischen Behörden haben bestätigt, dass die Beihilfe auf der Grundlage des Schadens an Kulturen berechnet wird, bei denen der Schaden mindestens 35 % ausmachte (denn Schäden unter 35 % fallen unter das normale Unternehmerrisiko), und dass in Übereinstimmung mit Ziffer 11.3.6 des Gemeinschaftsrahmens(38) bei der Berechnung der Beihilfe keine Schäden an versicherten Kulturen berücksichtigt wurden. Ferner haben sie im Schreiben vom 20. November 2000 bestätigt, dass die normalen Kosten, die der Landwirt beispielsweise wegen des Ausfalls der Ernte nicht zu tragen hatte, berücksichtigt wurden.

(88) Das zu prüfende Gesetz sieht vor, dass die betroffenen Landwirte je nach Art des Schadens und je nach Betriebstyp Anspruch auf eine oder mehrere der in dem Gesetz genannten Beihilfemaßnahmen haben. Den italienischen Behörden zufolge kann es, wenngleich die Landwirte Anspruch auf mehrere Arten von Beihilfen haben können, nicht zu einer Überkompensation kommen. In ihren Schreiben vom 20. November 2000 und vom November 2003 teilten sie mit, dass die Beihilfen zum Ausgleich von Schäden an Kulturen i) nach dem Wert des in den Produktionszyklus investierten Kapitals ("Betriebskapital"), das die Ausgaben des Landwirts für die Erzeugung umfasst, z. B. Ausgaben für Düngung, Ernte, Schädlingsbekämpfung, Ankauf von Betriebsmitteln wie Saatgut und Düngemittel usw. und das aufgrund der Schäden nicht wieder eingebracht wurde, und ii) an den etwaigen Mehrkosten, die der landwirtschaftliche Betrieb zu tragen hatte, um den Produktionszyklus zu Ende zu führen, zu bemessen sind und diese Größen auf jeden Fall nicht übersteigen dürfen. Die Beihilfen für die Wiederherstellung der betrieblichen Einrichtungen dürfen nur einen Teil der Wiederherstellungskosten ausmachen. Die Behörde, die die Beihilfen gewährt, müsse immer darauf achten, dass der Entschädigungsbetrag die Höhe des betreffenden Schadens nicht übersteigt, da sonst eine unrechtmäßige Bereicherung vorläge. Darüber hinaus müssen die zuständigen Behörden berücksichtigen, ob für denselben Zweck andere öffentliche Beihilfen gezahlt werden.

(89) Aus den obigen Erwägungen kann gefolgert werden, dass die Beihilfemaßnahmen gemäß Artikel 3 (vor der Änderung durch Artikel 1 des Gesetzeserlasses Nr. 200 vom 13. September 2002)(39) und gemäß den Artikeln 4 und 5 des Gesetzes Nr. 185/92, mit denen die Landwirte für Verluste infolge von Naturkatastrophen und widrigen Witterungsverhältnissen entschädigt werden sollen, gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) bzw. Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, da es sich um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden handelt, die durch Naturkatastrophen und ihnen gleichzustellende widrige Witterungsverhältnisse entstanden sind. Was die nach der Bekanntmachung der vorliegenden Entscheidung zu gewährenden Beihilfen betrifft, so notifizieren die italienischen Behörden von Fall zu Fall jedes Witterungsereignis, das Anlass zur Entschädigung nach dem Gesetz Nr. 185/92 gibt, und übermitteln die diesbezüglichen meteorologischen Daten, damit die Kommission die Maßnahmen gemäß den Ziffern 11.2.1 und 11.3.2 des Gemeinschaftsrahmens bewerten kann(40).

Beihilfen zugunsten von Genossenschaften, die landwirtschaftliche Erzeugnisse vermarkten und verarbeiten (Artikel 3 des Gesetzes Nr. 185/92)

(90) Nach dem Gesetz Nr. 185/92 können die Maßnahmen auch von Genossenschaften für die Vermarktung und Verarbeitung von Agrarerzeugnissen in Anspruch genommen werden, deren Beitragsaufkommen niedriger ausgefallen ist, weil die von den Naturkatastrophen betroffenen Mitglieder niedrigere Beiträge überwiesen haben(41). Der Beitragsausfall muss aber mindestens 35 % des durchschnittlichen Beitragsaufkommens und der in den letzten beiden Jahren vermarkteten Erzeugung betragen.

(91) Vor Inkrafttreten des neuen Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor war es gängige Praxis der Kommission, Beihilfen dieser Art zugunsten von Vermarktungs- und Verarbeitungsgenossenschaften zu genehmigen(42). Diese Einstellung der Kommission stützte sich auf den Grundsatz, dass die Landwirte wegen der durch die widrigen Witterungsverhältnisse oder die Naturkatastrophe bedingten geringeren Erzeugungsmenge gezwungen waren, die Beiträge an die Genossenschaften, in denen sie Mitglied waren und die ihre Erzeugnisse vermarkteten, zu kürzen. Die von den Naturkatastrophen betroffenen Landwirte waren daher doppelt benachteiligt: zum einen durch den Verlust bei den Erträgen und zum anderen durch die Verluste der Genossenschaften, in denen sie Mitglied waren und denen sie im Allgemeinen ihre Erzeugung überließen. Es konnte sogar der Fall eintreten, dass die Genossenschaften wegen des geringen Beitragsaufkommens infolge der Naturkatastrophe bei laufenden Fixkosten mit Verlust arbeiten mussten. Seit Inkrafttreten des Gemeinschaftsrahmens wendet die Kommission diese Praxis(43) auf der Grundlage der Bestimmungen gemäß Ziffer 11.3.8 des Gemeinschaftsrahmens an. Darin heißt es: "Grundsätzlich sind die in diesem Abschnitt genannten Beihilfen nur Landwirten bzw. Erzeugergemeinschaften zu gewähren, in der der betreffende Landwirt Mitglied ist. In diesem Fall sollte der Beihilfebetrag nicht den Verlust überschreiten, der dem Landwirt tatsächlich entstanden ist."

(92) In ihrem Schreiben vom November 2003 erklärten die italienischen Behörden, dass die Verluste, die die Genossenschaften erlitten haben, an die ihnen angehörenden Erzeuger weitergegeben wurden. Demzufolge wird die an die Genossenschaft gezahlte Beihilfe für diesen Schaden nicht dem ihr angehörenden Erzeuger zuerkannt. Den übermittelten Erläuterungen zufolge wird die Beihilfe auf der Grundlage des Schadens berechnet, der dem Erzeuger entstanden ist und der zu einer Verringerung der gelieferten Erzeugnisse geführt hat, die nicht durch die Einnahmen aus der Vermarktung ausgeglichen werden konnte. Die italienischen Behörden sind der Auffassung, dass das Verfahren für die Gewährung dieser Beihilfe mit Ziffer 11.3.8 des Gemeinschaftsrahmens im Einklang steht, da der Gesamtbetrag der Beihilfe (berechnet als Summe der direkt an den Erzeuger gezahlten Beihilfe und der zugunsten des Erzeugers an die Genossenschaft gezahlten Beihilfe) den Verlust, der dem Landwirt tatsächlich entstanden ist, nicht überschreitet.

(93) Auf der Grundlage dieser Ausführungen ist es nicht gerechtfertigt, Verarbeitungs- und Vermarktungsgenossenschaften von der Inanspruchnahme dieser Vorschriften auszuschließen, wenn sie derartige Beihilfen für die ihnen angehörenden Erzeuger erhalten haben, die auch an die Erzeuger direkt hätten ausgezahlt werden können.

(94) Aus den obigen Erwägungen kann gefolgert werden, dass die Beihilfemaßnahmen gemäß Artikel 3 (vor der Änderung durch Artikel 1 des Gesetzeserlasses Nr. 200 vom 13. September 2002)(44) des Gesetzes Nr. 185/92, mit denen die Genossenschaften zur Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen für Verluste infolge von Naturkatastrophen und widrigen Witterungsverhältnissen entschädigt werden sollen, unter der Voraussetzung, dass sie den Bestimmungen unter Ziffer 11.3.8 des Gemeinschaftsrahmens entsprechen und dass sie den Genossenschaften für die ihnen angehörenden Erzeuger anstelle der direkt an die Erzeuger zu zahlenden Beihilfen gezahlt wurden, gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) bzw. Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Was die nach der Bekanntmachung der vorliegenden Entscheidung zu gewährenden Beihilfen betrifft, so notifizieren die italienischen Behörden von Fall zu Fall jede einzelne Beihilfe, damit die Kommission diese Art von Beihilfen ihrer gängigen Praxis entsprechend genau überwachen kann(45).

Beihilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen (Artikel 6 des Gesetzes Nr. 185/92)

(95) Artikel 6 des Gesetzes Nr. 185/92 gestattet es den Erzeugerzusammenschlüssen grundsätzlich, den Betrieben, die von Tierseuchen betroffen sind, Einkommenszuschüsse zu zahlen. Bezüglich der Festlegung der Durchführungsbestimmungen für diese Maßnahmen, die in dem betreffenden Artikel nicht näher erläutert sind, wird auf einen Erlass des Landwirtschaftsministeriums verwiesen. Insofern legt das Gesetz Nr. 185/92 keine umgehenden und unmittelbaren Beihilfen an die betreffenden Landwirte fest, für diese Aufgabe ist der genannte Erlass vorgesehen. Demzufolge ist der Artikel 6 des Gesetzes Nr. 185/92 nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen.

Ministerialerlass Nr. 100460 vom 18. März 1993

(96) Dieser Erlass enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Maßnahmen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 185/92 und fällt daher in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

(97) Seit Inkrafttreten des neuen Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor können Beihilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen nur dann nach Ziffer 11.4 des Gemeinschaftsrahmens genehmigt werden, wenn die folgenden vier Voraussetzungen erfuellt sind:

(98) 1. Das Ausmaß der Tierseuche muss von öffentlichem Interesse sein. Es müssen gemeinschaftliche oder nationale Bestimmungen in Form von Gesetzen oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestehen, die es den zuständigen Behörden ermöglichen, gegen die betreffende Seuche vorzugehen, und die Beihilfemaßnahmen müssen Teil eines auf gemeinschaftlicher, nationaler oder regionaler Ebene durchgeführten Programms sein, das zur Bekämpfung, Kontrolle und Ausrottung der Seuche zweckdienlich ist (Ziffer 11.4.2 des Gemeinschaftsrahmens);

(99) 2. die Beihilfemaßnahmen sollten der Vorbeugung dienen, einen Ausgleich anstreben oder aber Vorbeugung und Ausgleich miteinander verbinden (Ziffer 11.4.3 des Gemeinschaftsrahmens);

(100) 3. die Beihilfemaßnahmen müssen mit den Bestimmungen des gemeinschaftlichen Veterinärrechts vereinbar sein (Ziffer 11.4.4 des Gemeinschaftsrahmens);

(101) 4. die Beihilfeintensität kann bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten betragen, und es darf nicht zu einer Überkompensation kommen (Ziffer 11.4.5 des Gemeinschaftsrahmens).

(102) Um eine Überkompensation zu vermeiden, sind außerdem gemäß Ziffer 11.2.2 des neuen Gemeinschaftsrahmens sonstige fällige Zahlungen, zum Beispiel aus Versicherungen, von dem Beihilfebetrag abzuziehen.

(103) Die Beihilfen gemäß dem Ministerialerlass werden ausschließlich im Fall von Tierseuchen gewährt, für die ein Seuchenbekämpfungsprogramm im Sinne des Gesetzes Nr. 218 vom 2. Juni 1988 verpflichtend vorgeschrieben ist; dieses sieht u. a. Maßnahmen gegen die Maul- und Klauenseuche vor. Der Beitrag wird nur während des Zeitraums gewährt, für den die Tierhaltung aufgrund der Keulungspflicht eingestellt werden muss, in jedem Fall aber höchstens sechs bzw. drei Monate. Die Maßnahme soll die Erzeuger für die Einnahmeausfälle entschädigen, die infolge der obligatorischen Keulung des Tierbestands im Rahmen von Seuchenbekämpfungsprogrammen entstanden sind. Die Maßnahmen stehen mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften im Einklang. Eine Überkompensation durch die Beihilfe scheint ausgeschlossen, da der Zuschuss 40 % der absetzbaren Bruttoerzeugung der gekeulten Tiere nicht übersteigen darf.

(104) Die italienischen Behörden haben in ihrem Schreiben vom November 2003 zugesagt, dass sie bei einer Anwendung der Maßnahme in der Zukunft sicherstellen werden, dass es zu keiner Überkompensation durch Kumulierung dieser Beihilfemaßnahme mit anderen öffentlichen Beihilfen für denselben Zweck kommen kann und dass sonstige fällige Zahlungen, zum Beispiel aus Versicherungen, von dem Beihilfebetrag abgezogen werden.

(105) Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beihilfen gemäß dem Ministerialerlass Nr. 100460 den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen entsprechen. Sie sind daher gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Beihilfen zu Maßnahmen des aktiven Schutzes (Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92)

(106) Mit Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 wird der Beitragssatz auf 80 % der zuschussfähigen Ausgaben für Investitionen zum aktiven Schutz (etwa für Hagelschutznetze) und auf 50 % der zuschussfähigen Ausgaben für den Betrieb und die Instandhaltung der mit Hilfe der Investition gebauten Anlagen festgesetzt. Die Investitionen sollen Schäden infolge von widrigen Witterungsverhältnissen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen verhindern. Nach den Angaben der italienischen Behörden müssen die Investitionen als Alternative zu Maßnahmen des passiven Schutzes (Versicherung) angesehen werden, sofern sie im Vergleich zu letzteren vorteilhafter und wirtschaftlich günstiger sind.

(107) Trotz ihrer Zielsetzung können die Beihilfen gemäß Artikel 8 nicht nach Ziffer 11 des Gemeinschaftsrahmens über Beihilfen zum Ausgleich von Schäden zum Nachteil der landwirtschaftlichen Erzeugung oder der landwirtschaftlichen Betriebsmittel und der einzelstaatlichen Beihilfen bewertet werden. Diese Vorschriften behandeln ausschließlich Ausgleichszahlungen, die nach Eintritt des Schadensfalls, oder Beihilfen, die vorab mittels Beiträgen zu den Prämien für Versicherungen gegen entsprechende Gefahren gewährt werden. Sie enthalten keine Bestimmungen für Beihilfen zu aktiven Schutzmaßnahmen, wie sie von den italienischen Behörden in Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 genannt werden.

(108) Daraus folgt, dass die gemäß diesem Artikel gewährten Beihilfen nach den Bestimmungen für Beihilfen im Zusammenhang mit Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe oder in die Primärerzeugung bewertet werden müssen, die seit 1. Januar 2000 unter die Vorschriften von Ziffer 4.1 des Gemeinschaftsrahmens fallen.

(109) Ziffer 4.1.1. des Gemeinschaftsrahmens sieht insbesondere vor, dass sich die Investitionen auf eines oder mehrere der folgenden Ziele beziehen sollten: Verringerung der Produktionskosten, Verbesserung und Umstellung der Erzeugung, Steigerung der Qualität, Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Umwelt, der Hygienebedingungen und der Tierschutznormen sowie Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im Betrieb. Investitionsbeihilfen, die keinem dieser Ziele dienen, insbesondere Beihilfen für reine Ersatzinvestitionen, die die landwirtschaftliche Erzeugung nicht verbessern, erleichtern die Entwicklung des Sektors nicht und fallen daher nicht unter die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag.

(110) Nach Ziffer 4.1.1.2 beträgt der Hoechstsatz der staatlichen Unterstützung für zuschussfähige Investitionen 40 % bzw. 50 % in den benachteiligten Gebieten gemäß der Definition in Artikel 17 der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen(46) Raums. Werden die Investitionen jedoch von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach der Niederlassung getätigt, so können diese Hoechstsätze auf 45 % bzw. 55 % in den benachteiligten Gebieten angehoben werden.

(111) Gemäß Ziffer 4.1.1.3 werden Investitionsbeihilfen nur solchen landwirtschaftlichen Betrieben gewährt, deren wirtschaftliche Lebensfähigkeit durch eine Bewertung der Zukunftschancen dieser Betriebe schlüssig dargelegt werden kann(47) und deren Betreiber eine angemessene berufliche Befähigung besitzen. Die Betriebe müssen die gemeinschaftlichen Mindestanforderungen an den Umweltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz erfuellen. Sofern die Investitionen dazu dienen, die neu eingeführten Mindestanforderungen an den Umweltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz zu erfuellen, können Beihilfen zur Umsetzung dieser Anforderungen allerdings gewährt werden.

(112) Gemäß Ziffer 4.1.1.4 werden für Investitionen, die auf eine Steigerung der Produktion von Erzeugnissen abzielen, für die keine normalen Absatzmöglichkeiten auf den Märkten bestehen, keine Beihilfen gewährt. Das Vorhandensein normaler Absatzmöglichkeiten ist im Hinblick auf die betreffenden Erzeugnisse, die Art der Investitionen und die bestehenden und zu erwartenden Kapazitäten auf geeigneter Ebene zu bewerten. Produktionsbeschränkungen bzw. die Einschränkungen der gemeinschaftlichen Fördermaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen sind hierbei zu berücksichtigen. Wenn im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation Produktionsbeschränkungen bzw. Einschränkungen der gemeinschaftlichen Fördermaßnahmen auf der Ebene der einzelnen Landwirte, der landwirtschaftlichen Betriebe oder der Verarbeitungsbetriebe bestehen, dürfen für Investitionen, die die Produktion über diese Be- bzw. Einschränkungen hinaus steigern würden, keine Beihilfen gewährt werden.

(113) Gemäß Ziffer 4.1.1.5 kommen als zuschussfähige Ausgaben in Frage: Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, neue Maschinen und Anlagen(48), einschließlich Computersoftware, allgemeine Aufwendungen, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen bis zu einem Hoechstsatz von 12 % der oben genannten Ausgaben, Erwerb landwirtschaftlicher Flächen, einschließlich Rechtskosten, Steuern und Kosten grundbuchlicher Eintragungen. Gemäß Ziffer 4.1.1.8 darf der Hoechstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums festgesetzten Hoechstbeträge für Investitionsbeihilfen nicht überschreiten.

(114) Gemäß Ziffer 4.1.1.9 wendet die Kommission die in dem betreffenden Abschnitt des Gemeinschaftsrahmens genannten Regelungen analog auch auf Investitionen für die landwirtschaftliche Primärerzeugung an, die nicht durch Landwirte getätigt werden, beispielsweise auf Investitionen für den Kauf von Geräten, die von einer Erzeugergemeinschaft genutzt werden.

(115) Die in Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 vorgesehenen Beihilfen werden allgemein als Investitionen in Maßnahmen des aktiven Schutzes definiert, die alternativ zum passiven Schutz (Versicherung) durchzuführen sind. Die italienischen Behörden wurden gebeten, anhand von Beispielen zu erläutern, welche Arten von Investitionen dieser Definition entsprechen könnten. In ihrem Schreiben vom 20. November 2000 haben sie daraufhin als einziges Beispiel für mögliche Investitionen Hagelschutznetze genannt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass mangels geeigneter Techniken derartige Investitionen nie durchgeführt worden seien.

(116) Die Gewährung der zu prüfenden Beihilfe ist an keine der unter Ziffer 4.1.1 des Gemeinschaftsrahmens festgelegten und oben aufgeführten Bedingungen geknüpft. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 für die betreffenden Investitionen einen Beihilfesatz von bis zu 80 % vorsieht. Die Kommission genehmigt für Investitionen in der Primärerzeugung einen Beihilfehöchstsatz von 40 % und in benachteiligten Gebieten im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 von 50 %. Der von den italienischen Behörden vorgesehene Beihilfesatz von 80 % würde daher den von der Kommission genehmigten Hoechstsatz übersteigen.

(117) Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die vorgesehene Beihilfe von bis zu 80 % für Investitionen zum aktiven Schutz gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 nicht für eine der Ausnahmen von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag in Betracht kommt und daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

(118) Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 sieht ferner eine Beihilfe in Höhe von 50 % der beihilfefähigen Ausgaben für den Betrieb und die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen vor, die mit Hilfe der in den vorstehenden Absätzen erläuterten Beihilfen finanziert wurden. Die Kommission forderte die italienischen Behörden mit Schreiben vom 19. April 2000 auf, diese Beihilfe zu begründen, die offensichtlich Betriebskosten, die die Betriebe im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit zu tragen haben, decken sollte. In ihrem Schreiben vom 20. November 2000 erläuterten die italienischen Behörden, dass es sich bei dem geplanten aktiven Schutz um "kollektive" Maßnahmen gehandelt habe, die von Schutzkonsortien oder anderen Einrichtungen durchgeführt werden mussten. Die Kosten waren nicht von den einzelnen Betrieben zu tragen. Analog zum Beitrag für Versicherungspolicen sei ein Beihilfesatz von 50 % vorgesehen gewesen.

(119) Die italienischen Behörden bestätigen mit ihrer Antwort, dass der 50%ige Zuschuss in der Tat dazu bestimmt ist, die Betriebs- und Instandhaltungskosten der Anlagen zum Schutz vor widrigen Witterungsverhältnissen abzudecken, die mithilfe der oben erläuterten Investitionen eingerichtet wurden. Die Tatsache, dass der Zuschuss den Konsortien gewährt und von diesen verwaltet wird, ist nebensächlich, da die Endbegünstigten, die die Anlagen zum aktiven Schutz nutzen, in jedem Fall die Landwirte sind. Es handelt sich also um eine Beihilfe, die ganz einfach dazu bestimmt ist, die Landwirte während der gesamten Laufzeit von den normalen Betriebskosten (einschließlich der Kosten für die Instandhaltung landwirtschaftlicher Anlagen sowie für Investitionen) zu entlasten. Beihilfen zur Deckung von Kosten, die normalerweise von den Landwirten selbst zu tragen wären, sind aber definitionsgemäß Betriebsbeihilfen(49), also Beihilfen, mit denen lediglich ein kurzfristiger wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird. Es handelt sich also um Beihilfen, die keine Auswirkungen auf die strukturelle Entwicklung des Sektors haben und die nicht als Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete angesehen werden können. Hieraus ergibt sich, dass solche Beihilfen nicht für eine Ausnahme von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag in Frage kommen und demzufolge mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind.

(120) Die italienischen Behörden haben mit Schreiben vom 20. November 2000 und nochmals mit Schreiben vom November 2003 bestätigt, dass die in Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 vorgesehenen Beihilfen für Maßnahmen des aktiven Schutzes in der Praxis nie gewährt wurden.

Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien (Präsidialerlass Nr. 324 vom 17. Mai 1996 mit Vorschriften zur Ersetzung von Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/92)

(121) Mit Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/92 wurden die Bedingungen festgelegt, unter denen im Rahmen des neuen nationalen Solidaritätsfonds Beihilfen zur Deckung von Versicherungsprämien gewährt werden dürfen.

(122) Mit Schreiben vom 20. November 2000 haben die italienischen Behörden mitgeteilt, dass Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/02 über Vergünstigungen für Versicherungen in der Landwirtschaft durch einen neuen Erlass, den Präsidialerlass Nr. 324 vom 17. Mai 1996 (Regolamento concernente norme sostitutive dell'art. 9 della legge 14 febbraio 1992, n. 185, sull'assicurazione agricola agevolata - Verordnung zur Ersetzung von Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185 vom 14. Februar 1992 in Bezug auf subventionierte landwirtschaftliche Versicherungen) ersetzt wurde.

(123) Mit dem Erlass sollten den italienischen Behörden zufolge die italienischen Rechtsvorschriften über Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien mit den Gemeinschaftsbestimmungen in Einklang gebracht werden. Im Präsidialerlass Nr. 324/96 sind die Bestimmungen über Beihilfen zu Versicherungsprämien ausdrücklich festgelegt. Der staatliche Beitrag zu diesen Verträgen kann bis zu 50 % der beihilfefähigen Ausgaben betragen, in Gebieten mit hohem Unwetterrisiko bis zu 65 %.

(124) Artikel 1 Absatz 2 des Präsidialerlasses Nr. 324 vom 17. Mai 1996 sieht drei Vertragsarten vor:

a) Ausgleich für Schäden an bestimmten Kulturen infolge von Hagel, Reif, Frost oder anderen widrigen Witterungsverhältnissen (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a));

b) Ausgleich für Schäden an betrieblichen Anlagen und bestimmten Kulturen infolge sämtlicher widrigen Witterungsverhältnisse, die sich stärker als üblich auf den Wert der betrieblichen Erzeugung auswirken können. Diese Verträge können auch Schäden aufgrund von Pflanzenkrankheiten betreffen, sofern sie eng mit den widrigen Witterungsverhältnissen zusammenhängen, Beeinträchtigungen der Qualität oder Schäden infolge von Tierseuchen (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b));

c) Ausgleich von Schäden an Kulturen, die in der Bewirtschaftung vorherrschen, infolge einer der genannten widrigen Witterungsverhältnisse, die die Erzeugung in stärkerem Maße als üblich beeinträchtigen können (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c)).

(125) Der Präsidialerlass Nr. 324 vom 17. Mai 1996 enthält keine Angaben dazu, welche Kriterien die einzelnen Arten von Versicherungsverträgen erfuellen müssen, um für eine Beihilfe in Betracht zu kommen(50). Nach Auskunft der italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 20. November 2000 wird das normale Unternehmerrisiko, das in den Verträgen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b) und c) erwähnt wird, im Allgemeinen auf 10 % - 15 % festgesetzt. Auf der Grundlage dieser Erläuterungen und der Formulierung des Präsidialerlasses ist es daher möglich, dass alle im Erlass genannten Verträge, Versicherungen betreffen, die nicht auch das Risiko von Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) oder vergleichbarer Ereignisse abdecken. Ferner ist aus der Formulierung des Präsidialerlasses Nr. 324/96 abzuleiten, dass der darin vorgesehene Beihilfesatz von 50 % (bei hohem Unwetterrisiko 65 %) tatsächlich für alle dort genannten Arten von Verträgen in Betracht kommen könnte.

(126) Außerdem nennt der Präsidialerlass nur die Hoechstsätze des staatlichen Beitrags zu den Versicherungsprämien, ohne zu erklären, ob es sich hierbei um die höchstmöglichen Beiträge für diese Art von Maßnahme handelt. Der Erlass enthält keine Bestimmungen für den Fall einer möglichen Kumulierung von Beihilfen aus öffentlichen Mitteln der Region oder der Provinz. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass der im Erlass festgesetzte Prozentsatz von 50 % bzw. 65 % weit über das Maß hinaus überschritten werden kann, das - unter der Voraussetzung, dass die anderen Bedingungen für die Gewährung dieser Art von Beihilfe erfuellt sind - nach den Gemeinschaftsbestimmungen zulässig wäre.

(127) Seit Inkrafttreten des Gemeinschaftsrahmens werden Beihilfen zu Versicherungsverträgen nach Ziffer 11.5 (Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien) beurteilt, wonach mehrere Mitgliedstaaten als Alternative zu nachträglichen Ausgleichszahlungen für Verluste, die durch Naturkatastrophen verursacht wurden, Beihilferegelungen geschaffen haben, um Landwirte zu veranlassen, Versicherungen zum Schutz vor solchen Katastrophen abzuschließen. Gemäß Ziffer 11.5.1 ist es bestehende Politik der Kommission, Beihilfen bis zu einem Hoechstsatz von 80 % der für Versicherungen entstehenden Prämienkosten zu genehmigen, sofern die Versicherungen zur Deckung von Verlusten dienen, die durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Umstände verursacht wurden und unter den Anwendungsbereich der Ziffer 11.2 fallen.

(128) Sofern die Versicherungen auch andere, durch widrige Witterungsverhältnisse oder durch Tierseuchen bzw. Pflanzenkrankheiten verursachte Verluste decken, wird der Beihilfesatz auf 50 % der Prämienkosten reduziert. Die Kommission prüft weitere Beihilfemaßnahmen zur Deckung der Kosten von Versicherungen gegen Naturkatastrophen und außergewöhnliche Ereignisse von Fall zu Fall; dies gilt vor allem für Rückversicherungen und sonstige Beihilfemaßnahmen zur Unterstützung von Erzeugern in besonders gefährdeten Gebieten.

(129) Unter Ziffer 11.5.3 heißt es außerdem, dass Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien das Funktionieren des Binnenmarkts für Versicherungsleistungen nicht behindern dürfen. Dies wäre z. B. der Fall, wenn die Möglichkeit des Versicherungsschutzes auf eine einzige Versicherungsgesellschaft oder Versicherungsgruppe begrenzt wäre oder wenn die Voraussetzung bestuende, den Versicherungsvertrag mit einer in dem Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsgesellschaft abzuschließen.

(130) Zum besseren Verständnis der genannten Bestimmungen sei darauf hingewiesen, dass dem Gemeinschaftsrahmen zufolge widrige Witterungsverhältnisse wie Reif, Hagel, Frost, Regen oder Dürre nur dann den Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag gleichgestellt werden können, wenn sie zu Verlusten von mindestens 30 % (in benachteiligten Gebieten 20 %) der üblichen, nach den Kriterien des Gemeinschaftsrahmens berechneten Erzeugung führen. Nach diesen Kriterien können die Versicherungspolicen, die ausschließlich Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) und mit Naturkatastrophen gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) gleichzusetzende Witterungsunbilden wie Reif, Hagel, Regen usw. decken, also für einen Beihilfesatz von 80 % in Betracht kommen. Für die Policen, die neben den genannten Risiken auch andere Risiken abdecken, die nicht den Kriterien für eine Gleichsetzung mit Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) entsprechen, kann somit höchstens ein Beihilfesatz von 50 % zur Anwendung kommen. Im Fall von Policen, die ausschließlich Schäden durch Ereignisse abdecken, die nicht mit Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) gleichzusetzen sind, ist eine Beihilfegewährung nicht zulässig(51).

(131) Die oben genannten Verträge, die in Artikel 1 Absatz 3 des Präsidialerlasses Nr. 324 vom 17. Mai 1996 vorgesehen sind, müssen daher auf der Grundlage der Bestimmungen von Ziffer 11.5 des Gemeinschaftsrahmens geprüft werden. Dabei ist jede Vertragsart gesondert zu würdigen.

Verträge gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a)

(132) Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) des Präsidialerlasses Nr. 324/96 können Beihilfen zu Versicherungsprämien gewährt werden, die Schäden an bestimmten Kulturen infolge von Hagel, Reif, Frost oder anderen widrigen Witterungsverhältnissen abdecken. Der Artikel nennt weder Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag. Was die widrigen Witterungsverhältnisse betrifft, so ist in dem Artikel nicht angegeben, ob die fraglichen Versicherungsverträge die Risiken abdecken, die den Bedingungen für eine Gleichstellung mit Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag entsprechen (Verluste von mindestens 30 % und in benachteiligten Gebieten mindestens 20 %). Das Gesetz legt keine Mindestschwelle fest, ab der der betreffende Versicherungsfall eintritt. Hieraus folgt, dass nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) die Landwirte Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien erhalten können, die jedes Unwetterrisiko unabhängig von den tatsächlich erlittenen Verlusten abdecken.

(133) Zur Klärung dieser Frage hat die Kommission mit Schreiben vom 19. April 2000 die italienischen Behörden ausdrücklich um Mitteilung gebeten, ob die für diese Verträge vorgesehenen Beihilfen Versicherungsverträge zur Deckung von Schäden infolge von Hagel, Reif und anderen widrigen Witterungsverhältnissen unabhängig vom Umfang der hierdurch verursachten Schäden betreffen oder ob die Ausgleichszahlungen erst ab einem bestimmten Schadensumfang erfolgen. Im Schreiben vom 20. November 2000 haben die italienischen Behörden mitgeteilt, wegen der Liberalisierung des Versicherungsmarktes und der Vertragsfreiheit der Parteien, sei es nicht möglich gewesen, einen Mindestschadensumfang für den Entschädigungsanspruch festzusetzen. Eine empirische Betrachtung der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge deutet darauf hin, dass dieser Mindestschadensumfang in der Regel bei 10 % - 15 % liegt.

(134) In Ermangelung einer klareren Antwort und weiterer diesbezüglicher Auskünfte seitens der italienischen Behörden ist davon auszugehen, dass die Gewährung der Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) des Präsidialerlasses Nr. 324/96 keiner besonderen Bedingung unterlag, so dass die Beihilfen im Prinzip für jede Versicherung gegen widrige Witterungsverhältnisse unabhängig vom tatsächlichen Schadensumfang gewährt werden konnten.

(135) Diese Vertragsart erfuellt daher unter Berücksichtigung der vorliegenden Angaben nicht die Beihilfekriterien gemäß Ziffer 11.5 des Gemeinschaftsrahmens. Wenn also die Versicherungsverträge nicht auch Verluste infolge von Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen gemäß Ziffer 11.2 oder infolge von widrigen Witterungsverhältnissen, die gemäß Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens Naturkatastrophen gleichgestellt werden können, abdecken, dürfen keine Beihilfen gewährt werden. Decken die Verträge auch Verluste durch die oben genannten Ereignisse ab, so können Beihilfen zu einem Hoechstsatz von 50 % der Versicherungsprämie gewährt werden.

Verträge gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b) und c)

(136) Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) des Präsidialerlasses Nr. 324/96 betreffen Versicherungsverträge für Schäden infolge von mehreren widrigen Witterungsverhältnissen, die den Wert der Erzeugung "in ungewöhnlich starker Weise" beeinträchtigen können. Sie enthalten keinen Bezug auf Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag. Um festzustellen, ob solche Versicherungsverträge den Bedingungen gemäß Ziffer 11.5 des Gemeinschaftsrahmens genügen, ist daher zu prüfen, ob es sich hierbei um widrige Witterungsverhältnisse handelt, die Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag gleichzustellen sind.

(137) Zur Klärung dieser Frage hat die Kommission in ihrem Schreiben vom 19. April 2000 die italienischen Behören ersucht, den Begriff "in ungewöhnlich starker Weise" zu erläutern, der weder in dem Gesetz noch in dem Rundschreiben quantifiziert war. Mit Schreiben vom 20. November 2000 haben die italienischen Behörden mitgeteilt, dass in diesem Fall ein Schadensausgleich nur dann möglich ist, wenn die Schwelle des üblichen, zu Lasten des Unternehmers gehenden Geschäftsrisikos überschritten ist. Nach Angabe der italienischen Behörden werden 10 % - 15 % als normales Unternehmensrisiko angesehen, obwohl zur Kostenbegrenzung vertraglich höhere Freibeträge vereinbart werden können. Allerdings finden sich in keinem Dokument einschlägige Bestimmungen.

(138) In Ermangelung klarerer Antworten und weiterer diesbezüglicher Auskünfte seitens der italienischen Behörden können die von den Versicherungsverträgen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b) und c) des Präsidialerlasses Nr. 324/96 abgedeckten Witterungsverhältnisse daher auf der Grundlage der vorliegenden Informationen nicht den Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) gleichgestellt werden, da sie nicht die diesbezüglichen Bedingungen gemäß Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens erfuellen. Wenn also die Versicherungsverträge nicht auch Verluste infolge von Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen gemäß Ziffer 11.2 oder infolge von widrigen Witterungsverhältnissen, die gemäß Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens Naturkatastrophen gleichgestellt werden können, abdecken, dürfen keine Beihilfen gewährt werden. Decken die Verträge auch Verluste durch die oben genannten Ereignisse ab, so können Beihilfen zu einem Hoechstsatz von 50 % der Versicherungsprämie gewährt werden.

(139) Gemäß dem Präsidialerlass Nr. 324/96 beläuft sich der staatliche Beitrag zu den Versicherungsprämien auf 50 % der beihilfefähigen Gesamtausgaben, die gemäß Erwägungsgrund 47 berechnet werden. Dieser Beitrag kann in Gebieten mit hohem Unwetterrisiko auf 65 % erhöht werden. Hinweise zum Beihilfesatz, der bei einer Kumulierung des staatlichen Beitrags mit anderen staatlichen Beihilfen zulässig ist, werden nicht gegeben.

(140) Mit Schreiben vom 19. April 2000 hat die Kommission die italienischen Behörden ersucht, den Hoechstsatz der Beihilfe zu nennen. Mit Schreiben vom 20. November 2000 haben die italienischen Behörden diesen staatlichen Beitrag mit 50 % - für Gebiete mit hohem Unwetterrisiko mit 65 % - angegeben. Im Allgemeinen liegt er zwischen 30 % und 40 %. In den (nach Angabe der italienischen Behörden seltenen) Fällen, in denen ein regionaler Beitrag geleistet wurde, wie etwa in der Provinz Trient, belief er sich auf höchstens 25 % - 30 %, so dass der öffentliche Beitrag insgesamt nicht über 65 % lag. Im Schreiben vom November 2003 weisen die italienischen Behörden mit Bezug auf die ab 1. Januar 2000 gewährten Beihilfen darauf hin, dass der Zuschlag auf bis zu 65 % nie gewährt worden ist. In demselben Schreiben erklärten die zuständigen Behörden, aus den Angaben der Regionen gehe hervor, dass nur wenige von ihnen im Zeitraum 2000-2003 Zuschüsse zu den staatlichen Beihilfen für Versicherungsprämien gewährt hätten. In diesen wenigen Fällen lag der Gesamtbeihilfebetrag jedoch nach den vom Landwirtschaftsministerium übermittelten Informationen im Rahmen der 50 % der tatsächlich für die Prämienzahlung getätigten Ausgaben. In den Fällen, in denen die Beihilfen für Versicherungspolicen gewährt wurden, die Verluste infolge von Naturkatastrophen und ihnen gleichzustellenden Ereignissen abdeckten (bei denen der Beihilfesatz also 50 % übersteigen durfte), konnten diese Maßnahmen unter eine von der Kommission genehmigte Sonderregelung(52) fallen.

(141) Unter den Erwägungsgründen 135 und 138 ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) des Präsidialerlasses Nr. 324/96 (der Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/92 ersetzt) vorgesehenen Arten von Verträgen auf der Grundlage der vorliegenden Informationen die Beihilfekriterien gemäß Ziffer 11.5 des Gemeinschaftsrahmens nicht erfuellen, da sie den Landwirten grundsätzlich gestatten, Beihilfen für Versicherungsprämien zur Deckung praktisch aller Witterungsunbilden unabhängig vom jeweiligen Schadensumfang zu erhalten, und dass daher keine Beihilfen zur Zahlung der betreffenden Versicherungsprämien gewährt werden dürfen. Da die zuständigen Behörden jedoch nicht genau angegeben haben, inwieweit diese Verträge auch Verluste infolge von Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen gemäß Ziffer 11.2 und infolge von widrigen Witterungsverhältnissen, die Naturkatastrophen gleichgestellt werden können, gemäß Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens abdecken, können die Beihilfen bis zu 50 % des Prämienbetrags gewährt werden.

(142) In Anbetracht dieser Bewertung kommt die Kommission daher zu dem Schluss, dass die Beihilfen zu Versicherungsprämien, die Italien auf der Grundlage des Präsidialerlasses Nr. 324 vom 17. Mai 1996 (der Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/92 ersetzt) gewährt hat, insofern mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind und für keine der Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag in Betracht kommen, als die Versicherungsverträge nicht auch Verluste infolge von Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen gemäß Ziffer 11.2 und infolge von widrigen Witterungsverhältnissen, die gemäß Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens Naturkatastrophen gleichgestellt werden können, abdecken.

IV. SCHLUSSFOLGERUNGEN

(143) Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beihilfemaßnahmen gemäß Artikel 3 (vor der Änderung durch Artikel 1 des Gesetzeserlasses Nr. 200 vom 13. September 2002)(53) und gemäß den Artikeln 4 und 5 des Gesetzes Nr. 185 vom 14. Februar 1992, die die Gewährung von Beihilfen zum Ausgleich von Verlusten infolge von Naturkatastrophen und ihnen gleichzustellenden widrigen Witterungsverhältnissen vorsehen, gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) bzw. Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, da es sich um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden handelt, die durch Naturkatastrophen und ihnen gleichzustellende widrige Witterungsverhältnisse entstanden sind.

(144) Was die nach der Bekanntmachung der vorliegenden Entscheidung zu gewährenden Beihilfen betrifft, so notifizieren die italienischen Behörden von Fall zu Fall jedes Witterungsereignis, das Anlass zu Entschädigung nach dem Gesetz Nr. 185/92 gibt, und übermitteln die diesbezüglichen meteorologischen Daten, damit die Kommission die Maßnahmen gemäß den Ziffern 11.2.1 und 11.3.2 des Gemeinschaftsrahmens bewerten kann(54). Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der vorliegenden Entscheidung teilen die italienischen Behörden der Kommission jede einzelne Beihilfe an Genossenschaften zur Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit, die in Artikel 3 des Gesetzes Nr. 185/92 vorgesehen ist, da es gängige Praxis der Kommission ist, derartige Beihilfen von Fall zu Fall zu prüfen.

(145) Die Beihilfen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 185/92, das mit dem Ministerialerlass Nr. 100460 vom 18. März 1993 durchgeführt wurde, sind gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

(146) Die Beihilfen gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 kommen für keine der Ausnahmen von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag in Betracht und sind daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(147) Nach den Auskünften, die die italienischen Behörden mit Schreiben vom 20. November 2000(55) und mit Schreiben vom November 2003 erteilt haben, sind die in Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 vorgesehenen Beihilfen in der Praxis nie gewährt worden, so dass keine diesbezüglichen Beträge wiedereingezogen werden müssen. Sollten die italienischen Behörden in Zukunft beabsichtigen, Investitionsbeihilfen gemäß diesen Bestimmungen zu gewähren, so ist dafür Sorge zu tragen, dass sie mit Ziffer 4.1.1 des Gemeinschaftsrahmens im Einklang stehen. Die in Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/92 vorgesehenen Beihilfen für den Betrieb und die Unterhaltung der aktiven Schutzeinrichtungen müssen aufgehoben werden.

(148) Die Bestimmungen des Präsidialerlasses Nr. 324 vom 17. Mai 1996 (der Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/92 ersetzt) über Beihilfen zur Deckung der Kosten von Versicherungsprämien sind insofern mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, als die Versicherungsverträge nicht auch Verluste infolge von Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen gemäß Ziffer 11.2 und infolge von widrigen Witterungsverhältnissen, die gemäß Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens Naturkatastrophen gleichgestellt werden können, abdecken. Decken die Verträge auch Verluste durch die oben genannten Ereignisse ab, so können Beihilfen zu einem Hoechstsatz von 50 % der Versicherungsprämie gewährt werden. Beihilfen mit einem Beihilfesatz von mehr als 50 % (bis zu 80 %) dürfen nur für Versicherungsverträge gewährt werden, die ausschließlich Verluste infolge von Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen gemäß Ziffer 11.2 und infolge von widrigen Witterungsverhältnissen, die gemäß Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens Naturkatastrophen gleichgestellt werden können, abdecken.

(149) Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare und vorschriftswidrig gewährte Beihilfen müssen grundsätzlich wieder eingezogen werden (vgl. auch Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates). Die Kommission kam aber zu dem Schluss, dass die Wiedereinziehung im vorliegenden Fall unter bestimmten Umständen den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts und insbesondere dem Grundsatz der Rechtssicherheit aus den nachstehenden Gründen zuwiderlaufen würde. Sie hat nämlich festgestellt, dass die italienische Fassung des Gemeinschaftsrahmens in Bezug auf die Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien missverständlich formuliert ist. Diese missverständliche Formulierung, die sich in den anderen Sprachfassungen nicht findet, ergibt sich dadurch, dass im letzten Satz der Ziffer 11.5.1 in der italienischen Fassung des Gemeinschaftsrahmens das Wort "anche" ("auch") fehlt. Wegen dieses Fehlers in der italienischen Übersetzung des Gemeinschaftsrahmens lautet der entsprechende Satz: "Qualora l'assicurazione copra altre perdite dovute ad avverse condizioni atmosferiche o perdite dovute a epizoozie o fitopatie, il tasso di aiuto è ridotto al 50 % del costo del premio" (Sofern die Versicherungen andere, durch widrige Witterungsverhältnisse oder durch Tierseuchen bzw. Pflanzenkrankheiten verursachte Verluste decken, wird der Beihilfesatz auf 50 % der Prämienkosten reduziert). Dieser Satz könnte bei den italienischen Marktteilnehmern den Eindruck erweckt haben, es sei gängige Praxis der Kommission, für Versicherungspolicen, die keine Naturkatastrophen, außergewöhnlichen Ereignisse und widrigen Witterungsverhältnisse im Sinne der Ziffern 11.2 und 11.3 des Gemeinschaftsrahmens abdecken, Beihilfesätze von 50 % und für Versicherungspolicen, die die genannten Ereignisse abdecken, Beihilfesätze von mehr als 50 % zu genehmigen. Aus diesen Gründen ist eine Wiedereinziehung der Beihilfen, die bis zu einem Hoechstsatz von 50 % für Versicherungsverträge gewährt wurden, die nicht auch Verluste infolge von Naturkatastrophen, außergewöhnlichen Ereignissen und widrigen Witterungsverhältnissen gemäß den Ziffern 11.2 bzw. 11.3 des Gemeinschaftsrahmens abdecken, nicht angebracht. Die Kommission wird jedoch sobald wie möglich eine Berichtigung der italienischen Fassung des Gemeinschaftsrahmens veröffentlichen.

(150) Unvermeidbar ist die Wiedereinziehung jedoch in Fällen, in denen für Versicherungsverträge, die keine Verluste infolge von Naturkatastrophen, außergewöhnlichen Ereignissen und widrigen Witterungsverhältnissen gemäß den Ziffern 11.2 bzw. 11.3 des Gemeinschaftsrahmens abdecken, Beihilfen von mehr als 50 % der Prämien gewährt wurden. Laut Schreiben der italienischen Behörden vom November 2003 geht aus den Angaben der Regionen hervor, dass nur wenige von ihnen im Zeitraum 2000-2003 Zuschüsse zu den staatlichen Beihilfen zu Versicherungsprämien gewährt haben und dass in diesen Fällen die Gesamtbeihilfe nicht mehr als 50 % der für die Prämienzahlung getätigten Ausgaben betragen habe. Sofern Beihilfen zu Versicherungsprämien von mehr als 50 % gewährt wurden, geschah dies in Anwendung von besonderen Beihilferegelungen, die die Kommission ordnungsgemäß nach Ziffer 11.5 des Gemeinschaftsrahmens genehmigt hatte(56) -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Beihilfen gemäß Artikel 3 (vor der Änderung durch Artikel 1 des Gesetzeserlasses Nr. 200 vom 13. September 2002) und gemäß den Artikeln 4 und 5 des Gesetzes Nr. 185/92, mit denen die Landwirte für Verluste infolge von Naturkatastrophen und ihnen gleichzustellenden widrigen Witterungsverhältnissen entschädigt werden sollen, sind gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) bzw. Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

(2) Die Maßnahmen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 185/92 stellen keine Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

(3) Die Beihilfen gemäß dem Ministerialerlass Nr. 100460 vom 18. März 1993 sind gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

(4) Die Beihilfen zum aktiven Schutz gegen widrige Witterungsverhältnisse gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(5) Die Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien gemäß dem Präsidialerlass Nr. 324 vom 17. Mai 1996 (der Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/92 ersetzt) sind insoweit gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, als sie den Bestimmungen unter Ziffer 11.5 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (nachstehend "Gemeinschaftsrahmen") entsprechen, d. h. insoweit, als die subventionierten Versicherungsverträge auch Verluste infolge von Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen gemäß Ziffer 11.2 oder infolge von widrigen Witterungsverhältnissen, die gemäß Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens Naturkatastrophen gleichgestellt werden können, abdecken, und insoweit, als die Beihilfen zu diesen Verträgen nicht mehr als 50 % der für die Prämienzahlung getätigten Ausgaben betragen.

(6) Die von den italienischen Behörden auf der Grundlage des Präsidialerlasses Nr. 324 vom 17. Mai 1996 (der Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/92 ersetzt) gewährten Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien, die den Bestimmungen von Ziffer 11.5 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor nicht entsprechen, sind nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

(1) Ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung notifiziert Italien der Kommission von Fall zu Fall jedes Witterungsereignis, das Anlass zu Entschädigung nach dem Gesetz Nr. 185/92 gibt, und belegt dies gemäß Ziffern 11.2.1 und 11.3.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor anhand geeigneter meteorologischer Daten.

(2) Ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung notifiziert Italien der Kommission von Fall zu Fall jede Beihilfe an Vermarktungs- und Verarbeitungsgenossenschaften gemäß Artikel 3 des Gesetzes Nr. 185/92.

(3) Italien ändert seine Bestimmungen über Beihilfen zu Versicherungsverträgen gemäß den Vorschriften unter Ziffer 11.5.1 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor, berichtigte Fassung, wo es heißt: [...] Es ist bestehende Politik der Kommission, Beihilfen bis zu einem Hoechstsatz von 80 % der für Versicherungen entstehenden Prämienkosten zu genehmigen, sofern die Versicherungen zur Deckung von Verlusten dienen, die durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Umstände verursacht wurden und unter den Anwendungsbereich der Ziffer 11.2 fallen, sowie von Verlusten, die durch widrige Witterungsverhältnisse verursacht wurden und gemäß Ziffer 11.3 den Naturkatastrophen gleichgestellt werden können. Sofern die Versicherungen auch andere, durch widrige Witterungsverhältnisse oder durch Tierseuchen bzw. Pflanzenkrankheiten verursachte Verluste decken, wird der Beihilfesatz auf 50 % der Prämienkosten reduziert.

(4) Italien ändert seine Bestimmungen über Investitionsbeihilfen für Maßnahmen des aktiven Schutzes gemäß den Vorschriften unter Ziffer 4.1.1 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor.

(5) Italien hebt seine Bestimmungen über Beihilfen für den Betrieb und die Unterhaltung der aktiven Schutzeinrichtungen auf.

(6) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(57) dürfen die Beihilfen, die die italienischen Behörden gemäß den in dieser Entscheidung geprüften Rechtsvorschriften gewähren, nicht für nach dem 1. Mai 1998 gepflanzte Olivenbäume gezahlt werden. Auch für Umstrukturierungsmaßnahmen, die zu einer Erhöhung der Zahl der Olivenbäume in bereits bestehenden Olivenhainen führen, dürfen keine derartigen Beihilfen gewährt werden.

Artikel 3

Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 16. Dezember 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 295 vom 10.11.1995, S. 5.

(2) Gesetz, wonach von außergewöhnlichen Naturkatastrophen betroffene landwirtschaftliche Betriebe für die Maßnahmen des Gesetzes Nr. 31 vom 30. Januar 1991 in Frage kommen. Refinanzierung des Regionalgesetzes Nr. 13 vom 25. März 1986 und Vorwegnahme der staatlichen Maßnahmen im Sinne des Ministerialerlasses Nr. 524 vom 21. Dezember 1987 in Anwendung der Verordnung EWG Nr. 857/84, Amtsblatt der Region Sizilien vom 16.1.1993.

(3) Vgl. Fußnote 2.

(4) Die Kommission hat bei der Einleitung des Verfahrens erklärt, dass sie zwar bis zu einem gewissen Grad die Bewertung der Artikel 1 und 6 des Gesetzes Nr. 6/93 von der Bewertung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, auf denen dieses aufbaut, trennen könne, in der Praxis aber die Verbindungen zwischen dem Regionalgesetz und den in ihm zitierten nationalen Rechtsvorschriften über Naturkatastrophen, für die das Regionalgesetz zugleich eine Refinanzierung und eine Änderung darstellte, nicht außer Acht gelassen werden könnten. Denn die beiden nationalen Gesetze enthalten weitere Beihilfemaßnahmen, bei denen nach dem damaligen Kenntnisstand eine Kumulierung mit den regionalen Beihilfen nicht auszuschließen war. Außerdem waren die Voraussetzungen, um für das Regionalgesetz in Frage zu kommen, in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt. In Ermangelung von Informationen über diese Sachverhalte kam die Kommission daher zu dem Schluss, dass die ihr vorliegenden Angaben nicht ausreichten, um die Übereinstimmung der regionalen Beihilfemaßnahmen mit den Gemeinschaftskriterien für die Beseitigung von Schäden infolge von Naturkatastrophen zu prüfen.

(5) Gesetzeserlass Nr. 367 vom 6. Dezember 1990 (im Amtsblatt - allgemeine Reihe - Nr. 285 vom 6. Dezember 1990) in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 31 vom 30. Januar 1991 (Seite 3 derselben Ausgabe des Amtsblatts) über "Misure urgenti a favore delle aziende agricole e zootecniche danneggiate dalla eccezionale siccità verificatasi nell'annata agraria 1989-1990" (Sofortmaßnahmen zugunsten der durch die außergewöhnliche Dürre im Wirtschaftsjahr 1989-1990 betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe).

(6) "Interventi per i danni causati dalle eccezionali calamità naturali e da avversità atmosferiche nei mesi di dicembre 1984 e gennaio 1985. Nuova disciplina per la riscossione agevolata die contributi agricoli di cui alla legge 15 ottobre 1981, n. 590" (Maßnahmen zur Behebung der Schäden infolge der Naturkatastrophen und widrigen Witterungsverhältnisse in den Monaten Dezember 1984 und Januar 1985. Neue Regelung für die erleichterte Einziehung der Beiträge in der Landwirtschaft gemäß dem Gesetz Nr. 590 vom 15. Oktober 1981); Amtsblatt Nr. 118 vom 21. Mai 1985.

(7) ABl. C 295 vom 10.11.1995.

(8) Schreiben der Kommission VI/10837 vom 19. April 2000.

(9) ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. Berichtigung im ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 17.

(10) Gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 185/92 überprüft das Landwirtschaftsministerium sobald die Regionen auf der Grundlage technischer Berichte der landwirtschaftlichen Aufsichtsämter der Provinzen die von einer Naturkatastrophe oder von einer Naturkatastrophe gleichzustellenden, außergewöhnlich widrigen Witterungsverhältnissen betroffenen Gebiete abgegrenzt und den Schaden bewertet haben, zunächst die Folgen des betreffenden Ereignisses und stellt dann in einem entsprechenden Erlass seine Außergewöhnlichkeit fest; auf der Grundlage dieses Erlasses können Beihilfemaßnahmen zugunsten der Betriebe gewährt werden, die Schäden in Höhe von mindestens 35 % ihrer absetzbaren Bruttoerzeugung erlitten haben. Laut Auskunft der zuständigen Behörden im Schreiben vom November 2003 über die Beihilfen, die ab 1. Januar 2000 für Naturkatastrophen und ihnen gleichzustellende Ereignisse gezahlt wurden, sind die technischen Kriterien für die Bewertung des außergewöhnlichen Ausmaßes jedes Ereignisses (einschließlich der relevanten meteorologischen Daten) und für die Bezifferung der Schäden in den technischen Berichten enthalten, die nach dem betreffenden Ereignis von Fall zu Fall von den landwirtschaftlichen Aufsichtsämtern der Provinzen erstellt werden. Das Landwirtschaftsministerium stellt in einem entsprechenden Erlass für jedes außergewöhnliche Ereignis oder jede Gruppe außergewöhnlicher Ereignisse, die Schäden von mindestens 35 % der absetzbaren Bruttoerzeugung der betroffenen Betriebe verursacht haben, nach Prüfung der oben genannten technischen Berichte der Regionen die Außergewöhnlichkeit des betreffenden Ereignisses fest. Als Beispiel für das beschriebene Verfahren und die Daten, auf deren Grundlage die Außergewöhnlichkeit der Witterungsverhältnisse festgestellt wird, haben die italienischen Behörden die Unterlagen über die Trockenheit in Sizilien (Agrigent) in den Jahren 2001/2002 übersandt. In demselben Schreiben erklärten die zuständigen Behörden, dass nach dem beschriebenen Verfahren im Zeitraum 2000-2003 bislang 370 Erlasse wegen außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse für die nachstehend aufgeführten Regionen ergangen sind, und fügten Kopien der betreffenden Erlasse bei (jeder Erlass enthält: Angabe des außergewöhnlichen Witterungsereignisses, Zeitraum, in dem das Ereignis stattfand, betroffenes Gebiet und Art der in Betracht kommenden Beihilfe gemäß dem Gesetz Nr. 185/92). Für folgende Regionen sind im Zeitraum 2000-2003 die genannten Erlasse des Landwirtschaftsministeriums ergangen: Piemont (28 Erlasse); Aostatal (1 Erlass); Lombardei (21 Erlasse); Ligurien (15 Erlasse); Autonome Provinz Trient (12 Erlasse); Autonome Provinz Bozen (3 Erlasse); Venetien (20 Erlasse); Friaul-Julisch Venetien (16 Erlasse); Emilia-Romagna (26 Erlasse); Toskana (20 Erlasse); Marken (13 Erlasse); Umbrien (20 Erlasse); Latium (9 Erlasse); Kampanien (39 Erlasse); Abruzzen (14 Erlasse); Molise (9 Erlasse); Apulien (31 Erlasse); Basilicata (9 Erlasse); Kalabrien (19 Erlasse); Sizilien (36 Erlasse); Sardinien (9 Erlasse).

(11) Nach Auskunft der italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom November 2003 sind diese Bedingungen beide erfuellt (Schaden von 35 % an der Kultur und Schaden von 35 % an der absetzbaren Bruttoerzeugung), wenn der von den außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen betroffene Betrieb nur eine Kultur anbaut und die gesamte zum Betrieb gehörende Fläche auf die gleiche Weise betroffen ist. Baut der von den außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen betroffene Betrieb dagegen mehrere Kulturen an, so muss der Schaden an der betroffenen Kultur (z. B. Mais) sehr viel größer als 35 % sein (z. B. 80 %), so dass eine Umlage dieses Verlustes auf die anderen, nicht geschädigten Kulturen (z. B. Gemüse) insgesamt einen Schaden an der absetzbaren Bruttoerzeugung von mindestens 35 % ergibt.

(12) Die italienischen Behörden haben in ihrem Schreiben vom November 2003 darauf hingewiesen, dass der zur Berechnung des Schadens herangezogene Wert der absetzbaren Bruttoerzeugung seit 1. Januar 2001 aufgrund der Änderungen, die mit Artikel 127 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 388/2000 eingeführt wurden, keine Zuschüsse oder sonstigen Zahlungen der Europäischen Union umfasst.

(13) Vgl. vorstehende Fußnote.

(14) Vgl. Fußnote 9.

(15) Nach Auskunft der zuständigen Behörden im Schreiben vom November 2003 zu den seit 1. Januar 2000 gezahlten Beihilfen stützt sich die Bewertung der Außergewöhnlichkeit der Witterungsverhältnisse, die Grundlage für die Beihilfegewährung ist, auf technische Kriterien (einschließlich der relevanten meteorologischen Daten), die in den Berichten enthalten sind, die nach dem betreffenden Ereignis von Fall zu Fall von den landwirtschaftlichen Aufsichtsämtern der Provinzen erstellt werden.

(16) Vgl. Fußnote 9.

(17) Diese Angaben sind im Gesetz Nr. 185/92 und im begleitenden Rundschreiben genannt; anschließende Änderungen sind nicht berücksichtigt.

(18) Gemäß Artikel 6 des Gesetzeserlasses treten die darin enthaltenen Bestimmungen am Tag nach der Veröffentlichung des Gesetzeserlasses im Amtsblatt der Italienischen Republik (16.9.2002) in Kraft.

(19) Im Gegensatz zu passiven Schutzmaßnahmen, namentlich Versicherungen.

(20) Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Bereich der Versicherungswirtschaft (ABl. L 398 vom 31.12.1992, S. 7).

(21) Nach Auskunft der zuständigen Behörden in ihrem Schreiben vom 20. November 2000 können die Beihilfen für die gleichen Verträge gewährt werden, die auch in Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/92 vorgesehen sind.

(22) Vgl. zum Beispiel Italien/Sardinien, Beihilfe Nr. N 554/2000, genehmigt mit Schreiben SG 2000/D109513 vom 22.12.2000.

(23) NN 64/03 (ex N 618/02) (Versicherungsfonds) und N 758/2002 (Rückversicherungsfonds).

(24) Beispielsweise Beihilfen zugunsten von Verträgen, die Versicherungsschutz für die gesamte Erzeugung eines Betriebs bei allen Arten von widrigen Witterungsverhältnissen vorsehen.

(25) Gemäß Artikel 6 des Gesetzeserlasses treten die darin enthaltenen Bestimmungen am Tag nach der Veröffentlichung des Gesetzeserlasses im Amtsblatt der Italienischen Republik (16.9.2002) in Kraft.

(26) Vgl. Rechtssache C-730/79 Slg. [1980] 2671, Nummern 11 und 12 der Begründung.

(27) Quelle: Eurostat.

(28) Nach ständiger Rechtsprechung ist die Bedingung der Auswirkung auf den Handel erfuellt, da das begünstigte Unternehmen eine Wirtschaftstätigkeit ausübt, die Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist. Allein die Tatsache, dass die Beihilfe die Position dieses Unternehmens gegenüber anderen, im innergemeinschaftlichen Handel konkurrierenden Unternehmen stärkt, lässt den Schluss zu, dass die Beihilfe sich auf den Handel ausgewirkt hat. Bei staatlichen Beihilfen im Agrarsektor wird nach gefestigter Rechtsprechung selbst bei einer geringen Gesamthöhe der Beihilfe und Verteilung auf zahlreiche Landwirte eine Beeinflussung des innergemeinschaftlichen Handels und des Wettbewerbs gesehen. (vgl. Rechtssache C-113/2000, Slg. 2002, 7601, Randnrn. 30 bis 36 und 54 bis 56; Rechtssache C-114/2000, Slg. 2000, 7657, Randnrn. 46 bis 52 und 68 bis 69).

(29) Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87 Französische Republik gegen Kommission, Slg. 1988, S. 4067.

(30) Vgl. Fußnote 9.

(31) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(32) Arbeitspapier VI/5934/86-2 vom 10.11.1986. Vorschriften für einzelstaatliche Beihilfen im Fall von Schäden zum Nachteil der landwirtschaftlichen Erzeugung oder der landwirtschaftlichen Betriebsmittel und der einzelstaatlichen Beihilfen zur Bestreitung eines Teils der Versicherungsprämien zur Deckung solcher Gefahren.

(33) Vgl. Fußnote 9.

(34) Vgl. zum Beispiel: N 173/2001 (Italien - Sardinien); C12/A/95 (Italien). Vgl. Fußnote 10 für Angaben zu allen außergewöhnlich widrigen Witterungsverhältnissen, für die Italien seit dem 1. Januar 2000 Entschädigungen gemäß dem Gesetz Nr. 185/92 gewährt hat, mit den betreffenden meteorologischen Daten.

(35) Nach Auskunft der italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom November 2003 sind diese Bedingungen beide erfuellt (Schaden von 35 % an der Kultur und Schaden von 35 % an der absetzbaren Bruttoerzeugung), wenn der von den außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen betroffene Betrieb nur eine Kultur anbaut und die gesamte zum Betrieb gehörende Fläche auf die gleiche Weise betroffen ist. Baut der von den außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen betroffene Betrieb dagegen mehrere Kulturen an, so muss der Schaden an der betroffenen Kultur (z. B. Mais) sehr viel größer als 35 % sein (z. B. 80 %), so dass eine Umlage dieses Verlustes auf die anderen, nicht geschädigten Kulturen (z. B. Gemüse) insgesamt einen Schaden an der absetzbaren Bruttoerzeugung von mindestens 35 % ergibt.

(36) Vgl. Fußnote 9.

(37) Vgl. Fußnote 9.

(38) Vgl. Fußnote 9.

(39) Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 185/92, in dem die verschiedenen Arten von Beihilfen zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe genannt sind, wurde, wie bereits erwähnt, ab 17. September 2002 vollständig ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzeserlasses Nr. 200 vom 13. September 2002 (Sofortmaßnahmen zugunsten des von außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen betroffenen Agrarsektors), umgewandelt in das Gesetz Nr. 256 vom 13. November 2002. Diese Maßnahme wird von den Kommissionsdienststellen zurzeit im Rahmen der Beihilfe Nr. NN 145/02 (ex N 636/02) geprüft und ist nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.

(40) Unter Ziffer 11.2.1 heißt es: "... wird die Kommission auch weiterhin die Vorschläge zur Gewährung entsprechender Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 2 Buchstab b) EG-Vertrag... von Fall zu Fall prüfen." Unter Ziffer 11.3.1 heißt es: "Damit die Kommission Beihilfevorhaben zur Beseitigung von Schäden bewerten kann, die durch widrige Witterungsverhältnisse verursacht worden sind, sollten die entsprechenden Notifizierungen anhand geeigneter meteorologischer Daten belegt werden".

(41) Zinsvergünstigte Darlehen mit einer Laufzeit von fünf Jahren, deren Betrag nach den fixen Betriebskosten zu bemessen ist und den prozentualen Rückgang der Einnahmen nicht überschreiten darf. Vgl. Absatz 36 Buchstabe e) der vorliegenden Entscheidung.

(42) Vgl. zum Beispiel Beihilfen Nr. N 877/95 und Nr. N 435/95.

(43) Vgl. zum Beispiel: N 679/2001 (Italien - Bozen); N 250/2002 (Italien - Bozen; N 301/2002 (Italien - Trient).

(44) Vgl. Fußnote 39.

(45) Vgl. Fußnote 43.

(46) Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 70).

(47) Landwirtschaftlichen Betrieben, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, können keine Beihilfen gewährt werden, außer wenn diese Beihilfen die in den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten festgelegten Bedingungen erfuellen.

(48) Der Kauf von gebrauchten Anlagen kann in ordnungsgemäß begründeten Fällen als zuschussfähig gelten, wenn gleichzeitig die folgenden vier Bedingungen erfuellt sind: Eine Erklärung des Verkäufers der Anlagen bestätigt den genauen Ursprung und die Tatsache, dass für die Anlagen nicht bereits nationale oder Gemeinschaftsbeihilfen gewährt wurden; der Kauf der Anlagen ist im Rahmen des Programms oder des Vorhabens von besonderem Vorteil oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände notwendig (zurzeit keine neuen Anlagen verfügbar und damit Gefährdung der Durchführung des Vorhabens); Verringerung der Kosten (und dadurch des Beihilfebetrags) gegenüber den Kosten für neue Anlagen unter Wahrung eines günstigen Kosten/Nutzen-Verhältnisses; die gebrauchten Anlagen müssen die nötigen technischen und/oder technologischen Merkmale entsprechend den Erfordernissen des Vorhabens aufweisen.

(49) Vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93 (Siemens SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1995, 1675) und Ziffer 3.5 des Gemeinschaftsrahmens.

(50) In ihrem Schreiben vom 20. November 2000 haben die italienischen Behörden erklärt, der Hauptunterschied zwischen den drei Versicherungsarten bestehe darin, dass die Verträge gemäß Buchstabe a) Risiken eines Unwetters für einzelne Kulturen, die Verträge gemäß Buchstabe b) die Risiken mehrerer Unwetter für eine Kultur oder einen Betrieb und die Verträge gemäß Buchstabe c) die Risiken mehrerer Unwetter für mehrere Kulturen abdecken.

(51) Nach den zuvor geltenden Vorschriften kamen diese Policen für einen Beihilfesatz von höchstens 30 % in Betracht, der degressiv über einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren gewährt werden konnte. Vgl. Entscheidung zu Aktenzeichen C 12/A/95.

(52) Vgl. Fußnote 22.

(53) Vgl. Fußnote 39.

(54) Vgl. Fußnote 40.

(55) Vgl. Erwägungsgrund 16.

(56) Vgl. Fußnote 22.

(57) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2001 (ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 4).