32004D0303

2004/303/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. März 2004 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben Italiens für die Erstellung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1077)

Amtsblatt Nr. L 098 vom 02/04/2004 S. 0059 - 0060


Entscheidung der Kommission

vom 31. März 2004

über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben Italiens für die Erstellung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1077)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2004/303/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

nach Anhörung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 beteiligt sich die Gemeinschaft zu 50 % an den tatsächlichen Kosten für die Erstellung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei in den jeweiligen Mitgliedstaaten und der für die Verwaltung der Weinbaukartei erforderlichen Investitionen im EDV-Bereich.

(2) Auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 3 derselben Verordnung ist Italien ein Vorschuss gewährt worden. Dieser wird vom Gesamtbetrag der Beteiligung der Gemeinschaft abgezogen.

(3) Gemäß Artikel 9 Absatz 4 derselben Verordnung finden die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates(2) auf die gemeinschaftliche Finanzierung der Erstellung der Weinbaukartei Anwendung.

(4) Italien hat der Kommission die Unterlagen zugesandt, die zur Festsetzung der erstattungsfähigen Ausgaben für die Erstellung der Kartei erforderlich sind.

(5) Die Kommission hat die Unterlagen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 geprüft.

(6) Die Prüfung hat ergeben, dass ein Teil der gemeldeten Ausgaben die vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfuellt und daher von der Gemeinschaft nicht finanziert werden kann.

(7) Die Frist für die Erstellung der Weinbaukartei in Italien ist am 31. Dezember 1998 abgelaufen. Daher ist die Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben für nach diesem Termin durchgeführte Arbeiten abzulehnen.

(8) Die von der Gemeinschaft zu übernehmenden und die wegen Nichtübereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften abzulehnenden Beträge wurden Italien am 7. August 2003 mitgeteilt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben, die Italien für die Erstellung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei getätigt hat, entspricht dem in der Tabelle im Anhang dieser Entscheidung ausgewiesenen Gesamtbetrag.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an Italien gerichtet.

Brüssel, den 31. März 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 208 vom 31.7.1986, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1631/98 (ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 14).

(2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

ANHANG

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