32004D0289

2004/289/EG: Beschluss des Rates vom 22. März 2004 über die partielle Freigabe der an Bedingungen geknüpften Reserve von 1 Mrd. EUR im Rahmen des neunten Europäischen Entwicklungsfonds für die Zusammenarbeit mit den Ländern Afrikas, der Karibik und des pazifischen Raums zur Einrichtung einer Wasseranlage

Amtsblatt Nr. L 094 vom 31/03/2004 S. 0057 - 0058


Beschluss des Rates

vom 22. März 2004

über die partielle Freigabe der an Bedingungen geknüpften Reserve von 1 Mrd. EUR im Rahmen des neunten Europäischen Entwicklungsfonds für die Zusammenarbeit mit den Ländern Afrikas, der Karibik und des pazifischen Raums zur Einrichtung einer Wasseranlage

(2004/289/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

gestützt auf Artikel 1 des Internen Abkommens zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren(1),

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen,

gestützt auf das am 18. September 2000 unterzeichnete Interne Abkommen über die Finanzierung und Verwaltung der Gemeinschaftshilfe auf der Grundlage des Finanzprotokolls zu dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, (nachstehend "Internes Abkommen" genannt),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 1 des Finanzprotokolls zu dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen ("Finanzprotokoll") erstreckt sich dieses auf einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend am 1. März 2000. In Absatz 5 des Finanzprotokolls ist allerdings festgelegt, dass sein Gesamtbetrag, ergänzt um die aus früheren Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) übertragenen Restmittel, den Zeitraum 2000-2007 abdeckt.

(2) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Internen Abkommens und der dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen als Erklärung XVIII beigefügten EU-Erklärung zum Finanzprotokoll wurden von den insgesamt 13,5 Mrd. EUR des neunten EEF zugunsten der Länder in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Länder) nur 12,5 Mrd. EUR bei Inkrafttreten des Finanzprotokolls am 1. April 2003 bereitgestellt. Dieser Betrag verteilt sich auf drei Finanzrahmen: 9,259 Mrd. EUR für die langfristige Entwicklung, 1,204 Mrd. EUR für die regionale Zusammenarbeit und Integration sowie 2,037 Mrd. EUR für die Finanzierung der Investitionsfazilität.

(3) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Internen Abkommen kann der Restbetrag von 1 Mrd. EUR erst nach Prüfung des Ausführungsstands durch den Rat im Jahr 2004 auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission freigegeben werden. Sowohl in Absatz 7 des Finanzprotokolls als auch in der Erklärung XVIII ist festgelegt, dass diese Prüfung den Stand der Mittelbindungen und der Auszahlungen betrifft.

(4) Angesichts des Stands der Mittelbindungen und Auszahlungen am Ende des Jahres 2003 und der von der Kommission vorgelegten Vorausschätzungen für den Zeitraum 2004-2007 können alle Mittel des neunten EEF für AKP-Länder vollständig gebunden werden können, so dass eine erste Tranche der an Bedingungen geknüpften Reserve von 1 Mrd. EUR auf der Grundlage des derzeitigen Ausführungsstands freigegeben werden kann.

(5) Am 19. Mai 2003 stellte der Rat fest, dass es notwendig ist, umfangreiche Mittel zur Förderung der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bereitzustellen, und forderte die Kommission auf, praktische Regelungen vorzuschlagen, die im Rahmen der Europäischen Union und des AKP-EG-Ministerrates erörtert werden sollen.

(6) Es ist wichtig, den Finanzierungsbedarf für die Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele des Zugangs zu Wasser- und Abwasserdienstleistungen und den Bedarf an innovativen Instrumenten für die Beschaffung zusätzlicher Mittel zu diesem Zweck zu berücksichtigen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Rat vereinbart die Einrichtung einer Wasseranlage für die AKP-Länder.

Artikel 2

Der Rat vereinbart, die Bereitstellung eines Betrags von 500 Mio. EUR aus der in Artikel 2 Absatz 2 des Internen Abkommens genannten, an Bedingungen geknüpften Reserve von 1 Mrd. EUR für diese Wasseranlage in Betracht zu ziehen.

Eine erste Zuweisung von 250 Mio. EUR wird freigegeben und wie folgt aufgeteilt:

1. 185 Mio. EUR für den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Internen Abkommens und Absatz 3 Buchstabe a) des Finanzprotokolls genannten Finanzrahmen für die Unterstützung der langfristigen Entwicklung, womit sich die Mittel dieses Finanzrahmens auf insgesamt 9,444 Mrd. EUR erhöhen.

2. 24 Mio. EUR für den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) des Internen Abkommens und Absatz 3 Buchstabe b) des Finanzprotokolls genannten Finanzrahmen für die regionale Zusammenarbeit und die Integration, womit sich die Mittel dieses Finanzrahmens auf insgesamt 1,228 Mrd. EUR erhöhen.

3. 41 Mio. EUR für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Internen Abkommens und Absatz 3 Buchstabe c) des Finanzprotokolls genannte Investitionsfazilität, womit sich die Mittel dieses Finanzrahmens auf insgesamt 2,078 Mrd. EUR erhöhen.

Artikel 3

Der Rat wird im Lichte der Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung der Länderstrategien und seiner bis Ende 2004 durchzuführenden Prüfung des Ausführungsstands des EEF spätestens im März 2005 eine Entscheidung über folgende Punkte treffen:

1. Mobilisierung einer zweiten Zuweisung von 250 Mio. EUR;

2. Verwendung der restlichen 500 Mio. EUR der in Artikel 2 Absatz 2 des Internen Abkommens genannten, an Bedingungen geknüpften Reserve von 1 Mrd. EUR für noch zu vereinbarende Zwecke.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird dem AKP-Ministerrat mitgeteilt.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. März 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. Cowen

(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.