2004/266/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. März 2004 zur Genehmigung des Aufdrucks der vorgeschriebenen Angaben in unverwischbarer Farbe auf den Verpackungen von Saatgut von Futterpflanzen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 819)
Amtsblatt Nr. L 083 vom 20/03/2004 S. 0023 - 0025
Entscheidung der Kommission vom 17. März 2004 zur Genehmigung des Aufdrucks der vorgeschriebenen Angaben in unverwischbarer Farbe auf den Verpackungen von Saatgut von Futterpflanzen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 819) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/266/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) letzter Satz, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Entscheidung 87/309/EWG der Kommission vom 2. Juni 1987 zur Genehmigung des Aufdrucks der vorgeschriebenen Angaben in unverwischbarer Farbe auf den Verpackungen von Saatgut bestimmter Futterpflanzen(3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Entscheidung zu kodifizieren. (2) Grundsätzlich dürfen Packungen mit Saatgut von Futterpflanzen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem amtlichen Etikett entsprechend der Richtlinie 66/401/EWG versehen sind. (3) Die Anbringung der vorgeschriebenen Angaben auf der Packung in unverwischbarer Farbe nach dem Muster des Etiketts kann jedoch genehmigt werden. (4) Mit der Entscheidung 80/755/EWG vom 17. Juli 1980 zur Genehmigung der vorschriftsgemäßen Kennzeichnung der Verpackungen von Getreidesaatgut(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 81/109/EWG(6), hat die Kommission für Getreidesaatgut den Aufdruck der vorgeschriebenen Angaben in unverwischbarer Farbe auf der Packung nach dem Muster des Etiketts genehmigt, wenn die entsprechende Genehmigung unter Voraussetzungen erteilt wird, die sicherstellen, dass die Verantwortung weiterhin bei der Anerkennungsstelle liegt. Da sich dieses Verfahren bewährt hat, sollte eine solche Genehmigung unter denselben Voraussetzungen auch für Futtererbsen und Ackerbohnen und für Saatgut von Öl- und Faserpflanzen erteilt werden. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Mitgliedstaaten werden nach Maßgabe von Absatz 2 ermächtigt, die Anbringung der vorgeschriebenen Angaben auf der Verpackung für Saatgut von Futterpflanzen der Kategorien "Basissaatgut" und "zertifiziertes Saatgut" unter amtlicher Überwachung vorzusehen. (2) Für die in Absatz 1 vorgesehene Ermächtigung gelten folgende Voraussetzungen: a) Die vorgeschriebenen Angaben werden in unverwischbarer Farbe auf die Verpackung aufgedruckt oder aufgestempelt; b) Anordnung und Farbe des Aufdrucks oder Stempels entsprechen dem Modell des in dem betreffenden Mitgliedstaat verwendeten Etiketts; c) von den vorgeschriebenen Angaben werden zumindest die in Anhang IV Teil A Abschnitt I Buchstabe a) Nummern 3 und 3a der Richtlinie 66/401/EWG vorgesehenen Angaben bei der Probenahme gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 66/401/EWG angebracht; die Anbringung wird von amtlicher Seite oder unter amtlicher Überwachung vorgenommen; d) neben den vorgeschriebenen Angaben trägt jede Verpackung eine amtlich zugeteilte Ordnungsnummer, die von der Druckerei unverwischbar auf die Verpackung aufgedruckt oder gestempelt wird; die Druckerei teilt der Anerkennungsstelle Zahl und Seriennummern der ausgegebenen Verpackungen mit; e) die Anerkennungsstelle führt über die Menge des so gekennzeichneten Saatguts einschließlich der Zahl und Größe der Packungen je Partie sowie über die unter Buchstabe d) genannten Seriennummern Buch; f) die Buchhaltung der Erzeuger wird von der Anerkennungsstelle überprüft. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wie sie von der in Artikel 1 geregelten Ermächtigung Gebrauch machen. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis. Artikel 3 Die Entscheidung 87/309/EWG wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang II zu lesen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 17. März 2004 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. (2) ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23. (3) ABl. L 155 vom 16.6.1987, S. 26. (4) Siehe Anhang I. (5) ABl. L 207 vom 9.8.1980, S. 37. (6) ABl. L 64 vom 11.3.1981, S. 13. ANHANG I Aufgehobene Entscheidung und ihre nachfolgenden Änderungen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II Entsprechungstabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE>