16.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/22


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 2. März 2004

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Gemeinschaft das Protokoll von 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder ihm beizutreten, und zur Ermächtigung Österreichs und Luxemburgs, im Interesse der Europäischen Gemeinschaft den zugrunde liegenden Instrumenten beizutreten

(2004/246/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 61 Buchstabe c), in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (nachstehend „Zusatzfondsprotokoll“ genannt) soll die angemessene, rasche und wirksame Entschädigung von Personen gewährleisten, die Schäden durch von Tankschiffen verursachte Ölleckagen erleiden. Durch die wesentliche Erhöhung der niedrigen Entschädigungshöchstbeträge, die in der gegenwärtigen internationalen Regelung vorgesehen sind, beseitigt das Zusatzfondsprotokoll einen der schwerstwiegenden Mängel der internationalen Haftungsregelung für Ölverschmutzung.

(2)

Die Artikel 7 und 8 des Zusatzfondsprotokolls berühren das Gemeinschaftsrecht in den durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (2) erfassten Bereichen.

(3)

Die Zuständigkeit der Gemeinschaft hinsichtlich der Artikel 7 und 8 des Protokolls ist ausschließlich, soweit diese Artikel die in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 enthaltenen Bestimmungen berühren. Die Mitgliedstaaten bleiben weiterhin zuständig für die durch das Protokoll erfassten Themenbereiche, von denen das Gemeinschaftsrecht nicht berührt wird.

(4)

Gemäß dem Zusatzfondsprotokoll können nur souveräne Staaten Vertragsparteien des Protokolls sein; der Gemeinschaft ist es daher nicht möglich, das Protokoll zu ratifizieren oder ihm beizutreten, und es besteht auch keine Aussicht, dass sie in naher Zukunft dazu in der Lage sein könnte.

(5)

Der Rat sollte die Mitgliedstaaten daher ausnahmsweise ermächtigen, das Zusatzfondsprotokoll unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen im Interesse der Gemeinschaft zu unterzeichnen und abzuschließen.

(6)

Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gebunden und beteiligen sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.

(7)

Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Dänemark somit nicht bindend oder anwendbar ist.

(8)

Nur Vertragsparteien der zugrunde liegenden Instrumente können Vertragsparteien des Zusatzfondsprotokolls werden. Österreich und Luxemburg sind derzeit nicht Vertragspartei der zugrunde liegenden Instrumente. Da diese Instrumente Bestimmungen enthalten, die die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 betreffen, sollten Österreich und Luxemburg ermächtigt werden, diesen Instrumenten beizutreten.

(9)

Die Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von Österreich und Luxemburg, sollten das Protokoll möglichst vor Ende Juni 2004 unterzeichnen oder ratifizieren. Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, das Protokoll entweder zu unterzeichnen und anschließend zu ratifizieren oder aber es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung zu unterzeichnen.

(10)

Diese besondere Situation ist dadurch bedingt, dass die genannten zwei Mitgliedstaaten erst Vertragsparteien des Zusatzfondsprotokolls werden können, wenn sie den zugrunde liegenden Instrumenten beigetreten sind. Daher sollten Österreich und Luxemburg den zugrunde liegenden Instrumenten und dem Zusatzfondsprotokoll möglichst bis 31. Dezember 2005 beitreten (3)

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, das Protokoll von 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (nachstehend „Zusatzfondsprotokoll“ genannt) unter den in den folgenden Artikeln festgelegten Bedingungen im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder ihm beizutreten.

(2)   Ferner werden Österreich und Luxemburg ermächtigt, den zugrunde liegenden Instrumenten beizutreten.

(3)   Der Text des Zusatzfondsprotokolls ist diesem Beschluss als Anhang I beigefügt. Der Text der zugrunde liegenden Instrumente ist diesem Beschluss als Anhang II und Anhang III beigefügt.

(4)   Im Sinne dieses Beschlusses bedeutet der Ausdruck „zugrundeliegende Instrumente“ das Protokoll von 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und das Protokoll von 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden.

(5)   Im Sinne dieses Beschlusses bedeutet der Ausdruck „Mitgliedstaat“ alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen binnen eines angemessenen Zeitraums, möglichst jedoch vor dem 30. Juni 2004, die erforderlichen Maßnahmen, um ihr Einverständnis damit zu erklären, durch das Zusatzfondsprotokoll gemäß seinem Artikel 19 Absatz 2 gebunden zu sein, mit Ausnahme Österreichs und Luxemburgs, die ihr Einverständnis damit erklären, gemäß den Bedingungen des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels durch das Protokoll gebunden zu sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten tauschen vor dem 30. April 2004 mit der Kommission im Rat Informationen über den Zeitpunkt aus, bis zu dem ihre internen Verfahren voraussichtlich abgeschlossen sein werden.

(3)   Österreich und Luxemburg ergreifen möglichst vor dem 31. Dezember 2005 die erforderlichen Maßnahmen, um zu erklären, durch die zugrunde liegenden Instrumente und das Zusatzfondsprotokoll gebunden zu sein.

Artikel 3

Bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt zu den in Artikel 1 genannten Instrumenten setzen die Mitgliedstaaten den Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) schriftlich davon in Kenntnis, dass die Unterzeichnung, die Ratifizierung oder der Beitritt gemäß diesem Beschluss erfolgt ist.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten setzen sich unverzüglich nach bestem Bemühen dafür ein, dass das Zusatzfondsprotokoll und die zugrunde liegenden Instrumente so geändert werden, dass die Gemeinschaft Vertragspartei dieser Instrumente werden kann.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 2. März 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. CULLEN


(1)  Stellungnahme vom 12. Februar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

(3)  Siehe Erklärung der Kommission.