32004D0242

2004/242/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 2004 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Geflügelpest in Kanada (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 849)

Amtsblatt Nr. L 074 vom 12/03/2004 S. 0021 - 0022


Entscheidung der Kommission

vom 11. März 2004

mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Gefluegelpest in Kanada

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 849)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/242/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG(1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EWG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gefluegelpest ist eine hochinfektiöse Viruserkrankung von Gefluegel und Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Gefluegelwirtschaft stark beeinträchtigen kann.

(2) Es besteht die Gefahr, dass der Erreger über den internationalen Handel mit lebendem Gefluegel und Gefluegelerzeugnissen eingeschleppt werden kann.

(3) Am 9. März 2004 hat Kanada einen Ausbruch der hochpathogenen Gefluegelpest in einem Gefluegelbestand in der Provinz British Columbia (Fraser Valley) bestätigt.

(4) Der festgestellte Virusstamm gehört zum Subtyp H7N3 und unterscheidet sich somit von dem Stamm, der derzeit die Gefluegelpestepidemie in Asien verursacht. Nach letzten Erkenntnissen ist dieser Subtyp für die öffentliche Gesundheit weniger riskant als der in Asien zirkulierende Stamm vom Subtyp H5N1.

(5) Angesichts des Tiergesundheitsrisikos bei Einschleppung der Seuche in die Gemeinschaft sollten jedoch als unmittelbare Maßnahme alle Einfuhren von lebendem Gefluegel, Laufvögeln, Zuchtfederwild und Federwild sowie Bruteiern dieser Arten aus Kanada ausgesetzt werden.

(6) Gemäß der Entscheidung 2000/666/EG der Kommission(3) ist die Einfuhr von anderen Vögeln als Gefluegel aus allen Mitgliedstaaten der OIE (Weltorganisation für Tiergesundheit) zugelassen, sofern das Ursprungsland Tiergesundheitsgarantien bietet und in den Mitgliedstaaten nach der Einfuhr strenge Quarantänemaßnahmen gelten.

(7) Die Einfuhr von anderen Vögeln als Gefluegel, einschließlich als Heimvögeln, in Begleitung ihres Besitzers aus Kanada in die Gemeinschaft sollte als zusätzliche Maßnahme jedoch ebenfalls ausgesetzt werden, um jegliches Risiko der Einschleppung des Seuchenerregers in Quarantänestationen der Mitgliedstaaten auszuschließen.

(8) Darüber hinaus sollte die Einfuhr von frischem Fleisch von Gefluegel, Laufvögeln, Zuchtfederwild und Federwild sowie von Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder daraus hergestellt wurden, von Vögeln, die nach dem 17. Februar 2004 geschlachtet wurden und von Konsumeiern aus Kanada in die Gemeinschaft ausgesetzt werden.

(9) In der Entscheidung 97/222/EG der Kommission(4) sind die Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen genehmigen können, sowie die Behandlungen festgelegt, mit denen sich das Risiko der Erregerübertragung über derartige Erzeugnisse verhindern lässt. Welcher Behandlung ein Erzeugnis unterzogen werden muss, hängt vom Gesundheitsstatus des Herkunftslandes in Bezug auf die Tierart ab, von der das Fleisch gewonnen wurde. Um unnötige Handelsstörungen zu vermeiden, sollte die Einfuhr von Gefluegelfleischerzeugnissen mit Ursprung in Kanada, die durch und durch auf eine Temperatur von mindestens 70° Celsius hitzebehandelt wurden, weiterhin zugelassen werden.

(10) Aufgrund der Hygienekontrollen, denen diese Erzeugnisse unterzogen werden müssen, können überwachte Einfuhren von Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln, Arzneimitteln oder technischen Produkten vom Geltungsbereich dieser Entscheidung ausgeschlossen werden.

(11) Kanada hat ein Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten(5) unterzeichnet.

(12) Sobald Kanada weitere Informationen über die Seuchenlage und die in diesem Zusammenhang getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen übermittelt hat, sollten die auf Gemeinschaftsebene in Bezug auf diesen Ausbruch getroffenen Maßnahmen überprüft werden.

(13) Bei der Überarbeitung der Entscheidung sollte die von den kanadischen Veterinärbehörden gemäß den Bestimmungen des Veterinärabkommens vorgeschlagene Regionalisierung berücksichtigt werden.

(14) Die Bestimmungen dieser Entscheidung werden auf der für den 22. März 2004 anberaumten Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr folgender Erzeugnisse aus dem Hoheitsgebiet von Kanada aus:

- lebendes Gefluegel, Laufvögel, Federwild und Zuchtfederwild sowie Bruteier dieser Arten;

- andere Vögel als Gefluegel, einschließlich als Heimvögel in Begleitung ihres Besitzers;

- Konsumeier.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr folgender Erzeugnisse aus dem Hoheitsgebiet von Kanada aus:

- frisches Fleisch von Gefluegel, Laufvögeln, Federwild und Zuchtfederwild;

- Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Fleisch dieser Arten bestehen oder daraus hergestellt wurden.

Artikel 3

(1) Abweichend von Artikel 2 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr der unter den genannten Artikel fallenden Erzeugnisse, soweit das Fleisch von Tieren stammt, die vor dem 17. Februar 2004 geschlachtet wurden.

(2) In den Veterinärbescheinigungen, die die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse begleiten, wird je nach Art folgender Vermerk hinzugefügt:

"Frisches Gefluegelfleisch/Frisches Laufvogelfleisch/Frisches Federwildfleisch/Frisches Zuchtfederwildfleisch/Fleischerzeugnis, das Gefluegelfleisch, Laufvogelfleisch, Federwildfleisch oder Zuchtfederwildfleisch enthält oder daraus hergestellt wurde/Fleischzubereitung die Gefluegelfleisch, Laufvogelfleisch, Federwildfleisch oder Zuchtfederwildfleisch enthält oder daraus hergestellt wurde(6), von Vögeln, die vor dem 17. Februar 2004 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 2004/242/EG geschlachtet wurden."

(3) Abweichend von Artikel 2 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen, die Fleisch von Gefluegel, Laufvögeln, Federwild und Zuchtfederwild enthalten oder daraus hergestellt wurden, wenn das Fleisch dieser Arten einer der spezifischen Behandlungen gemäß den Punkten B, C oder D in Teil IV im Anhang der Entscheidung 97/222/EG der Kommission unterzogen wurde.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Einfuhrvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen, und geben die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 5

Diese Entscheidung wird angesichts der Seuchenentwicklung und der von den kanadischen Veterinärbehörden übermittelten Informationen überprüft.

Artikel 6

Diese Entscheidung gilt bis 6. April 2004.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. März 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56, geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1).

(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(3) ABl. L 278 vom 31.10.2000, S. 26, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/279/EG (ABl. L 99 vom 16.4.2002, S. 17).

(4) ABl. L 98 vom 4.4.1997, S. 39, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/118/EG (ABl. L 36 vom 7.2.2004, S. 34).

(5) Beschluss 99/201/EG des Rates vom 14. Dezember 1998, ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 3.

(6) Nichtzutreffendes streichen.