32004D0229

2004/229/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. März 2004 mit einer Liste der Betriebe in Lettland, die für die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen sind (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 662)

Amtsblatt Nr. L 070 vom 09/03/2004 S. 0039 - 0040


Entscheidung der Kommission

vom 5. März 2004

mit einer Liste der Betriebe in Lettland, die für die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 662)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/229/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a) und b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Drittlandsbetriebe können nur für die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen werden, wenn sie die allgemeinen und spezifischen Bedingungen der Richtlinie 72/462/EWG erfuellen.

(2) Ein Kontrollbesuch der Gemeinschaft hat ergeben, dass die Tiergesundheitslage in Lettland insbesondere hinsichtlich der Übertragung von Krankheiten durch Fleisch mit der Lage in den Mitgliedstaaten vergleichbar und die Durchführung von Kontrollen bei der Frischfleischerzeugung zufrieden stellend ist.

(3) Lettland hat zum Zwecke von Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 72/462/EWG Einzelheiten der Betriebe übermittelt, die für die Ausfuhr von Frischfleisch in die Gemeinschaft zugelassen werden sollten.

(4) Die von Lettland vorgeschlagenen Betriebe erfuellen alle Anforderungen der Richtlinie 72/462/EG, um als Schlachthöfe und zugelassene Zerlegungsbetriebe eingestuft zu werden, aus denen im Übereinstimmung mit Artikel 18 der Richtlinie Einfuhren in die Europäische Union zugelassen werden können.

(5) Eine Gemeinschaftskontrolle vor Ort hat gezeigt, dass die Hygienestandards dieser Betriebe ausreichen und sie somit in eine erste gemäß der Richtlinie 72/462/EWG erstellte Liste von Betrieben aufgenommen werden können, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch zugelassen ist.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Betriebe in Lettland werden für die Ausfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft gemäß den Bedingungen der Richtlinie 72/462/EWG, einschließlich Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a) und b), zugelassen.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 12. März 2004.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. März 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

(2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36.

ANHANG

Land: Lettland

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