2004/216/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 82/894/EWG des Rates über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft zur Aufnahme bestimmter Pferdekrankheiten und bestimmter Bienenkrankheiten in die Liste der anzeigepflichtigen Krankheiten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 578)
Amtsblatt Nr. L 067 vom 05/03/2004 S. 0027 - 0030
Entscheidung der Kommission vom 1. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 82/894/EWG des Rates über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft zur Aufnahme bestimmter Pferdekrankheiten und bestimmter Bienenkrankheiten in die Liste der anzeigepflichtigen Krankheiten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 578) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/216/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 erster Gedankenstrich, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern(2) sind Pferdepest, vesikuläre Stomatitis, Rotz, Beschälseuche, alle Formen der Pferdeenzephalomyelitis, infektiöse Anämie, Tollwut und Milzbrand anzeigepflichtige Krankheiten. (2) Von den Equiden befallenden Krankheiten sind in Anhang I der Richtlinie 82/894/EWG des Rates, in dem Seuchen aufgeführt sind, die der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt werden müssen, nur Pferdepest und vesikuläre Stomatitis genannt. (3) Pferdepest, vesikuläre Stomatitis, Rotz, Beschälseuche, infektiöse Anämie und verschiedene Formen der Pferdeenzephalomyelitis sind Pferdeseuchen, die in der Tierseuchenliste des Internationalen Tierseuchenamts (OIE) aufgeführt sind. (4) Die Mitgliedsländer des OIE sind verpflichtet, das bestätigte erstmalige Auftreten oder Wiederauftreten einer in der Seuchenliste aufgeführten Krankheit zu melden, wenn das betreffende Land oder das betreffende Gebiet eines Landes zuvor als frei von der Seuche galt oder wenn die Krankheit zoonotische Folgen haben könnte und die Entwicklung der Seuchenlage den internationalen Handel beeinträchtigen könnte. (5) Zurzeit sind Pferdepest, vesikuläre Stomatitis, Rotz, Beschälseuche und die meisten Formen der viralen Pferdeenzephalomyelitis in der Gemeinschaft nicht bekannt. Infektiöse Anämie und einige Formen der Pferdeenzephalomyelitis kommen gelegentlich in bestimmten Teilen der Gemeinschaft vor. (6) Der kleine Bienenstockkäfer und die Tropilaelapsmilbe sind exotische Parasiten der Honigbienen. Derzeit sind keine Fälle von Schädlingsbefall in der Gemeinschaft bekannt, doch bei Einschleppung könnten sie katastrophale Auswirkungen auf die Gesundheit der Honigbienen und auf den Imkereisektor haben. Aus diesem Grund wurde der Befall mit diesen Schädlingen auf die Liste der in der Gemeinschaft meldepflichtigen Krankheiten gesetzt. (7) In Anbetracht der potenziellen Auswirkungen einiger dieser Krankheiten ist ihre sofortige Meldung und die Weitergabe von Informationen über ihr Auftreten innerhalb der Gemeinschaft von entscheidender Bedeutung für die Bekämpfung einer neu entstehenden Krankheit sowie für die Verbringung von Equiden und Bienen und den Handel mit ihnen. (8) Mit der Erweiterung der Gemeinschaft und durch verschiedene Umwelteinfluesse auf die Vektoren, die einige der genannten Krankheiten übertragen, könnte sich die Situation der Gemeinschaft in Bezug auf diese Seuchen ändern. (9) Es empfiehlt sich daher, Rotz, Beschälseuche, infektiöse Anämie, alle Formen der Pferdeenzephalomyelitis, den kleinen Bienenstockkäfer und die Tropilaelapsmilbe in Anhang I der Richtlinie 82/894/EWG aufzunehmen und Anhang II der Richtlinie 82/894/EWG zu ändern, so dass die Art der Bienenhaltung berücksichtigt wird. (10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Anhänge I und II der Richtlinie 82/894/EWG erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung. Artikel 2 Diese Entscheidung gilt ab dem 25. März 2004. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 1. März 2004 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36). (2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1). ANHANG "ANHANG I Mitteilungspflichtige Seuchen Pferdepest Afrikanische Schweinepest Aviäre Influenza (früher: Gefluegelpest) Blauzungenkrankheit Spongiforme Rinderenzephalopathie Klassische Schweinepest Lungenseuche der Rinder Beschälseuche Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen, einschließlich der VEE) Infektiöse Anämie der Einhufer Maul- und Klauenseuche Rotz Infektiöse hämatopoetische Nekrose Infektiöse Anämie der Lachse Lumpy Skin Newcastle-Krankheit Pest der kleinen Wiederkäuer Enterovirus-Enzephalomyelitis (früher: Teschener Krankheit) Rifttal-Fieber Rinderpest Schaf- und Ziegenpocken Kleiner Bienenstockkäfer (Aethina tumida) Vesikuläre Schweinekrankheit Tropilaelapsmilbe Vesikuläre Stomatitis Virale hämorrhagische Septikämie ANHANG II Im Rahmen der Mitteilung erforderliche Angaben gemäß den Artikeln 3 und 4 beim ersten Ausbruch bzw. bei weiteren Ausbrüchen der in Anhang I aufgeführten Seuchen 1. Datum der Versendung 2. Uhrzeit der Versendung 3. Ursprungsland 4. Bezeichnung der Krankheit und gegebenenfalls Virustyp 5. Laufende Nummer des Ausbruchs 6. Art des Ausbruchs 7. Laufende Nummern der mit diesem Ausbruch zusammenhängenden Ausbrüche 8. Gebiet und Standort des Betriebs 9. Andere von Beschränkungen betroffene Gebiete 10. Datum der Bestätigung 11. Datum des Verdachts 12. Geschätztes Datum der ersten Infektion 13. Ursprung der Krankheit 14. Bekämpfungsmaßnahmen 15. Anzahl der empfänglichen Tiere des Betriebs: a) Rinder, b) Schweine, c) Schafe, d) Ziegen, e) Gefluegel, f) Equiden, g) Fische, h) wild lebende Arten, i) bei Bienenkrankheiten ist die Anzahl der empfänglichen Bienenstöcke anzugeben 16. Anzahl der klinisch erkrankten Tiere des Betriebs: a) Rinder, b) Schweine, c) Schafe, d) Ziegen, e) Gefluegel, f) Equiden, g) Fische, h) wild lebende Arten, i) bei Bienenkrankheiten ist die Anzahl der klinisch befallenen Bienenstöcke anzugeben 17. Anzahl der im Betrieb verendeten Tiere: a) Rinder, b) Schweine, c) Schafe, d) Ziegen, e) Gefluegel, f) Equiden, g) Fische, h) wild lebende Arten 18. Anzahl der geschlachteten Tiere: a) Rinder, b) Schweine, c) Schafe, d) Ziegen, e) Gefluegel, f) Equiden, g) Fische, h) wild lebende Arten 19. Anzahl der unschädlich beseitigten Schlachtkörper: a) Rinder, b) Schweine, c) Schafe, d) Ziegen, e) Gefluegel, f) Equiden, g) Fische, h) wild lebende Arten, i) bei Bienenkrankheiten ist die Anzahl der unschädlich beseitigten Bienenstöcke anzugeben 20. Keulung abgeschlossen am (geschätztes Datum) 21. Unschädliche Beseitigung abgeschlossen am (geschätztes Datum) Zusätzliche Angaben bei Ausbrüchen von Schweinepest 1. Entfernung vom nächsten Betrieb mit Schweinehaltung 2. Anzahl und Art der Schweine (Zucht, Mast oder Ferkel(1)) des Seuchenbetriebs 3. Anzahl und Art der klinisch erkrankten Schweine (Zucht, Mast oder Ferkel(2)) des Seuchenbetriebs 4. Diagnoseverfahren 5. Nicht in einem Betrieb, sondern in einem Schlachthof oder Transportmittel bestätigte Fälle 6. Bestätigung von Primärfällen(3) bei Wildschweinen Bei Fischseuchen Infektionen mit infektiöser hämatopoetischer Nekrose, infektiöser Anämie der Lachse und viraler hämorrhagischer Septikämie müssen bei Bestätigung in zugelassenen oder seuchenfreien Betrieben oder Gebieten als Primärausbrüche gemeldet werden. Name und Beschreibung des zugelassenen Betriebs oder des Gebiets sind im Freitext anzugeben. (1) Weniger als drei Monate alte Schweine. (2) Weniger als drei Monate alte Schweine. (3) Als Primärfälle bei Wildschweinen gelten Fälle, in denen die Schweinepest außerhalb der Beschränkungsgebiete für klassische Schweinepest bei Wildschweinen auftritt."