2004/211/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5242) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 073 vom 11/03/2004 S. 0001 - 0010
Entscheidung der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5242) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/211/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern(1), insbesondere auf Artikel 12 sowie Artikel 19 Ziffern i) und ii), gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 12 der Richtlinie 90/426/EWG müssen eingeführte Equiden aus Drittländern oder Teilen von Drittländern stammen, die in einer Liste aufgeführt sind, welche in die Drittlandliste gemäß Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern(3) zu übernehmen ist. (2) Die Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Aufstellung einer Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch und von Fleischerzeugnissen zulassen(4), wird umfassend und insbesondere dahin gehend geändert, dass Einhufer künftig von ihrem Geltungsbereich auszuschließen sind. In Entscheidungen der Kommission, die auf der Grundlage der Richtlinie 90/426/EWG erlassen wurden und Gesundheitsvorschriften für die Einfuhr von Equiden betreffen, sind jedoch Listen von Drittländern, die zur Ausfuhr dieser Tiere in die Gemeinschaft zugelassen sind, vorgesehen, die auf der Entscheidung 79/542/EWG beruhen. (3) Die Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr lebender Tiere im Rahmen der Richtlinie 72/462/EWG und insbesondere ihres Artikels 3, in dem eine Liste von Drittländern vorgesehen ist, die zur Ausfuhr lebender Tiere zugelassen sind, werden zurzeit überprüft. Entsprechend hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates(5) zur Festlegung von Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr bestimmter lebender Tiere in die Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinien 72/462/EWG, 90/426/EWG, 92/65/EWG und 97/78/EG ersetzt. In diesem Kontext wird Artikel 12 der Richtlinie 90/426/EWG um Grundregeln für die Erstellung einer Liste von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Equiden zugelassen ist, ergänzt. (4) In Anhang I der Entscheidung 92/260/EWG der Kommission vom 10. April 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde(6) ist eine Liste von Drittländern festgelegt, aus denen die Mitgliedstaten die zeitweilige Zulassung dieser Tiere genehmigen, und die betreffenden Drittländer werden entsprechend ihrem Tiergesundheitsstatus in Gruppen eingeteilt. (5) In der Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr(7) ist eine Liste von Drittländern festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Wiedereinfuhr dieser Tiere zulassen. (6) In Anhang II Fußnote 3 der Entscheidung 93/196/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von Schlachtequiden(8) ist eine Liste von Drittländern festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr dieser Tiere zulassen. (7) In Anhang I der Entscheidung 93/197/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden(9) ist eine Liste von Drittländern festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr dieser Tiere zulassen. (8) Es empfiehlt sich, die Listen der Drittländer, aus denen Equiden in die Gemeinschaft eingeführt werden können, in einem einzigen Rechtsakt zusammenzufassen. (9) Gemäß der Entscheidung 92/160/EWG der Kommission vom 5. März 1992 zur Festlegung einer Regionalisierung bestimmter Drittländer für die Einfuhr von Einhufern(10) sind in gewissen Fällen nur bestimmte Kategorien von Equiden oder nur besondere Arten von Einfuhren aus bestimmten Teilen des Hoheitsgebiets eines Drittlands zugelassen, und aus Gründen der Klarheit und Transparenz sollten diese Regionalisierungsmaßnahmen zusammen mit der Liste zugelassener Drittländer zusammengefasst und die Entscheidung 92/160/EWG sollte aufgehoben werden. (10) Da es sich bei dieser Drittlandliste um eine grundsätzliche Liste handelt, sollte auf spezifische gemeinschaftsrechtliche Einfuhrbedingungen oder -beschränkungen für Equiden verwiesen werden. (11) Die Entscheidung 95/461/EWG der Kommission(11) enthält Schutzmaßnahmen gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis in Venezuela und in Kolumbien und verbietet die Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr von registrierten Pferden aus Venezuela und Kolumbien. Die Drittlandliste sollte entsprechend angepasst werden. (12) Die Entscheidung 97/10/EG der Kommission vom 12. Dezember 1996 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates sowie der Entscheidungen 92/160/EWG, 92/260/EWG und 93/197/EWG der Kommission über die vorübergehende Zulassung und die Einfuhr registrierter Pferde aus Südafrika in die Gemeinschaft(12) enthält spezifische Einfuhrbedingungen und Regionalisierungsmaßnahmen. (13) In Teil II des Anhangs der Entscheidung 94/63/EG der Kommission vom 31. Januar 1994 über das vorläufige Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Einfuhr von Eizellen und Embryonen von Schweinen zulassen(13), wird auf Teil 1 und 2 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG verwiesen. Diese Liste wurde auf der Grundlage von Artikel 28 der Richtlinie 92/65/EWG für eine Übergangszeit von drei Jahren festgelegt. (14) Die Entscheidung 2000/284/EG der Kommission vom 31. März 2000 mit dem Verzeichnis der für die Einfuhr von Equidensperma aus Drittländern zugelassenen Entnahmestationen und zur Änderung der Entscheidungen 96/539/EG und 96/540/EG(14) enthält eine Liste von Drittländern und Stationen, aus denen die Einfuhr von Equidensperma zugelassen ist. (15) In den Entscheidungen 96/539/EG der Kommission vom 4. September 1996 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Equidensperma(15) und 96/540/EG der Kommission vom 4. September 1996 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Eizellen und Embryonen von Equiden(16) sind die Tiergesundheitsbedingungen für die Einfuhr von Equidensperma, -eizellen und -embryonen festgelegt, und in der konsolidierten Drittlandliste sollte auch auf diese Bestimmungen verwiesen werden. (16) Es ist angezeigt, die spezifischen Länderverzeichnisse und die Regionalisierungsmaßnahmen der Entscheidungen 79/542/EWG, 92/160/EWG, 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/196/EWG, 93/197/EWG und 94/63/EG in einer konsolidierten Liste zusammenzufassen, die betreffenden Drittländer entsprechend ihres Tiergesundheitsstatus in Gruppen einzureihen und gegebenenfalls besondere Bedingungen für die Einfuhr von Equiden und von Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tierart aus den betreffenden Drittländern festzulegen. (17) Die Entscheidungen 92/160/EWG und 95/461/EWG sollten aufgehoben und die Entscheidungen 94/63/EG und 93/195/EWG entsprechend geändert werden. (18) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich Diese Entscheidung enthält die Liste der Drittländer bzw. der von Regionalisierungsmaßnahmen betroffenen Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, sowie weitere Einfuhrbedingungen. Artikel 2 Definitionen Zum Zweck dieser Entscheidung gelten die folgenden Definitionen: "Equidenkategorie": Equiden im Sinne von Artikel 2 Buchstaben c), d) und e) der Richtlinie 90/426/EWG sowie registrierte Pferde; "Einfuhr": das Verbringen lebender Equiden in das Gebiet der Gemeinschaft unter den eigens für die jeweilige Art der Einfuhr - namentlich die vorübergehende Zulassung, die Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr und die Einfuhr im eigentlichen Sinne - festgelegten Bedingungen. Artikel 3 Einfuhr lebender Equiden Die Mitgliedstaaten genehmigen folgende Arten der Einfuhr lebender Equiden aus den in Anhang I Spalten 2 und 4 aufgelisteten Drittländern bzw. Teilen von Drittländern unter den Bedingungen gemäß Anhang I: - die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde (Spalte 6), - die Wiedereinfuhr von Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (Spalte 7), - die Einfuhr registrierter Pferde (Spalte 8), - die Einfuhr von Schlachtequiden (Spalte 9), - die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden (Spalte 10). Artikel 4 Einfuhr von Equidensperma Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Equidensperma aus Drittländern bzw. Teilen von Drittländern, die in Anhang I Spalten 2 und 4 aufgelistet sind und aus denen die endgültige Einfuhr von registrierten Pferden, registrierten Equiden oder Zucht- und Nutzequiden ebenfalls zugelassen ist. Einfuhren dieser Art werden unter der Voraussetzung genehmigt, dass das zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmte Sperma nur von Equiden gewonnen wurde, die in die Kategorie zur endgültigen Einfuhr zugelassenen lebenden Equiden fallen, und dass die Bedingungen gemäß Anhang I Spalten 11, 12 und 13 erfuellt sind. Artikel 5 Einfuhr von Equideneizellen und -embryonen Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Equideneizellen und -embryonen aus Drittländern bzw. Teilen von Drittländern, die in Anhang I Spalten 2 und 4 aufgelistet sind und aus denen die endgültige Einfuhr von registrierten Equiden oder von Zucht- und Nutzequiden ebenfalls zugelassen ist. Einfuhren dieser Art werden unter der Voraussetzung genehmigt, dass die Bedingungen gemäß Anhang I Spalte 14 erfuellt sind. Artikel 6 Bedingungen für die Einfuhr von Equiden aus Drittländern Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Equiden nur, sofern folgende Bedingungen erfuellt sind: a) Die Equiden genügen den in der entsprechenden Musterbescheinigung gemäß den Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/196/EWG und 93/197/EWG festgelegten Gesundheitsanforderungen für die jeweilige Equidenkategorie, die Art der Einfuhr und die Gruppen gemäß Anhang I Spalte 5, in die das betreffende Ausfuhrdrittland oder der betreffende Teil des Ausfuhrdrittlands entsprechend seinem Tiergesundheitsstatus eingeteilt wurde; b) die Einfuhr von Equiden wird gegebenenfalls von der Erfuellung der zusätzlichen Garantien oder Bedingungen gemäß Anhang I Spalte 15 dieser Entscheidung abhängig gemacht; c) die Equiden werden nicht in ein und demselben Transportmittel zusammen mit Equiden befördert, die nicht für die Gemeinschaft bestimmt sind; d) soweit in den spezifischen Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr in die Gemeinschaft nicht anders geregelt, werden Equiden nicht in ein und demselben Transportmittel zusammen mit Equiden befördert, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen; e) während der Beförderung in die Gemeinschaft werden die Equiden nicht im Hoheitsgebiet eines Drittlands oder Teil eines Drittlands entladen, aus dem die Einfuhr von Equiden in die Gemeinschaft nicht zugelassen ist; f) während der Beförderung in die Gemeinschaft werden die Equiden nicht auf dem Straßen- oder Schienenweg transportiert oder zu Fuß durch das Hoheitsgebiet eines Drittlands oder Teil eines Drittlands getrieben, aus dem nicht zumindest eine Art der Einfuhr von mindestens einer Equidenkategorie zugelassen ist; g) die Equiden kommen innerhalb von zehn Tagen nach Ausstellung der für die Beförderung oder Verbringung in die Gemeinschaft erforderlichen Gesundheitsbescheinigung an der Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs ins Gebiet der Gemeinschaft an. Im Fall des Seetransports wird diese Frist von zehn Tagen um die Dauer der Beförderung auf See verlängert. Artikel 7 Bedingungen für die Einfuhr von Equidensperma aus Drittländern Die Einfuhr von Equidensperma in die Gemeinschaft wird nur genehmigt, wenn das Sperma in einer gemäß der Richtlinie 92/65/EWG zugelassenen und in der Entscheidung 2000/284/EG aufgelisteten Besamungsstation gewonnen wurde und die in der Gesundheitsbescheinigung gemäß der Entscheidung 96/539/EG festgelegten Bedingungen erfuellt. Artikel 8 Bedingungen für die Einfuhr von Equideneizellen und -embryonen aus Drittländern Die Einfuhr von Equideneizellen und -embryonen in die Gemeinschaft wird nur genehmigt, wenn die Eizellen und/oder Embryonen die in der Gesundheitsbescheinigung gemäß der Entscheidung 96/540/EG festgelegten Bedingungen erfuellen. Artikel 9 Änderungen (1) Die Anhänge I und II der Entscheidung 93/195/EWG werden nach Maßgabe von Anhang II der vorliegenden Entscheidung geändert. (2) Die Entscheidung 94/63/EG wird wie folgt geändert: a) Der Titel erhält folgende Fassung: "Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 1994 über die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen sowie von Eizellen und Embryonen von Schweinen zulassen". b) Artikel 1 Absatz 2 wird gestrichen. c) Teil II des Anhangs wird gestrichen. Artikel 10 Aufhebungen Die Entscheidungen 92/160/EWG und 95/461/EG werden aufgehoben. Artikel 11 Anwendungsdatum Die Entscheidung gilt ab 1. Mai 2004. Artikel 12 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 6. Januar 2004 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1). (2) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1398/2003 der Kommission (ABL. L 198 vom 6.8.2003, S. 3). (3) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. (4) ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/212/EG (siehe Seite 11 dieses Amtsblatts). (5) KOM(2003) 570. (6) ABl. L 130 vom 15.5.1992, S. 67. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/541/EG (ABl. L 185 vom 24.7.2003, S. 41). (7) ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/611/EG (ABl. L 214 vom 8.8.2001, S. 49). (8) ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 7. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/611/EG. (9) ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 16. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/541/EG. (10) ABl. L 71 vom 18.3.1992, S. 27. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/635/EG (ABl. L 206 vom 3.8.2002, S. 20). (11) ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 40. (12) ABl. L 3 vom 7.4.1997, S. 9. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/541/EG. (13) ABl. L 28 vom 2.2.1994, S. 47. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/734/EG (ABl. L 275 vom 18.10.2001, S. 19). (14) ABl. L 94 vom 14.4.2000, S. 35. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/574/EG (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 27). (15) ABl. L 230 vom 11.9.1996, S. 23. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/284/EG (ABl. L 94 vom 14.4.2000, S. 35). (16) ABl. L 230 vom 11.9.1996, S. 28. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/284/EG. ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anmerkung: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II Die Entscheidung 93/195/EWG der Kommission wird wie folgt geändert: 1. Die Liste der Drittländer gemäß Anhang I Gruppe D erhält folgende Fassung:"Argentinien (AR), Barbados (BB), Bermuda (BM), Bolivien (BO), Brasilien (1) (BR), Chile (CL), Costa Rica (1) (CR), Kuba (CU), Jamaika (JM), Mexiko (1) (MX), Peru (1) (PE), Paraguay (PY), Uruguay (UY)". 2. Die Liste der Drittländer der Gruppe D im Titel der Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang II erhält folgende Fassung:"Argentinien, Barbados, Bermuda, Bolivien, Brasilien (1), Chile, Costa Rica (1), Kuba, Jamaika, Mexiko (1), Peru (1), Paraguay, Uruguay".