32004D0206

2004/206/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/C.37.671 — Geschmacksverstärker) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5091)

Amtsblatt Nr. L 075 vom 12/03/2004 S. 0001 - 0031


Entscheidung der Kommission

vom 17. Dezember 2002

in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen

(Sache Nr. COMP/C.37.671 - Geschmacksverstärker)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5091)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/206/EG)

INHALTSVERZEICHNIS

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages(1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1/2003(2), insbesondere Artikel 3 und Artikel 15,

im Hinblick auf die Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 2002, das Verfahren in dieser Sache einzuleiten,

nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Beschwerdepunkten der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel 85 und 86 EG-Vertrag(3) zu äußern,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

gestützt auf den Schlussbericht des Anhörungsbeauftragten(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

TEIL I - SACHVERHALT

A. ZUSAMMENFASSUNG DES VERSTOSSES

(1) Die vorliegende Entscheidung ist an die folgenden Unternehmen gerichtet:

- Ajinomoto Company, Incorporated,

- Takeda Chemical Industries Limited,

- Daesang Corporation,

- Cheil Jedang Corporation.

(2) Der Verstoß besteht in der Beteiligung der genannten Erzeuger von Nucleotiden an einer fortlaufenden Vereinbarung, die im Widerspruch zu Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen für die Gemeinschaft bzw. den EWR steht und auf deren Grundlage die Preise des Erzeugnisses festgesetzt wurden, Preiserhöhungen umgesetzt wurden, Abnehmer zugewiesen wurden und ein Schema zur Überwachung und Durchsetzung ihrer Vereinbarungen geschaffen wurde.

(3) Die Unternehmen waren von November 1988 bis Juni 1998(5) an dem Verstoß beteiligt.

B. DAS NUCLEOTIDGESCHÄFT

1. DAS ERZEUGNIS

(4) Nucleinsäure oder Nucleotid wird durch Fermentierung, Trennung, Kristallisierung und Filtrierung aus Glukose hergestellt.

(5) Es gibt zwei Nucleotide, die als Geschmacksverstärker von Lebensmitteln verwendet werden, nämlich Disodium 5'-Inosinat (IMP) und Disodium 5'-Guanylat (GMP). Beide Nucleotide werden auch als Mischform dieser zwei Erzeugnisse verkauft, z. B. I& G, eine Mischung der zwei Nucleotide im Verhältnis 50:50.

(6) IMP war das erste Nucleotid, bei dem die geschmacksverstärkende Wirkung in einigen Lebensmitteln festgestellt wurde. Später wurde entdeckt, dass GMP über die gleichen Eigenschaften verfügt. Beide Erzeugnisse kommen nur in geringen Mengen zur Anwendung. Ihre geschmacksverstärkende Wirkung entfalten sie nur in Gegenwart eines Glutamats, z. B. des Mononatriumglutamats ("MSG"), das zugesetzt werden kann, oder des natürlichen Glutamats, das z. B. in Tomaten enthalten ist. Zu den weiteren Anwendungsbereichen von IMP und GMP zählen Rezepturen mit niedrigem Natriumgehalt. Geschmacksverstärkende Nucleotide werden von den großen Nahrungsmittelerzeugern zur Geschmacksverstärkung von Lebensmitteln verwendet, entweder alleine (mit natürlich vorkommendem Glutamat) oder, was am häufigsten der Fall ist, in Kombination mit MSG.

(7) In ihrer Eigenschaft werden sie hauptsächlich für den Ersatz von Rindfleischextrakten, zur Verstärkung von Süß- und Fleischaromen, zum "Überdecken" bestimmter Aromen in verschiedenen Nahrungsmittelrezepturen und zur Beseitigung von bitterem Geschmack verwendet.

2. DIE ERZEUGER

a) AJINOMOTO COMPANY, INC. (JAPAN)

(8) Ajinomoto Company, Inc. ("Ajinomoto") ist letztendlich die Muttergesellschaft einer Gruppe von Unternehmen, die chemische Erzeugnisse, u. a. auch Nucleotide und Lebensmittel, herstellen. Aufgrund ihrer Kapazitäten in der Aminosäuretechnologie beschäftigt sich die Unternehmensgruppe auch mit der Entwicklung und Herstellung von Arzneimitteln. Ajinomoto ist in 21 Ländern mit Erzeugungs- und Vertriebseinrichtungen vertreten.

(9) In Japan betreibt Ajinomoto Produktionsanlagen zur Nucleotiderzeugung.

(10) Zu den europäischen Konzerngesellschaften zählen Ajinomoto Europe Sales GmbH (Hamburg, Deutschland), Ajinomoto Eurolysine (Paris, Frankreich), OmniChem (Louvain-la-neuve, Belgien) und Forum Holdings Ltd (Vereinigtes Königreich).

(11) Im Jahr erwirtschafteten sämtliche zum Ajinomoto-Konzern gehörenden Unternehmen weltweit einen Umsatz von 8,68 Mrd. EUR.

b) TAKEDA CHEMICAL INDUSTRIES LIMITED (JAPAN)

(12) Takeda Chemical Industries Ltd ("Takeda") ist letztendlich die Muttergesellschaft einer Gruppe von Unternehmen, die Arzneimittel, chemische Erzeugnisse, Vitamine für Großabnehmer, Pflanzenschutzprodukte und Nahrungsmittelzusätze, wie z. B. Nucleotide, herstellen.

(13) Der Vertrieb der Nucleotide wird auf den EWR-Märkten von Mitsui & Co. (Japan) organisiert. Es existieren jedoch mehrere lokale Tochtergesellschaften, die für den Absatz in Europa zuständig sind: Mitsui & Co. Deutschland GmbH (für den Absatz in Westeuropa (einschließlich Deutschland, Niederlande, Portugal und Schweiz), Nordeuropa, Osteuropa und Türkei)), Mitsui & Co. UK Plc (für den Absatz im Vereinigten Königreich und in Irland) sowie Mitsui & Co. France SA (für den Absatz in Frankreich).

(14) Im Geschäftsjahr vom 1. April 2001 bis 31. März 2002 erwirtschaftete Takeda weltweit einen Gesamtumsatz in Höhe von 9,247 Mrd. EUR(6).

c) DAESANG CORPORATION (SÜDKOREA)

(15) Daesang Corporation ("Daesang") ist letztendlich die Muttergesellschaft einer weltweit operierenden Gruppe, zu deren Aktivitäten die Herstellung von Würzmitteln, Tierfutter und Aminosäuren zählt. Die Gesellschaft wurde im November 1997 durch die Fusion von Daesang Industrial Limited und Miwon Corporation Limited geschaffen. Daesang Industrial Limited war früher unter der Bezeichnung Sewon Corporation Limited und Miwon Corporation unter der Bezeichnung Miwon Foods Corporation Limited ("Daesang" oder "Miwon") bekannt.

(16) Seit September 1994 ist Daesang Europe BV die europäische Vertriebsgesellschaft der Daesang Corporation für Nucleotide. Die Haupttätigkeit der Daesang Europe besteht im Verkauf von Nucleotiden an unabhängige Händler im EWR.

(17) Der von Daesang 2001 erwirtschaftete Umsatz betrug weltweit 1,382 Mrd. EUR(7).

d) CHEIL JEDANG CORPORATION (SÜDKOREA)

(18) Cheil Jedang Corporation ("Cheil") ist letztendlich die Muttergesellschaft einer weltweit operierenden Unternehmensgruppe. Sie wurde 1953 als erste produzierende Konzerngesellschaft des südkoreanischen Samsungkonzerns gegründet. 1993 wurde die Cheil Jedang Corporation unabhängig. Bei Cheil handelt es sich um eine diversifizierte Gesellschaft, die sich u. a. auf Arzneimittel und Nahrungsmittel konzentriert. Der Nucleotidmarkt wurde von Cheil 1977 erschlossen.

(19) Cheil ist im EWR über ihre Tochtergesellschaft CJ Europe GmbH, die sich vollständig in ihrem Eigentum befindet, sowie über verschiedene unabhängige Händler tätig.

(20) Im Jahr 2001 erwirtschafteten alle Unternehmen des Cheil-Konzerns zusammen einen Umsatz von 1,976 Mrd. EUR(8).

3. DER MARKT

a) ANGEBOTSSEITIG

1. Produktion

(21) Zu den vier Haupterzeugern der Nucleotide zählen Ajinomoto, Takeda, Cheil und Daesang. Während des Verstoßes wurden Nucleotide auch von den beiden japanischen Unternehmen Kyowa Hakko Kogyo Co. Ltd ("Kyowa")(9) und Yamasa Corporation ("Yamasa") erzeugt(10).

(22) Die weltweite Nucleotidproduktion betrug 1997 etwa 10700 t, 1992 hatte sie noch etwa 6660 t betragen.

(23) Weder die japanischen noch die koreanischen Nucleotidhersteller verfügen in der Gemeinschaft über Produktionseinrichtungen. Cheil hat eine Produktionsanlage in Indonesien, Kyowa hat kürzlich eine Produktionsanlage in den USA errichtet.

2. Vertrieb

(24) Die oben genannten japanischen und südkoreanischen Nucleotiderzeuger verkaufen das Produkt auf dem EWR-Markt über Vertriebstöchter und unabhängige Händler, die in verschiedenen Mitgliedstaaten angesiedelt sind.

(25) Seit September 1994 verkauft Daesang über ihre Tochtergesellschaft Daesang Europe BV, die sich zur Gänze in ihrem Besitz befindet, Nucleotide in Europa. Daesang Europe BV importiert Nucleotide aus Asien und verkauft sie hauptsächlich an unabhängige Händler im EWR.

(26) Ajinomoto organisiert den Verkauf von Nucleotiden im EWR über ihre für den Absatz zuständige Tochtergesellschaft Ajinomoto Europe Sales GmbH, die ihren Sitz in Hamburg, Deutschland, hat, sowie über unabhängige Händler.

(27) Cheil setzt Nucleotide im EWR über ihre Tochtergesellschaft CJ Europe GmbH ab, die sich zur Gänze in ihrem Eigentum befindet, sowie über unabhängige Händler.

(28) Bei Takeda erfolgt der Verkauf von Nucleotiden im EWR über einen unabhängigen Händler, der das Erzeugnis über seine in Deutschland, Frankreich und dem Vereinigten Königreich angesiedelten Tochtergesellschaften vertreibt.

b) NACHFRAGESEITIG

(29) Die Nachfrage nach Nucleotiden hängt direkt mit der Nahrungs- und Genussmittelindustrie zusammen. Wie bereits erwähnt, werden Nucleotide in erster Linie von den wichtigen Nahrungsmittelerzeugern zur Verstärkung des Geschmacks von Nahrungsmitteln verwendet.

(30) Zwischen 1992 und 1999 wuchs der Nucleotidmarkt rasch: Der Verbrauch lag zwar weltweit noch bei etwa 4465 t, 1999 lag diese Zahl jedoch bei weit über 9000 t. Der Nucleotidverbrauch in der Gemeinschaft stieg 1999 schätzungsweise von etwa 200 t auf über 500 t.

(31) Nach den besten Schätzungen der Kommission hatte der EWR-weite Markt 1997 einen Wert in der Größenordnung von 12 Mio. EUR. Im Jahr 2000 war Nucleotidmarkt im EWR etwa 7,5 Mio. EUR wert.

(32) Man schätzt, dass die drei Hauptkunden in Europa - [...]*(11), [...]* (einschließlich [...]*, ein Unternehmen, das von [...]* während der 90er Jahre erworben wurde) und [...]* - jährlich zwischen 45 % und 55 % des in Europa verkauften Nucleotidvolumens abnehmen. Betrachtet man die Unternehmen getrennt, so kauft [...]* etwa 20 % und [...]* 15 % aller nach Europa eingeführten Nucleotide.

c) MARKTINFORMATION

(33) Das Nucleotidgeschäft ist im Grunde weltumspannend. Die wichtigsten Nucleotiderzeuger sind große multinationale Gesellschaften, die ihren Sitz in Japan und Südkorea haben. Obwohl die Produktion hauptsächlich in Asien beheimatet ist, erstreckt sich der Absatz über die ganze Welt (im Wesentlichen über die drei großen geografischen Gebiete - Nordamerika, Europa und Asien). Der geografisch relevante Markt für Nucleotide ist daher als weltweit zu beschreiben.

(34) Sämtliche im EWR verkaufte Nucleotide werden aus Gebieten eingeführt, die außerhalb des EWR liegen.

(35) Bis zum 30. April 1998(12) kam den südkoreanischen Erzeugern eine Präferenzzollregelung der Gemeinschaft zugute.

(36) Der Stamm, auf dem die Herstellung der gewerblich genutzten Nucleotide im Wesentlichen beruht, ist (wie auch der Produktionsprozess selbst) patentiert worden. Zu den weiteren Faktoren, die die Wahl des Anbieters durch den Abnehmer beeinflussen können, zählen die Qualität des Produkts, der Preis, die Lieferung und die technische Unterstützung.

(37) Von Anfang 1988 bis Ende 1997 blieben die durchschnittlichen monatlichen Nucleotidpreise im EWR ziemlich stabil (etwa zwischen 22 und 27 EUR/kg). Nach diesem Zeitraum begannen die Nucleotidpreise beträchtlich zu fallen (1999 wurden die Preise durchschnittlich auf 12 bis 16 EUR, im Jahr 2000 auf 8 bis 12 EUR geschätzt).

d) ZWISCHENSTAATLICHER HANDEL

(38) Im Zeitraum, der Gegenstand dieser Entscheidung ist, war der Nucleotidmarkt durch wichtige Handelsfluesse zwischen den gegenwärtigen Mitgliedstaaten und auch zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens gekennzeichnet.

(39) Sämtliche Unternehmen vermarkteten das Erzeugnis in nahezu jedem Mitgliedstaat, entweder über mit dem Absatz betraute Tochtergesellschaften oder über in der Gemeinschaft ansässige Händler.

(40) So verkauft z. B. Daesang Nucleotide in der gesamten Gemeinschaft über die in den Niederlanden gegründete Daesang Europe BV. Cheil und Ajinomoto operieren auf ähnliche Weise. Andererseits vermarktet Takeda seine Nucleotide über einen unabhängigen Händler, der Vertriebstöchter in Deutschland, dem Vereinigten Königreich und Frankreich hat. Die deutsche Niederlassung ist praktisch für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft verantwortlich, ausgenommen Frankreich, das Vereinigte Königreich und Irland, wo weitere Tochtergesellschaften etabliert sind.

(41) Dementsprechend wurde ein beträchtlicher Teil der Nucleotidmengen in der Gemeinschaft im zwischenstaatlichen Handel abgesetzt.

(42) Während des Zeitraums, in dem der Verstoß begangen wurde, und seit der Schaffung des EWR wurden Nucleotide auch an Abnehmer im EWR verkauft, vor allem über die Vertriebstöchter und die bereits in der Gemeinschaft angesiedelten Händler.

C. VERFAHREN

a) VERFAHREN DER KOMMISSION

(43) Am 9. September 1999 ließ das japanische Unternehmen Takeda die Kommission auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen(13) ("Kronzeugenregelung") wissen, dass im Nucleotidmarkt ein Kartell besteht und dass das Unternehmen selbst zur uneingeschränkten mit der Kommission bereit ist. Am 14. September 1999 übergab Takeda der Kommission eine Akte, in der bestimmte für den Fall relevante Dokumente enthalten waren.

(44) Am 1. Februar 2000 wandte sich Daesang an die Kommission, bestätigte die Existenz eines Kartells für Nucleotide und brachte seine Absicht zum Ausdruck, mit der Kommission bei deren Ermittlungen voll zusammenarbeiten zu wollen.

(45) Am 21. Februar 2000 richtete die Kommission Auskunftsverlangen an Ajinomoto, Cheil, Daesang und Kyowa, mit dem Ersuchen, die Kontakte zu den Wettbewerbern im Zeitraum 1992 bis 1999 ausführlich zu erläutern.

(46) Aufgrund der im Laufe des Jahres 2000 eingelangten Informationen wurde klar, dass das Kartell schon vor 1992 bestanden hatte, so dass die Kommission am 11. Juni 2001 zusätzliche Auskunftsverlangen an Takeda, Ajinomoto, Daesang und Cheil betreffend den Zeitraum zwischen 1988 und 1992 richtete.

(47) In seiner Antwort auf das erste Auskunftsverlangen der Kommission (datiert mit 3. April 2000 und mit 21. April 2000) gab Daesang zu, an Treffen mit Wettbewerbern teilgenommen zu haben, und überließ der Kommission bestimmte Dokumente, aus denen der Zweck, das Datum und die Teilnehmer verschiedener Treffen ersichtlich waren. Am 10. Mai 2001 reichte Daesang eine Ergänzende Darstellung ein.

(48) Ajinomoto beantwortete das Auskunftsverlangen der Kommission am 3. April 2000 und am 5. Mai 2000 mit der Übergabe gewisser Unterlagen, die sich auf die Treffen bezogen, und der Absichtserklärung, der Kommission in ihrem Verfahren seine volle Zusammenarbeit zuteil werden zu lassen. In seiner Antwort auf das Auskunftsverlangen der Kommission mit Eingangsstempel vom 17. April 2000 gab Cheil zu, an den Treffen der Wettbewerber teilgenommen zu haben, teilte der Kommission weitere Einzelheiten mit und übergab weitere Unterlagen über diese Treffen. Außerdem brachte Cheil seine Absicht zum Ausdruck, mit der Kommission bei den Ermittlungen uneingeschränkt zusammenarbeiten zu wollen. Kyowa beantwortete das Auskunftsverlangen der Kommission am 4. Mai 2000 mit der Abgabe einer Erklärung, in der das Unternehmen seine Teilnahme an Treffen der Wettbewerber bis Ende 1993 zugab, und brachte ebenfalls seine Absicht zum Ausdruck, bei den Ermittlungen uneingeschränkt mit der Kommission zusammenarbeiten zu wollen. Kyowa wies auch nach, dass es die Lieferung von Nucleotiden zum Zweck der Geschmacksverstärkung in Europa seit 1992 eingestellt hatte.

(49) Am 20. Oktober 2000 gab Takeda gegenüber der Kommission eine Erklärung der Geschäftsführung ab, die sich auf bestimmte wettbewerbsfeindliche Maßnahmen von Takeda in der Gemeinschaft bezog und die die am 14. September 1999 übergebenen Unterlagen ergänzte. In der Erklärung der Geschäftsführung macht Takeda ausführliche Angaben zum Kartell, zu seiner Struktur, seinen Grundregeln und den Treffen der Wettbewerber.

(50) Wie vorstehend erwähnt, übermittelte die Kommission am 11. Juni 2001 ein zweites Auskunftsverlangen, das den Zeitraum 1988-1992 betraf. In seiner Antwort vom 20. Juli 2001 stellte Takeda zusätzliche Informationen über das Funktionieren des Kartells vor 1992 zur Verfügung.

(51) Hingegen teilte Ajinomoto in seiner Antwort vom 30. Juli 2001 mit, dass es für den Zeitraum 1988-1991 über kein Referenzmaterial für Treffen mit Wettbewerbern im Nucleotidsektor verfüge. Ajinomoto räumte jedoch ein, dass solche Treffen von Zeit zu Zeit stattgefunden haben müssen.

(52) In seiner Antwort vom 23. Juli 2001 bestätigte Daesang seine Teilnahme am Kartell ab Oktober 1988.

(53) Cheil stellte in seiner am 14. August 2001 übermittelten Antwort fest, dass nach seinem Dafürhalten der europäische Markt bei den Treffen zwischen 1988 und 1991 nicht besprochen worden sei.

(54) Am 24. Oktober 2001 und am 20. Dezember 2001 richtete die Kommission ein Auskunftsverlangen an Yamasa. In ihrer Antwort vom 17. Januar 2002 wies Yamasa nach, dass sie die Lieferungen geschmacksverstärkender Nucleotide nach Europa ab Juli 1994 eingestellt hatte.

(55) Am 24. Oktober 2001 und am 31. Januar 2002 trafen Vertreter von Ajinomoto mit der Kommission zusammen, um die Mitwirkung bei der Aufklärung zu besprechen. Am 17. Dezember 2001 und 31. Januar 2002 wurden von Ajinomoto zusätzliche Memoranden überreicht.

(56) Am 10. Juli 2002 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Ajinomoto, Takeda, Daesang und Cheil.

D. BESCHREIBUNG DER EREIGNISSE

1. TEILNEHMER UND ORGANISATION DES KARTELLS

(57) Die Treffen fanden im Allgemeinen auf höchster Ebene (Direktor und Manager) statt, was auch aus dem in der Akte enthaltenen Beweismaterial hervorgeht, in dem Daten, Orte und Teilnehmer der meisten Kartelltreffen aufgeführt sind(14).

(58) Kyowa und Yamasa zogen sich vom Verkauf außerhalb Japans 1992 bzw. 1994 zurück, so dass nur Ajinomoto, Takeda, Cheil und Daesang als Akteure auf den Weltmärkten (außerhalb Japans) übrig blieben. Die Treffen waren daher ab Oktober 1994 auf Takeda, Ajinomoto, Cheil und Daesang beschränkt, was auch aus der Akte der Kommission hervorgeht(15).

(59) Die Teilnehmer trafen sich gewöhnlich in der zweiten August-/Septemberhälfte, bevor die jährlichen Anbote an die drei (anfänglich vier) großen europäischen gewerbsmäßigen Verbraucher von Nucleotiden - [...]*, [...]*, [...]* (und [...]*, die in den 90er Jahren von [...]* erworben wurde) - ausgesendet wurden. Diese Preise wurden dann in der Regel als Maßstab für die Festsetzung der Verkaufspreise für andere Abnehmer(16) und für die gegenseitige Zuweisung dieser Abnehmer verwendet.

(60) Zwischen dem darauf folgenden Januar und März hielten die Erzeuger dann üblicherweise ein Treffen ab, bei dem die Ergebnisse der jährlichen Vertragsverhandlungen mit den drei großen Abnehmern überprüft und die auf dem Markt allgemein anwendbaren Preise besprochen wurden(17).

(61) Die Teilnehmer trafen sich auch auf bilateraler Ebene, um die multilateralen Treffen vorzubereiten oder die Umsetzung der Vereinbarungen, z. B. in Bezug auf bestimmte Abnehmer, zu überprüfen.

2. DIE WESENTLICHEN MERKMALE DES KARTELLS

GRUNDSÄTZE

(62) Struktur, Organisation und der Betrieb des Kartells beruhten auf einer gemeinsamen Einschätzung des Marktes. Wie vorstehend erwähnt, erkannten die Erzeuger, dass der Markt in Europa hauptsächlich aus drei industriellen Nucleotid-Großabnehmern bestand: [...]*, [...]* (das [...]* in den 90er Jahren erworben hatte) und [...]*. Diese drei Unternehmen allein nahmen jährlich etwa 45-55 % der gesamten in Europa abgesetzten Nucleotidmengen ab.

(63) Der Zweck der Kartelltreffen bestand darin, die allgemeinen Entwicklungen auf dem Nucleotidmarkt zu diskutieren, Informationen über Preise auszutauschen und die Aufteilung der jährlichen Nucleotidkaufverträge, die mit den drei industriellen Großabnehmern in der Gemeinschaft abgeschlossen wurden, zu besprechen. Bei den Treffen wurde auch darüber gesprochen, dass die Preise, zu denen die Nucleotide an diese drei Unternehmen verkauft wurden, auch als Richtschnur für die Festsetzung der Verkaufspreise für andere Abnehmer verwendet werden sollten(18).

(64) Die japanischen Erzeuger erwarben als Teil der Vereinbarung in der Regel das Produkt der koreanischen Erzeuger, die sich als Gegenleistung dazu bereit erklärten, ihren Absatz auf bestimmte Märkte sowie auf bestimmte Abnehmer zu beschränken (sogenannte "Vereinbarung über Kompensationsgeschäfte"). Tatsächlich war Takeda für die Kompensationsgeschäfte mit Cheil zuständig, während Ajinomoto ähnliche Geschäfte mit Daesang unterhielt(19).

(65) Die Grundsätze, auf denen das Kartell beruhte, kommen in Takedas Protokoll eines Treffens sehr klar zum Ausdruck. Bei diesem Treffen, das am 25. Juli 1997 zwischen Takeda und Ajinomoto stattfand(20), wurde der neue [...]* von Ajinomoto vorgestellt. Nach Takedas Aussage sei ihm erklärt worden, dass die regelmäßigen Treffen zwischen den Wettbewerbern auf a) die Aufrechterhaltung und Umgestaltung der internationalen Marktpreise b) die Achtung der gegenseitigen Märkte und c) die Zuweisung der Großabnehmer in Europa abzielten.

a) Festsetzung der Preise

(66) Die Kartellmitglieder vereinbarten die Umsetzung von "Mindestpreisen" und "Zielpreisen". Üblicherweise wurden die Preise für den Nucleotidverkauf an die drei großen europäischen Abnehmer festgesetzt; diese Preise verwendete man dann in der Regel für die Festsetzung der Absatzpreise für andere Abnehmer. Jedes Jahr wurde in Bezug auf die drei großen Abnehmer auch ein Zielpreis für das nächste Jahr besprochen(21) (siehe z. B. Randnummern 80, 87, 92, 94, 98, 108, 112-113, 118-120, 124, 127-129, 139-141).

(67) Die Preise wurden in den meisten Fällen sowohl in USD als auch in DEM festgesetzt. Auf dem europäischen Markt wurde normalerweise die deutsche Mark als Leitwährung verwendet, die bei der Anbotlegung und Verrechnung an die nationalen Abnehmer in die entsprechende nationale Währung umgerechnet wurde.

b) Zuweisung der Abnehmer (und Aufteilung des Marktes)

(68) [...]* und [...]* wurden traditionell von Takeda beliefert, während [...]* traditionell von Ajinomoto bedient wurde(22). Laut Daesang habe zwischen Takeda und Ajinomoto eine Absprache bestanden, wonach die Parteien sich verpflichteten, nicht an die entsprechenden europäischen Abnehmer der anderen Partei zu liefern(23).

(69) Um ihre Verkäufe an diese großen europäischen Nucleotidverbraucher zu schützen, schlossen Takeda und Ajinomoto auch Vereinbarungen mit ihren wichtigsten Wettbewerbern ab, wobei Takeda und Ajinomoto das Erzeugnis ihrer Wettbewerber kauften und diese als Gegenleistung ihren Absatz an die wichtigen europäischen Nucleotidverbraucher einschränkten(24). Cheil formuliert dies folgendermaßen(25), "Die japanischen Unternehmen (Takeda und Ajinomoto) sollten die Nucleotide von Cheil bzw. Miwon (Daesang) kaufen. Als Gegenleistung sollten die koreanischen Hersteller nicht an die 'großen 3' in Europa verkaufen und die für Japan bestimmte Absatzmenge beschränken" siehe z. B. Randnummern 78, 81, 84, 86, 100-102, 108, 111-112, 114, 116-117, 122-123.

(70) Diese Kompensationsregelung, die sich logischerweise aus der Zuweisung der Abnehmer ergab, führte weltweit auch zu einer Aufteilung der Märkte, wie von Cheil bestätigt wird(26). Es war tatsächlich so, dass japanische Unternehmen die Waren von ihren koreanischen Gegenspielern kauften, weil diese sich verpflichtet hatten, ihre Erzeugnisse nicht an bestimmte Abnehmer zu liefern(27). Aufgrund der Tatsache, dass diese Abnehmer nicht auf jenen Märkten beheimatet waren, auf denen die Kompensationsgeschäfte abgeschlossen wurden, kann von einer wirksamen Aufteilung der Märkte gesprochen werden (siehe z. B. Randnummern 81-82, 85, 94-95, 100-102, 110, 112, 122, 124, 134).

(71) Takeda bestätigt, dass ein wesentlicher Teil der Kartellmodalitäten "die Aufteilung der jährlichen Nucleotidkaufverträge betroffen habe, die mit den drei großen gewerblichen Nucleotidverbrauchern in der Gemeinschaft, nämlich, [...]*, [...]* und [...]*, abgeschlossen wurden".

UMSETZUNG

(72) Die Abhaltung regelmäßiger und häufiger Treffen zwischen den Adressaten dieser Entscheidung war ein Schlüsselmerkmal der Organisation des Kartells. Zwischen 1989 und 1998 sind über 20 multilaterale Treffen (an denen alle Kartellmitglieder teilnahmen) ermittelt worden. Außerdem hielten die Parteien in diesem Zeitraum regelmäßig bilaterale Treffen ab (es sind über 35 solcher Kontaktaufnahmen festgestellt worden). Bei diesen Treffen ging es beispielsweise um die Vorbereitung der jeweiligen Positionen der Unternehmen für die multilateralen Treffen. Ferner kam es gelegentlich zu telefonischen Kontaktaufnahmen (es sind an die zehn Telefongespräche nachgewiesen worden).

(73) Die Kartelltreffen wurden zeitlich gewöhnlich knapp vor den jährlichen Vertragsverhandlungen mit den drei "großen europäischen Abnehmern" angesetzt, damit sowohl die Zielpreise, die genannt werden sollten, als auch die Aufteilung jener Verträge vereinbart werden konnten(28). Die Parteien hielten auch Treffen ab, um die Umsetzung der Zielpreise während der Verkaufsverhandlungen zu überprüfen(29), auch wenn die Überwachung vergangener Zielpreise und die Gespräche über neue Zielpreise oft bei ein- und demselben Treffen abgehandelt wurden (siehe z. B. Randnummern 93-94, 96, 103, 109, 118, 125-126, 130-131, 141).

(74) Die Teilnehmer tauschten auch Verkaufspreise und Verkaufsmengen aus, die für ihre Gespräche über die Festsetzung der festzulegenden Zielpreise üblicherweise als Grundlage dienten(30) (siehe z. B. Randnummern 80, 96, 98, 103, 115, 133).

3. ERSTE KONTAKTAUFNAHMEN

(75) Cheil gibt zu, dass zwischen den Wettbewerbern ab Juli 1988 bestimmte Treffen stattgefunden hätten, obwohl es zunächst sagte, dass die Treffen zwischen 1988 und 1991 nicht den EWR betroffen hätten, sondern sich vielmehr auf den japanischen Markt und die asiatischen Märkte konzentriert hätten(31).

(76) In einem Geschäftsreisebericht von Cheil, der das Datum 16.-28. Juli 1988 trägt und als Anhang 5 der Erklärung Cheils aus dem Jahr 2001 beigeheftet wurde, wird erwähnt, dass "Takeda sagte, dass sie für die Nucleotide ein P-Treffen(32) veranstalteten, um den starken Wettbewerb, der durch Miwons [Daesangs] Markteintritt gegeben wäre, abzuwenden, und ersuchte uns, das P-Treffen zu unterstützen und daran teilzunehmen".

(77) Takeda seinerseits setzt den Beginn der Treffen zwischen den Wettbewerbern hingegen mit 1989 an(33).

(78) Andererseits hat Kyowa angegeben, dass die Treffen zwischen den japanischen Nucleotiderzeugern spätestens 1986 begonnen hätten, dass aber "[...] sogar schon früher Treffen stattgefunden haben können"(34). Kyowa führt außerdem aus, dass seiner Ansicht nach "Takeda und Ajinomoto die treibenden Kräfte hinter den Treffen waren. Takeda war für Cheil und Ajinomoto für [Daesang] zuständig. Takeda war auch der Koordinator der Gruppe"(35).

(79) Ajinomoto gibt zu, dass Vertreter von Ajinomoto sich ab 1988 von Zeit zu Zeit mit Cheil, Takeda, Kyowa und Yamasa getroffen hätten. Ursprünglich hatte Ajinomoto behauptet, dass es dem Unternehmen nicht möglich sei, für den Zeitraum 1988-1991 Informationen zum Thema dieser Sitzungen zu sammeln(36), in der Folge übergab Ajinomoto aber in seinem zusätzlichen Memorandum vom 17. Dezember 2001 verschiedene betriebsinterne Unterlagen über die Kontaktaufnahmen in dem betreffenden Zeitraum(37).

(80) Aus einem von Ajinomoto übermittelten internen Memorandum geht hervor, dass am 8. und 10. November 1988 Zusammenkünfte der Vertreter der japanischen Nucleotiderzeuger (Takeda, Ajinomoto, Kyowa und Yamasa) stattfanden, bei denen sie Informationen über den europäischen Markt austauschten und die Preise, die den drei großen Endverbrauchern in Europa, nämlich [...]*, [...]* und [...]* angeboten werden sollten, sowie auch die Zielpreise für den allgemeinen europäischen Markt neben den "drei großen Abnehmern" für das Kalenderjahr 1989 besprachen bzw. vereinbarten(38).

(81) Daesang stellt fest(39), dass es zuerst von den japanischen Herstellern kontaktiert worden sei, und zwar kurz nachdem es die Erzeugung von Nucleotiden 1987 aufgenommen hatte: Zwischen den japanischen Erzeugern (Daesang spricht von der "Vereinigung" japanischer Erzeuger) und den Vertretern von Miwon (heute Daesang) wurde am 5. Oktober 1988 in Tokio eine Zusammenkunft organisiert. Das Treffen verfolgte den Zweck, das Eindringen Miwons in den japanischen Markt zu beschränken und mit den koreanischen Erzeugern eine mögliche Zusammenarbeit zu besprechen. Die bei diesem Treffen geführten Gespräche führten am 19. Dezember 1988 zum Abschluss einer "Vereinbarung über Kompensationsgeschäfte" zwischen Ajinomoto und Miwon. Obwohl als "Liefervertrag" dargestellt, gibt Daesang zu, dass die mündlich vereinbarte Bedingung für diesen Vertrag darin bestanden habe, dass Miwon seinen Absatz in Japan nicht erhöhen und die Zusammenarbeit der japanischen Erzeuger, was die Weltpreise betraf, nicht behindern sollte(40)

(82) Dies wird durch ein internes Fax von Miwon vom 9. November 1988 bestätigt, in dem auf die Verhandlungen über den Liefervertrag mit Ajinomoto Bezug genommen und festgehalten wird, dass "der Vertrag eine Klausel über das Verbot neuer Verkäufe enthält". Daesang stellt fest, dass damit gemeint war, dass Ajinomoto zum Kauf der Erzeugnisse von Miwon nur bereit war, wenn Miwon seinen Absatz in Japan nicht erhöhte(41).

(83) Darüber hinaus argumentiert Daesang, dass Ajinomoto bei diesem Treffen am 5. Oktober 1988 klargestellt habe, dass die Kompensationsgeschäfte mit Miwon durch Ajinomoto erfolgen würden, während die Kompensationsgeschäfte mit Cheil durch Takeda abgewickelt würden. Ajinomoto kaufte bei Miwon über Takedas Vertriebsgesellschaft, die sie als Deckmantel verwendete(42).

(84) In diesem Zusammenhang weist Daesang darauf hin, dass die Initiative für die Vereinbarung von den japanischen Erzeugern ausgegangen sei(43), was Kyowas oben erwähnte Feststellungen bestätigt ("Takeda und Ajinomoto waren die treibenden Kräfte hinter den Treffen. [...] Takeda war auch der Koordinator der Gruppe."(44)). Die Ansicht, dass das Kartell von den japanischen Erzeugern geführt wurde, teilt auch Cheil, die feststellt, dass "der allgemeine geschäftliche Hintergrund für die Ereignisse darin besteht, dass einer der führenden Akteure ein wirksames Duopol vor dem sich herausbildenden Wettbewerb schützen will"(45).

(85) Ajinomoto stellt in dieser Hinsicht fest(46), dass seine Rolle im Vergleich zu Takeda als untergeordnet zu betrachten sei, von dem es heißt, dass es die Kartellmaßnahmen initiiert und inszeniert habe: "Angesichts der Tatsache, dass Takeda im EWR über kein gut organisiertes Absatznetz verfügte [...] und zusätzlicher Wettbewerb von Seiten koreanischer Unternehmen ins Haus stand, war Takeda daran interessiert, seine führende Stellung gegenüber [...]* und [...* durch die Zuweisung der Abnehmer und die Festsetzung der Preise zu schützen. Die Treffen zwischen den Wettbewerbern wurden von [Vertreter von Takeda]* initiiert. [Vertreter von Takeda]* übernahm bei den Treffen den Vorsitz und hielt die Eröffnungs- und Schlussrede. Während der Treffen leitete er üblicherweise die Diskussion und zeichnete Netzkarten an eine weiße Tafel. Takeda beschwerte sich immer lautstark, wenn ihm zu Ohren kam, dass andere Unternehmen den vorher für [...]* und [...]* festgelegten Preis unterschritten hatten."(47)

(86) Laut Daesang wurde Anfang März 1989 ein weiterer Vertrag über Kompensationsgeschäfte zwischen Takeda und Miwon abgeschlossen. Nach Aussage von Daesang war dieser Vertrag von Ajinomoto im Namen von Miwon ausgehandelt worden. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Ajinomoto in seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestreitet, mit Takeda über einen Vertrag zugunsten von Miwon verhandelt zu haben. Zu den Bedingungen dieses Vertrags mit Takeda gehörte, dass Miwon (nunmehr Daesang) seinen Absatz in Japan nicht erhöhen sollte, dass Miwon mit den japanischen Erzeugern bei der Erhöhung der Weltpreise für Nucleotide mitmachen sollte und dass Miwon mit den "großen Drei" ([...]*, [...]* und [...]*) zusammenarbeiten (d. h. auf den Verkauf an sie verzichten) sollte.

4. FUNKTIONIEREN DER KARTELLVEREINBARUNG

(87) Aus einem Bericht über eine Geschäftsreise(48) geht hervor, dass es zwischen dem 7. und 23. März 1989 zwischen den Nucleotiderzeugern zu einem Treffen (an dem Cheil teilnahm) kam. Aus dem gleichen Bericht geht hervor, dass die Teilnehmer vereinbarten, sich erneut am 7. Juni 1989 in Kyung Ju, Korea, zu treffen (laut Daesang handelt es sich dabei um das Treffen, bei dem die Zielpreise für 1989 vereinbart wurden).

(88) In einem internen Fax von Miwon Japan an Mitra(49), das mit 30. Mai 1989(50) datiert ist, wird neben der Lieferung der Erzeugnisse an Ajinomoto auch ein bevorstehendes, für den 6. und 7. Juni 1989 in Kyung Ju, Korea, angesetztes Treffen des Nucleotiderzeugers mit den Wettbewerbern erwähnt, an dem Vertreter Takedas, Ajinomotos, Miwons sowie Vertreter von zwei anderen Erzeugern teilnehmen sollten.

(89) Daesang stellt fest, dass die Zielpreise für 1989 nach seiner Ansicht bei diesem Erzeugertreffen am 6. und 7. Juni 1989 festgelegt worden seien(51).

(90) In einem internen Fax von Ajinomoto, das mit 9. Juni 1989 datiert ist, wird dieses Treffen bestätigt und festgestellt, dass "bei einem Treffen, das vorgestern in Korea stattfand, Takeda den Koreanern sagte, dass [...]* das Ersuchen geäußert habe, den CIF-Preis von 27,50 USD auf den herrschenden Marktpreis herabzusetzen"(52).

(91) Aus einem internen Fax von Ajinomoto, das mit 13. Juli 1989 datiert ist, geht hervor, dass Ajinomotos europäisches Verkaufsbüro gebeten wurde, Informationen über den Nucleotidverkaufspreis von Takeda für [...]* und [...]* nachzugehen und Angaben zu einem niedrigen Verkaufspreis und den Absatzmengen von Takeda und anderen Erzeugern in Westdeutschland, Frankreich, dem Vereinigten Königreich, der Schweiz und Spanien im Vorfeld zu einem für den 7. August 1989 in Taiwan geplanten Treffen zwischen 4 japanischen und 2 koreanischen Nucleotiderzeugern zu bestätigen. Zur Frage, ob dieses Treffen am 7. August 1989 tatsächlich stattgefunden hat, liegen keine Informationen vor.

(92) Am 5. Oktober 1989 trafen sich Vertreter von Takeda, Ajinomoto, Cheil, Miwon und zwei anderen Erzeugern im ANA-Hotel in Tokio, um die Preise für die bevorstehenden Verhandlungen mit den Großabnehmern, einschließlich des europäischen Markts für 1990, zu besprechen und die Umsetzung der Vereinbarung über die Festsetzung der Preise aus dem Jahr 1989 zu überprüfen(53).

(93) Es sollte jedoch festgestellt werden, dass das Treffen vom 5. Oktober 1989 laut Daesang tatsächlich aus verschiedenen Treffen bestand. So wurden die Preise für die europäischen Abnehmer für 1989 und 1990 bilateral zwischen Takeda und Miwon bzw. Takeda und Cheil besprochen. Miwon wurde von Takeda informiert, dass "Cheil sich grundsätzlich beteiligt, was darauf hinweist, dass Takeda mit Cheil zu einem früheren Zeitpunkt zusammengetroffen war"(54). Am selben Tag fand um 17 Uhr noch ein Abschlusstreffen statt, bei dem es aber im Wesentlichen um Fragen betreffend den [...]* Markt ging.

(94) Es wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass zwischen dem Zielpreis und dem tatsächlichen Nucleotidpreis ein großer Unterschied bestanden haben muss. Die Zielpreise (einschließlich Europa) für 1990 wurden auf der Grundlage der "Richtlinien für die Festsetzung der Preise auf dem europäischen Markt im Jahr 1990" diskutiert, die von Takeda übermittelt worden waren und je nach der vom Abnehmer georderten Menge drei Zielpreise vorsahen (Großabnehmer, mittlere oder kleine Abnehmer). Darüber hinaus stellt Daesang fest, dass angesichts eines erwarteten Besuchs eines Einkäufers von [...]* Takeda Miwon anwies, [...]* einen Preis im Einklang mit den Richtlinien anzubieten (Wiedergabe dieser Richtlinien s. u.).

(A) Markt Europa - (1) für 1990 vorgeschlagene Richtlinien

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Quelle:

Anhänge J & L zu Ergänzender Darstellung von Daesang.

(95) Während des Treffens am 5. Oktober 1989 stellte Takeda auch fest, dass "Europa Takeda-Land ist"(55).

(96) Bei Anhang M zur Ergänzenden Darstellung von Daesang(56) handelt es sich um ein internes Fax von Miwon, das als Follow-up zum Treffen vom 5. Oktober 1989 versendet wurde und in dem es heißt, dass die Grundposition der Zentrale (von Miwon) darin bestehe, dass man dem grundlegenden Kooperationsrahmen der japanischen Unternehmen zu folgen versuche. Es wird ferner festgestellt, dass "die japanischen Erzeuger (1989) auf dem europäischen Markt [...] zu einem Preis verkauften, der weit unter dem Zielpreis liegt. Es ist daher fraglich, ob die obige Preisrichtlinie während des Vertragszeitraums 1990 von den japanischen Unternehmen eingehalten wird".

(97) Die oben genannten Richtlinien werden durch ein internes, mit 6. Oktober 1989 datiertes Fax von Ajinomoto bestätigt, aus dem hervorgeht, dass die genannten Richtlinien den koreanischen Erzeugern übergeben wurden. Für die japanischen Erzeuger wurden jedoch eigene Richtlinien für die für 1990 anzubietenden "Richtlinienpreise" ausgetauscht: 28 USD/kg (52,20 DEM/kg) für die Großabnehmer und 30 USD/kg (55,80 DEM/kg) für die anderen Abnehmer (Großkunden auf dem allgemeinen Markt)(57).

(98) In einem internen Fax von Ajinomoto vom 19. Dezember 1989 wird von einem Treffen berichtet, das am gleichen Tag zwischen den japanischen Erzeugern zum Thema Nucleotidpreise in Europa für 1990 stattgefunden habe. Laut diesem Fax habe Takeda verlauten lassen, dass die Verhandlungen mit [...]* und [...]* im Laufe von zwei vor kurzer Zeit stattgefundenen Europareisen aufgenommen worden seien, dass es jedoch zu keiner Einigung gekommen sei. Takeda habe [...]* ein Angebot in Höhe von 27,50 USD/kg unterbreitet, wolle dieses Angebot jedoch revidieren und auf 26 USD/kg abändern. Takedas Verhandlungen mit [...]* seien noch nicht abgeschlossen(58).

(99) Wie bereits erwähnt, setzten sich die Kartellmitglieder gelegentlich auch auf bilateraler Basis in Verbindung. Die in den Anhängen N und O der Ergänzenden Darstellung Daesangs enthaltenen Unterlagen sind hierfür gute Beispiele.

(100) In Anhang N von Daesangs Ergänzender Darstellung(59) ist ein internes Fax von Mitra an Miwon Japan, datiert mit 22. November 1989, enthalten, in dem ausdrücklich ein Vorschlag Takedas festgehalten wird, wonach Takeda im Rahmen der Vereinbarung über Kompensationsgeschäfte von Miwon eine geringere Qualität der Erzeugnisse in Kauf nehmen würde, wenn Miwon seinen Verkauf an [...]* und [...]* beschränken würde.

(101) Anhang O von Daesangs Ergänzender Darstellung(60) betrifft ein mit 28. November 1989 datiertes Telex von Takeda, das nur ein paar Tage später bei Miwon einging, in dem Takeda die Bedingungen auflistet, zu denen von Miwon 1990 gekauft wird, und auch das an Miwon gerichtete Ersuchen enthält, [...]* und [...]* einen bestimmten Preis anzubieten und in der Folge die Erfuellung dieser Bitte zu bestätigen.

(102) Nach Darstellung von Daesang sei Daesang 1991 zu einer weiteren Mitarbeit bei der Preisfestsetzung für [...]* und [...]* nur unter der Bedingung bereit gewesen, dass Takeda einem Kauf einer Nucleotidmenge von mindestens 20 t zustimmt, außerdem habe Daesang in Bezug auf [...]* nur dann auf eine Zusammenarbeit bei der Preisfestsetzung Wert gelegt, wenn Takeda mit einem Kauf von insgesamt 40 t einverstanden sein würde. In seinem Fax vom 10. November 1990(61) heißt es, dass diese Angelegenheit mit [...]* von Takeda anlässlich dessen Besuchs bei Mitra, der am 7. November 1990 erfolgte, besprochen worden sei. Es wird erwähnt, dass "Mitra völlig einverstanden ist, mitzumachen, um den Marktpreis [weltweit] in die Höhe zu treiben". "In Zukunft müsste das Unternehmen jedoch einige Abnehmer frei nach Europa beliefern können und werde daher 1991 nur in Bezug auf [...]* und [...] mitmachen". "Außerdem ersuchen [...]* und andere Abnehmer dauernd um Angebote und wollen Verträge nach Möglichkeit fixieren. Wenn wir Takedas Ersuchen [weiterhin] nachgeben und zu einem höheren Preis anbieten, dann steht fest, dass wir am Ende [überhaupt] ohne Verträge dastehen werden". Ein mit 19. November 1990(62) datiertes Fax betrifft dieselbe Frage. Die genauen Bedingungen der Vereinbarungen über Kompensationsgeschäfte waren auch das Hauptthema bei einem Treffen zwischen Ajinomoto, Takedas Vertriebsfirma und Miwon in Tokio am 1. Mai 1991(63).

(103) Laut Kyowas Erklärung(64) gab der [...]* von Takeda die Preise von Takeda für [...]* und [...]* Kyowa bei einem Treffen im Januar 1991 nach einem Telefongespräch, das er mit seinem Kollegen bei Kyowa führte, bekannt, der berichtete, dass Takeda diese Preise ab Oktober 1991 bis zu einem gewissen Niveau anheben wollte.

(104) Ajinomoto legte ein internes Memorandum über Takedas Nucleotidverhandlungen für 1992 vor, das angeblich am 21. November 1991 geschrieben worden war. Laut diesem Memorandum wurde Ajinomoto von Takeda über den Vertrag für 1992 informiert, wonach "Takeda versuchte, den Preis um zwei Dollar auf USD-Basis zu erhöhen (auf 28,50 USD, die Verhandlungen aber sehr schwierig seien, weil die Preiserhöhung auf Basis Lokalwährung wegen des Wechselkurses sehr deutlich ausfallen würde". Außerdem beschwerte sich Takeda darüber, dass [...]* von Ajinomoto niedrigere Angebote erhielt (17,20 USD anstatt Takedas 17,70 US), und ersuchte Ajinomoto, 1992 um 18 USD zu verkaufen, ein Preis, der über dem Preis von Takeda liegen würde(65).

(105) Um das Risiko, entdeckt zu werden, zu beschränken, waren die Treffen zwischen den Wettbewerbern manchmal nur auf ein paar Unternehmen beschränkt, die dann im Namen bestimmter anderer Wettbewerber handelten. Daesang stellt zum Beispiel fest(66), dass am 27. und 28. April 1992 zwischen den Präsidenten von Daesang, Cheil und Ajinomoto ein zweitägiges hochrangiges Treffen stattfand, bei dem Ajinomoto für andere japanische Erzeuger auftrat, weil, wie Ajinomoto feststellte, "es verdächtig wäre, wenn sämtliche japanische Erzeuger gemeinsam einen koreanischen Erholungsort aufsuchten".

(106) Bei diesem Treffen wurde die Zusammenarbeit im Bereich der Nucleotide besprochen. Daesang vertritt die Ansicht, dass Ajinomoto dem Treffen auch im Namen der anderen japanischen Erzeuger beiwohnte, u. a. auch im Namen von Takeda(67).

(107) Daesang hält fest, dass Vertreter von Miwon am 30. Juni 1992 bei einem Treffen in Korea auf Vertreter von Takeda trafen. Über das Thema der Sitzung liegen allerdings keine Informationen vor(68).

(108) Die Zielpreise für 1993 wurden bei einem am 20. August 1992 in Tokio abgehaltenen Treffen besprochen. Laut der Erklärung von Daesang enthielt die Tagesordnung die folgenden Punkte: Zusammenarbeit bei der Festsetzung des internationalen Marktpreises für Nucleotide, "Kompensationsgeschäfte" und Absatzbeschränkungen für den [...]* Markt. Letztliches Ziel sollte nach den Worten Takedas ein einziger Weltpreis - einschließlich des japanischen Marktes - sein und der Anreiz, dass die japanischen Erzeuger den koreanischen Erzeugern umfangreiche Mengen abnehmen. Der bei dem Treffen genannte weltweite Zielpreis ([...]*) lag zwischen 30 und 32 USD. Nach einer Sitzungsunterbrechung wurde über den weltweiten Zielpreis Einigung erzielt. Laut Daesang "war klar, dass die japanischen Unternehmen vor dem Treffen untereinander alle Fragen besprochen und sich auf eine einheitliche Linie geeinigt hatten"(69). Zur Unterstützung dieser Feststellung hat Daesang eine Kopie einer Zielpreisliste vorgelegt, die von Takeda im Hinblick auf das Treffen am 20. August 1992 vorbereitet worden war. Aus dieser Liste geht hervor, dass die Zielpreise für Europa für die drei großen Abnehmer 48 bzw. 45 DEM/kg betragen würden(70). Cheil zufolge äußerten die japanischen Erzeuger bei diesem Treffen den Wunsch, die Preise für Europa nur in lokalen Währungen anzubieten(71).

(109) Am 28. Januar 1993 trafen sich die Teilnehmer erneut in Tokio, um die Umsetzungsbemühungen im Zusammenhang mit der Erzielung des am 20. August festgesetzten Zielpreises zu überprüfen. Während dieses Treffens wurde von den Parteien darüber entschieden, ob der 1992 festgesetzte Zielpreis angepasst werden sollte bzw. wie diese Anpassung vorzunehmen sei. Daesang trägt vor, dass eine Preiserhöhung von den zwei koreanischen Erzeugern als zu schwierig erachtet worden sei und sie ihre japanischen Kollegen um Erlaubnis gebeten hätten, unter dem Zielpreis verkaufen zu dürfen. Die japanischen Erzeuger hätten abgelehnt und unter anderem damit argumentiert, dass die Koreaner nach Europa deswegen zu einem niedrigeren Preis verkaufen könnten, weil sie aufgrund des allgemeinen Präferenzsystems der Gemeinschaft (APS) keinen Zoll zu zahlen hätten. Obwohl die Parteien offensichtlich keine Einigung darüber erreichten, wie der Zielpreis zu erreichen sei, wurde der Zielpreis erneut von allen bestätigt(72).

(110) Darüber hinaus wurden regionale Preise besprochen, um zu sehen, ob die Unternehmen den am 20. August 1992 vereinbarten weltweiten Zielpreis einhielten. Konkret wurden die Preise in [...]*, [...]* und Europa besprochen. Es fand auch eine allgemeine Diskussion über die Zusammenarbeit in Bezug auf die drei großen europäischen Abnehmer statt(73).

(111) Am 2. März 1993 kam es zwischen Ajinomoto, Takeda, Miwon und Cheil zu einem erneuten Treffen in Fukuoka (Japan). Bei diesem Treffen wurden die Zielpreise für die verschiedenen Regionen für 1993 angepasst. Außerdem wurden Gespräche zur Klärung der Vereinbarungen über Kompensationsgeschäfte geführt, da die Zusammenarbeit nicht immer so reibungslos klappte, wie sich die japanischen Erzeuger dies gewünscht hatten. Cheil stellt fest, dass der bei dem Treffen unternommene Versuch, den Preis in der Gemeinschaft festzulegen, scheiterte, weil die koreanischen Hersteller einen anderen Preis anbieten wollten, da sie Nutznießer des APS waren. Cheil kommt zu dem Schluss, das es "am Verhalten der koreanischen Unternehmen lag, dass die Modalitäten nicht wirksamer zur Entfaltung gelangten"(74).

(112) Daesangs Protokoll dieses Treffens(75) ermöglicht jedoch einen ausführlicheren Einblick in die Ereignisse. Laut Daesang sei das Treffen anfänglich vom stellvertretenden Geschäftsführer von Ajinomoto geleitet worden; dieser drohte mit einer Beendigung der Vereinbarung über Kompensationsgeschäfte, wenn die Zusammenarbeit mit den koreanischen Unternehmen in Bezug auf die Großen Drei weiterhin zu wünschen übrig lässt und diese der Aufrechterhaltung des vereinbarten Weltpreises sowie der Einschränkung ihres Absatzes in Japan nicht nachkämen. Cheil und Daesang waren sich dahin gehend einig, dass die Kompensationsgeschäftspraxis aufrechterhalten werden musste, und so kamen sie in der Folge mit den japanischen Erzeugern überein, ihre Bemühungen zur Zusammenarbeit zu verbessern. Daesang hält fest, dass es sich in Bezug auf die Großen Drei zur Zusammenarbeit bereit erklärte, jedoch den Wunsch nach einer Erhöhung des von Ajinomoto und Takeda von Daesang gekauften Nucleotidvolumens äußerte. Schließlich wurde darüber gesprochen, wie die Zusammenarbeit umgesetzt, geregelt und durchgesetzt werden könnte.

(113) Im Laufe der restlichen Monate des Jahres 1993 wurde Miwon mehrmals von Vertretern Takedas und Ajinomotos aufgesucht. Während dieser Besuche wurden die gleichen Themen besprochen, so z. B. die Zusammenarbeit mit den "großen Drei" und die Weltmarktpreise(76).

(114) In Seoul und Tokio wurden weitere Treffen organisiert, und es fanden zwischen den Parteien regelmäßige telefonische Kontaktaufnahmen statt (z. B. Treffen zwischen Takeda und Cheil am 7. und 26. Mai 1993 und 30. August 1993; Treffen zwischen Ajinomoto, Takeda, Cheil und Miwon am 7. Juli 1993). Bei den meisten dieser Kontaktaufnahmen ging es entweder um die Durchführung der Vereinbarungen über Kompensationsgeschäfte (z. B. Preise und Mengen) oder um Beschwerden über die Nichteinhaltung der Zielpreise durch einen der (koreanischen) Teilnehmer.

(115) Die Preise für bestimmte Abnehmer wurden ebenfalls besprochen: Bei dem Treffen am 13. September 1993 beispielsweise rief Takeda Cheil an, um das Unternehmen über die Preise zu informieren, die den drei großen europäischen Abnehmern ([...]*, [...]* und [...]*) angeboten werden sollten. Außerdem wurde das Verhältnis der Preise für IMP, GMP und I& G besprochen (siehe Erklärung von Cheil).

(116) Am 25. Januar 1994 wurde zwischen Cheil und Takeda ein Treffen organisiert, bei dem die Verlängerung der Vereinbarung über Kompensationsgeschäfte besprochen wurde. Man kam überein, Menge und Preis gegenüber 1993 unverändert zu lassen. Laut Cheil beschwerte sich Takeda darüber, dass Cheil die für Europa, [...]* und [...]* bestehenden Vereinbarungen nicht einhielte. So soll sich Takeda gegenüber Cheil z. B. darüber beschwert haben, dass [...]* Takeda ersucht hatte, den Preis für IMP auf 16,5 USD/kg zu senken, nachdem Cheil [...]* ein Angebot auf diesem Preisniveau unterbreitet hatte.

(117) Cheil trägt vor, dass aus dem bei diesem Treffen geführten Protokoll klar hervorgehe, dass die japanischen Erzeuger die führende Rolle spielten. Nach Gesprächen zwischen Cheil und Takeda betreffend die "Kompensationskäufe" durch die japanische Industrie soll Takeda gesagt haben, dass die endgültige Entscheidung in dieser Angelegenheit bei einer Zusammenkunft zwischen Ajinomoto und Takeda fallen würde(77).

(118) Am 25. August 1994(78) fand in Tokio ein Treffen statt. Aus den Unterlagen von Cheil und Miwon über dieses Treffen geht hervor, dass bei diesem Treffen die internationalen Markt- & Verkaufspreise für Nucleotide besprochen wurden. Die Parteien tauschten ihre Meinung über die anzubietenden neuen Zielpreise aus. Die Japaner wollten die internationalen Preise erhöhen. Laut dem Bericht Cheils über diese Sitzung(79) schlug Takeda vor, dass die Parteien den Preis schlagartig auf 30 USD/kg erhöhen, während die anderen die Preise schrittweise um 1-2 USD/kg anheben wollten. Cheil trägt vor, dass sich die Japaner über die mangelnde Einhaltung durch die koreanischen Unternehmen beschwerten.

(119) Schließlich besprachen die Parteien ihre Zusammenarbeit im Hinblick auf die drei großen europäischen Abnehmer. Insbesondere wurden Cheil und Daesang von Ajinomoto aufgefordert, nicht an [...]* zu verkaufen. Abschließend wurde bei dem Treffen vereinbart, sich Mitte September 1994 zu einem weiteren Treffen in Seoul einzufinden, bei dem vor allem die folgenden Fragen zur Sprache kommen würden: a) Preiserhöhung: Festsetzung des Zielpreises bei 30 USD/kg, b) Cheil und Miwon würden ihre Haltung gegenüber den großen Drei (insbesondere gegenüber [...]*) darlegen(80).

(120) Bereits vorher, nämlich am 7. und 8. Juli 1994, hatte ein Treffen zwischen den japanischen und koreanischen Erzeugern stattgefunden, bei dem es um die Preisangebote für Europa für das Jahr 1995 ging. Aus Cheils Protokoll des Treffens ergibt sich, dass die japanischen Erzeuger nachhaltig darauf bestanden, die Preise 1995 anzuheben. Die koreanischen Erzeuger wurden ersucht, einen Preis anzubieten, der um 2 USD/kg unter dem Preis der japanischen Erzeugnisse liegen würde. Das Protokoll wird mit einem internen Memo fortgesetzt, das eine klare Botschaft enthält: "Bitte versucht, den Preis aufgrund der geringen Zahl koreanischer Erzeuger und der Aufwertung des Yen zu erhöhen."(81)

(121) Laut Cheil fand am 6. Oktober 1994 zwischen Ajinomoto, Takeda und Cheil im Hotel Lotte in Seoul ein weiteres Treffen statt, bei dem die Zusammenarbeit mit den Koreanern in Bezug auf die "großen Drei" in Europa besprochen wurde. Zu den weiteren Tagesordnungspunkten zählten die koreanische Zusammenarbeit auf dem [...]* Markt und ein Überblick über den [...]* Markt (einschließlich der Verkäufe von Cheil an einen [...]* Kunden, der bereits Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Cheil und den japanischen Herstellern war). Cheil trägt vor, dass es sich bei diesem Treffen auf nichts habe festlegen lassen, mit der Ausrede, dass Miwon nicht anwesend sei(82).

(122) In einem internen Fax von Ajinomoto, das mit 17. Oktober 1994 datiert ist, wird von einem Telefongespräch zwischen Miwon, Cheil und Ajinomoto berichtet, aus dem hervorgeht, dass Ajinomoto eine Woche vor dem eigenen Angebot an [...]* Europe Cheil um ein Angebot an dasselbe Unternehmen ersuchte. Cheil antwortete, dass man diesem Ersuchen nachkommen werde, vorausgesetzt, dass Miwon vorher seine Zustimmung gäbe. In Bezug auf das Preisangebot sagte Cheil, dass Cheil seine Leute anweisen würde, ein Angebot mit 49,50 DEM/kg zu unterbreiten, dass Cheil ein Angebot zu einem Preis von 50 DEM/kg jedoch ablehne. Miwon forderte Ajinomoto auf, eine zusätzliche Warenmenge von Miwon zu kaufen; unter dieser Bedingung sei Miwon bereit, der Aufforderung Ajinomotos nachzukommen und [...]* ein Angebot zu einem hohen Preis zu legen.

(123) Takeda und Miwon trafen sich am 6. Februar 1995(83) in Seoul, um sowohl die Weltpreise für Nucleotide als auch die Bedingungen für die Kompensationsgeschäfte zu besprechen.

(124) Am 16. und 17. Oktober 1995 fand in Takedas Zentrale in Tokio ein Treffen statt. Es waren Ajinomoto, Takeda, Cheil und Daesang vertreten. Laut Daesang wurden bei diesem Treffen die Nucleotidweltmärkte und die Situation betreffend die "großen Drei" besprochen. Es wurden die in verschiedenen Ländern und Regionen (einschließlich Europa) gültigen Preise besprochen, um zu sehen, ob die Zielpreise eingehalten wurden oder angepasst werden sollten. Ajinomoto nannte Preise, die die anderen Erzeuger [...]* anbieten sollten, und die anderen Erzeuger stimmten zu. Takeda soll dasselbe in Bezug auf [...]* und [...]* getan haben, und die anderen, einschließlich Ajinomoto, waren einverstanden(84).

(125) Vor dieser Zusammenkunft fanden zwischen den Parteien bilaterale Zusammenkünfte und zwischen den vier Erzeugern verschiedene andere Treffen statt. Daesang trägt vor, dass es zwischen April 1995 und 16. Oktober 1995 in Mitras Zentrale in Seoul an etwa 3 oder 4 Treffen mit Ajinomoto und in den gleichen Räumlichkeiten an etwa 1 oder 2 Treffen mit Takeda teilgenommen habe. In einem Konferenzraum des Lotte-Hotels fanden etwa 2 oder 3 Treffen statt, an denen alle vier Erzeuger teilnahmen. Bei jedem dieser Treffen überprüften die Parteien die Preise in verschiedenen Regionen, um zu sehen, ob die vorher vereinbarten Zielpreise eingehalten wurden oder aufrechterhalten, gesenkt oder erhöht werden sollten. Einige Richtpreise wurden erhöht (der Zielpreis für [...]* wurde z. B. aufrechterhalten, obwohl er sich nicht mehr auf Kilogramm, sondern auf Pfund bezog). Die Parteien diskutierten und vereinbarten ferner ein Konzept, das als Voraussetzung für die Anhebung der Preise für die drei großen europäischen Abnehmer die Anhebung der Marktpreise in verschiedenen Regionen vorsah, ein Konzept, das auch angenommen wurde(85).

(126) Die Kartellteilnehmer trafen sich im Dezember in Seoul, um die Zusammenarbeit im Jahr 1995 zu überprüfen. Laut dem Sitzungsbericht(86) leitete Ajinomoto die Sitzung und dankte allen für ihre Zusammenarbeit im Jahr 1995, die zu einer wirksamen Umsetzung der Nucleotidpreiserhöhungen geführt habe, und ersuchte alle, die Zusammenarbeit 1996 fortzusetzen, damit die Nucleotidpreise weiter erhöht werden könnten. Herr C.H. Kim von Daesang soll diese Zusammenarbeit zugesagt haben, die anderen Teilnehmer "brachten ihre Zustimmung durch Kopfnicken oder entsprechende Bemerkungen zum Ausdruck".

(127) Laut Erklärung von Daesang(87) trafen sich die vier Erzeuger (Takeda, Ajinomoto, Daesang und Cheil) am 7. März 1996 in Seoul, um den Zielpreis 1996 für die Verkäufe an die "großen Drei" festzusetzen. Ajinomoto schlug einen internationalen Zielpreis von 35 USD/kg vor. Was den europäischen Markt im Allgemeinen betrifft, schlug Takeda vor, bis Ende August 1996 einen neuen Preis anzuwenden. Ajinomoto meinte, dass dieser Preis mit 51 DEM/kg festgesetzt werden sollte. Takeda legte der Kommission eine Kopie seines Berichts über dieses Treffen vor(88).

(128) Laut diesem Sitzungsmemo herrschte unter den Teilnehmern allgemeines Einverständnis, was die Durchführung einer Preiserhöhung im Jahr 1996 betraf. Jedes Unternehmen bestätigte, dass es die laufenden Liefermengen nicht ändern würde, und war damit einverstanden, dass die Preiserhöhung Priorität genießen würde. Aus dem Memo über das Treffen geht hervor, dass die Teilnehmer die Preiserhöhungen für 1996 besprachen, wobei sie bereits den Preisplan für die drei großen (europäischen) Abnehmer für 1997 im Sinne hatten. Man kam überein, den Zielpreis für die drei großen Unternehmen mit 35 USD/kg auf USD-Basis festzusetzen (eine Erhöhung von etwa 10 %). Um diesen Preis zu erzielen, würden die Nucleotiderzeuger einen Preiserhöhungsplan für die allgemeinen Marktpreise ausarbeiten, die bis September/Oktober [1996] ein Niveau von 35 USD/kg erreichen sollten.

(129) Am 21. Mai 1996 wandte sich Ajinomoto um ein Treffen an Miwon, das Ajinomoto gewährt wurde und bei dem es um die Verkäufe von Miwon in Europa ging, die zu einem niedrigen Preis erfolgt waren. Was Europa betraf, teilte Ajinomoto Miwon mit, dass der Preis für die zweite Hälfte 1996 mit den europäischen Abnehmern gerade ausgehandelt werde, dass eine Preiserhöhung in Deutschland und Spanien aber sehr schwierig sein würde. Ajinomoto stellte fest, dass das Preisniveau in Spanien bei 44-45 DEM/kg liege, dass es aber auf Grundlage des Preises vom Jahr 1995 bei 49 DEM/kg hätte liegen müssen. Es wurde ein europäischer Zielpreis in Höhe von 50 DEM ab Juni 1996 vereinbart, der jedoch nicht für Verkäufe an die "großen Drei" galt(89).

(130) Am gleichen Tag kam es auch zu einem Treffen zwischen Ajinomoto und Cheil, um die Umsetzung der vereinbarten Preiserhöhungen zu besprechen. Cheil soll gesagt haben, dass derartige Preiserhöhungen in Europa nicht vor Juli 1996 möglich seien. Ajinomoto bestand auf der Umsetzung der vereinbarten Preiserhöhungen bis Ende August 1996(90).

(131) Nach Daesangs ergänzender Darstellung(91) begannen die Gespräche über die Preise, die den "großen Drei" 1997 verrechnet werden sollten, während eines Treffens, das am 3. Juli 1996 stattfand. Takeda schlug einen neuen europäischen Zielpreis vor, und die anderen Partner gaben im Laufe des Treffens zu diesem Vorschlag ihre Meinungen ab.

(132) Miwon und Takeda trafen am 9. Juli 1996 erneut in New Jersey, USA, zusammen und besprachen den weltweiten Marktpreis für Nucleotide. Takeda ersuchte Daesang um Zusammenarbeit bei der Preisgestaltung(92).

(133) Irgendwann im Sommer 1996 kam es zu einem erneuten Treffen zwischen Ajinomoto, Takeda, Miwon und Cheil, bei dem die auf den Nucleotidmärkten herrschende Situation, einschließlich Europa, besprochen und Informationen über Verkaufspreise ausgetauscht wurden(93).

(134) Bei einem Treffen am 29. August 1996 in Seoul informierte Takeda die anderen(94) über den Preis, den Takeda [...]* für 1997 anzubieten beabsichtigte, und ersuchte sie, zu einem höheren Preis anzubieten (54 DEM/kg). Takeda bat die anderen auch, von ihnen informiert zu werden, falls [...]* sie um ein Angebot ersuchte. Takeda schlug auch verschiedene Gründe vor, die den Abnehmern zur Rechtfertigung einer Preiserhöhung genannt werden könnten(95).

(135) Weiterhin ist festzuhalten, dass auch bilaterale Treffen dazu dienten, das Ergebnis der "allgemeinen" Treffen der Wettbewerber zu beeinflussen. So hielten Ajinomoto und Miwon am 28. August 1996, also einen Tag vor dem eigentlichen Treffen der Wettbewerber, ein Treffen ab, bei dem Ajinomoto für eine Preiserhöhung beim Abnehmer [...]* für das Jahr 1997 eintrat. Laut Daesang wollte Ajinomoto vor dem eigentlichen Treffen der Wettbewerber die Unterstützung Miwons sicherstellen(96).

(136) Takeda bringt in diesem Zusammenhang vor, dass Ajinomoto im Zuge der US-amerikanischen Ermittlungen über Ajinomotos Verwicklung in ein weltweites Lysinkartell (seit August 1996) den 4-Parteien-Treffen mit den anderen Nucleotiderzeugern auswich, obwohl das Unternehmen an den Nucleotidabmachungen weiterhin beteiligt war. Stattdessen hielt Ajinomoto gewöhnlich vor oder nach solchen Treffen direkte bilaterale Kontakte mit Takeda aufrecht. Laut Takeda erwartete Ajinomoto, dass Takeda die von Ajinomoto zur Verfügung gestellten Informationen als Grundlage für die Gespräche mit den koreanischen Erzeugern(97) verwenden würde. In der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte teilt Ajinomoto mit, dass diese Anschuldigungen falsch seien und durch keinerlei Beweise erhärtet würden. Die genaue Dauer der Beteiligung Ajinomotos am Kartell wird nachstehend ausführlicher erörtert (siehe Abschnitt "Dauer des Verstoßes").

(137) Laut Daesang sei ihm von Takeda mitgeteilt worden, dass sich alle Parteien bei einem Golfspiel, das für Vertreter von Miwon und Takeda am 10. September 1996 in New Jersey organisiert wurde, auf die Preise für die "großen Drei" geeinigt hätten.

(138) Gemäß einem von Takeda übermittelten Bericht fand im März 1997 ein Treffen zwischen Takeda, Cheil und Daesang statt, bei dem man sich auf Zielpreise in Höhe von 30 USD einigte(98).

(139) Es schien schwierig, die für 1997 festgesetzten Zielpreise aufrechtzuerhalten. Zwischen dem 26. und 28. Mai 1997 wurde in Seoul ein Treffen organisiert. Laut Takedas Bericht über dieses Treffen(99) kam man überein, die laufenden Überseepreise für 1997 mit 25 USD/kg festzusetzen, "ein Preisniveau, das hinter dem im März 1997 bei einem Treffen festgesetzten Preis von 30 USD zurückblieb". Im Bericht heißt es weiter, dass "aufgrund der Einschätzung, dass Preiserhöhungen vor den für Herbst angesetzten Verhandlungen über die nächstjährigen Verträge mit den verschiedenen europäischen Unternehmen notwendig sind, von uns mit den zwei Unternehmen (Cheil und Daesang) ein Meinungsaustausch über das Ausmaß und den Zeitpunkt (Zeitpläne) der Preiserhöhung gepflegt wurde".

(140) Schließlich einigten sie sich auf eine Preiserhöhung von bis zu 29-31 USD/kg für das folgende Jahr. Auch in Bezug auf [...]*, einen der europäischen Abnehmer, wurde eine Vereinbarung über die Festsetzung des Preises getroffen. Laut Takedas Bericht über dieses Treffen(100) lag der für [...]* vereinbarte Vertragspreis bei 48 DEM/kg bzw. 32 USD/kg. Man würde eine Erhöhung von etwa 6 % (51 DEM/kg) anstreben, Takeda räumte jedoch ein, dass eine solche Erhöhung schwierig durchzusetzen sei.

(141) Am 3. Juni 1997 suchte Takeda Miwon in Amsterdam auf. Bei diesem Treffen wurden die folgenden Punkte besprochen: der Nucleotidmarkt in Europa, die Verkäufe von Miwon an [...]*, [...]* und [...]*. Ferner fand ein Informationsaustausch über die Preise in Europa und die Möglichkeit von Preiserhöhungen statt. Ein ähnliches Treffen fand am 9. Juni 1997 zwischen Takeda und Cheil in Frankfurt statt, bei dem es ebenfalls zu einem Informationsaustausch über die Preise in Europa und die Möglichkeit einer "Verbesserung" dieser Preise kam(101).

(142) Erneute Treffen zwischen Takeda und Miwon fanden am 10. Juli 1997 und am 16. September 1997 in New Jersey, USA, statt, bei denen der Nucleotidmarkt im Allgemeinen besprochen wurde(102).

(143) Gemäß Takedas Erklärung kam es am 25. Juli 1997 zum ersten Mal zu einem Treffen zwischen Takedas [...]* und dessen neuem Kollegen bei Ajinomoto. Bei diesem Treffen, das in einem Restaurant in Tokio stattfand, wurde darüber gesprochen, wie der Nucleotidmarkt in den vergangenen Jahren zwischen den Erzeugern organisiert gewesen sei und es kam zu einem Meinungsaustausch über die Haltung ihrer Unternehmen zur Preisstrategie. Ajinomoto stellt andererseits fest, dass bei diesem und späteren Treffen nach Ajinomotos bestem Wissen "europäische Zielpreise oder Abnehmer nicht zur Sprache kamen".

(144) Die von Takeda in Bezug auf dieses Treffen und das im September 1997 abgehaltene Treffen gemachten Angaben ergeben ein etwas anderes Bild. So wird in Takedas Bericht über dieses Treffen(103) klar erwähnt, dass Ajinomoto Takeda u. a. darüber informiert habe, "dass Ajinomoto seinen Händlern für das nächste Jahr bereits eine Erhöhung von 10 % auf DEM-Basis (auf etwa 51 DEM?) vorgeschlagen hatte [...]". Takeda erwähnte gegenüber Ajinomoto, dass "sie bei der Erhöhung ihrer DEM-Preise bereits an eine Änderung der Dollarpreisgestaltung dachten, dass [dies] aber davon abhängig ist, wie dies den anderen Unternehmen, nämlich Takeda, Cheil und Miwon, vermittelt würde". Takeda teilte Ajinomoto auch mit, dass Takeda seine Preisgestaltung [...]* und [...]* von der für Anfang Oktober geplanten europäischen Marktforschungsstudie abhängig machen würde(104).

(145) Etwa einen Monat später traf Takeda Vertreter von Cheil und Miwon getrennt bei bilateralen Treffen, die zwischen 27. und 29. August 1997 stattfanden. Laut Takeda ging es bei den Treffen vor allem um die Vereinbarungen über die Kompensationsgeschäfte, es sei aber möglich, dass die Unternehmen bei diesem Treffen auch die bevorstehenden jährlichen Vertragsverhandlungen mit den drei großen Abnehmern erwähnten. Daesang trägt vor, dass es auch am 10. Juli 1997 und am 16. September 1997 mit Takeda zusammengetroffen sei und mit Takeda den Nucleotidmarkt im Allgemeinen besprochen habe(105).

(146) Im September 1997 traf Takeda erneut mit Ajinomoto zusammen. Laut Takeda teilte Ajinomoto mit, dass Ajinomoto für 1998 eine Preiserhöhung von 15 %, mindestens jedoch eine Preiserhöhung im Ausmaß von 10 % anstrebte(106). In einem Dokument, das aus der gleichen Zeit stammt, von Takeda übergeben wurde und sich auf dieses Treffen bezieht(107), heißt es, dass "sich die Zentrale eines jeden Unternehmens [für] den von A[jinomoto], C[heil] und MW (Miwon/Daesang) dem [...]* und den von T[akeda] [...]* und [...]*angebotenen Preis für Vertragsverhandlungen für das nächste Jahr entschieden zu haben scheint. Wir gingen davon aus, dass die Erzeugnisse von C[heil] und MW (Miwon) in Europa unter die APS-Regelung fallen würden"(108).

(147) Laut Daesang organisierte Miwon im Oktober 1997 ein Treffen mit Takeda, das in Seoul stattfand. Bei diesem Treffen kam es zu einer allgemeinen Diskussion über die weltweit sinkenden Nucleotidpreise(109).

(148) Cheil trägt vor, dass Cheil mit Takeda am 24. und 26. März 1998 in Seoul zusammengetroffen sei und dass bei diesen Gelegenheiten(110) der weltweite Nucleotidmarkt und die Erzeugung erörtert worden seien. Ein weiteres Treffen zwischen Cheil und Takeda ist für den 2. Juni 1998 ermittelt worden, wobei Cheil vorträgt, dass es bei den besprochenen Punkten um den Preisrückgang bei Nucleotiden und Cheils Verkäufe auf dem japanischen Markt, der zu niedrigen Preisen erfolgte, gegangen sei.

(149) Es sind keine weiteren, mit dem Kartell zusammenhängenden Treffen ermittelt worden.

TEIL II - RECHTLICHE WÜRDIGUNG

A. ZUSTÄNDIGKEIT (ANWENDUNG DES EG-VERTRAGS UND DES EWR-ABKOMMENS)

1. VERHÄLTNIS ZWISCHEN EG-VERTAG UND EWR-ABKOMMEN

(150) Die vorstehend beschriebenen Vereinbarungen wurden in den meisten EG-Mitgliedstaaten und dem EWR (Norwegen und - vor dem Beitritt zur EG - Österreich) angewendet.

(151) Das EWR-Abkommen, das analog zum EG-Vertrag Wettbewerbsvorschriften enthält, trat am 1. Januar 1994 in Kraft. Diese Entscheidung umfasst daher auch die Anwendung dieser Vorschriften (in erster Linie Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen) ab diesem Datum auf die Vereinbarungen, gegen die Einwand erhoben wird.

(152) Soweit die Kartellhandlungen Wettbewerb und Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten betrafen, gelangt Artikel 81 EG-Vertrag zur Anwendung. Für die Fälle, in denen sich die Vereinbarungen auf den Handel zwischen EG- und EFTA-Ländern oder unter EFTA-Ländern auswirkten, die Unterzeichnerstaaten des EWR-Abkommens sind, gilt Artikel 53 EWR-Abkommen.

(153) Wenn eine Vereinbarung oder Verhaltensweise nur den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten beeinträchtigt, ist die Kommission zuständig, und Artikel 81 gelangt Absatz 1 EG-Vertrag zur Anwendung. Beeinträchtigt dagegen eine Vereinbarung nur den Handel zwischen EFTA-/EWR-Staaten, ist ausschließlich die EFTA-Überwachungsbehörde zuständig und die Wettbewerbsvorschriften des EWR, insbesondere Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen, kommen zur Anwendung(111).

(154) Im vorliegenden Fall ist die Kommission gemäß Artikel 56 EWR-Abkommen für die Anwendung von sowohl Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag als auch Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen zuständig, da sich das Kartell spürbar auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten ausgewirkt hat(112).

B. ANWENDUNG VON ARTIKEL 81 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 53 EWR-ABKOMMEN

1. ARTIKEL 81 ABSATZ 1 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 53 ABSATZ 1 EWR-ABKOMMEN

(155) Gemäß Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung und des Absatzes oder die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen.

(156) Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen (der in Anlehnung an Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag formuliert wurde) enthält das gleiche Verbot betreffend Vereinbarungen usw., ersetzt die Formulierung a) Handel zwischen Mitgliedstaaten jedoch durch "Handel zwischen den Vertragsparteien" (in diesem Zusammenhang sind mit "Vertragsparteien" die Europäische Gemeinschaft und die einzelnen (damaligen) EFTA-Staaten gemeint), und b) Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes durch "im räumlichen Geltungsbereich dieses [EWR-]Abkommens".

2. VEREINBARUNGEN UND AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN

(157) Laut Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen sind Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten.

(158) Eine Vereinbarung kann als bestehend betrachtet werden, wenn die Parteien einen gemeinsamen Plan verfolgen, der ihre individuelle kommerzielle Verhaltensweise einschränkt oder aller Wahrscheinlichkeit nach einschränkt, indem die Grenzen ihres gegenseitigen Aktionsradius oder der Verzicht auf Maßnahmen auf dem Markt festgelegt werden. Eine Vereinbarung bedarf nicht der Schriftform, es sind keine Formalitäten notwendig und es sind keine vertraglichen Sanktionen oder Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich. Die Tatsache der Vereinbarung kann aus der Verhaltensweise der Parteien ausdrücklich oder implizit abzulesen sein.

(159) In dem Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-305/94 usw., Limburgse Vinyl Maatschappij N.V. u. a./Kommission (PVC II)(113), stellte das Gericht erster Instanz fest, dass "es nach ständiger Rechtsprechung für eine Vereinbarung im Sinne des Artikels [81 Absatz 1 EG-Vertrag] ausreicht, dass die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in bestimmter Weise zu verhalten".

(160) Eine "Vereinbarung" im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag erfordert nicht dieselbe Gewissheit, wie sie für die Durchsetzung eines geschäftlichen Vertrags im Zivilrecht erforderlich wäre. Außerdem kann der Ausdruck "Vereinbarung" im Fall eines komplexen Kartells von langer Dauer nicht nur auf jeden beliebigen Gesamtplan oder die ausdrücklich vereinbarten Bedingungen angewendet werden, sondern auch auf die Umsetzung dessen, was auf der Grundlage der gleichen Mechanismen und in Verfolgung des gleichen gemeinsamen Ziels vereinbart wurde.

(161) Wie vom Gerichtshof in der Rechtssache C-49/92P, Kommission/Anic Partecipazioni SpA (Bestätigung des Urteils des Gerichts erster Instanz)(114), bestätigt, ergibt sich aus den ausdrücklichen Bestimmungen von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag, dass sich diese Vereinbarung nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern aus einer Reihe von Handlungen oder auch aus einem fortlaufenden Verhalten ergeben kann.

(162) Ein komplexes Kartell kann daher als ein einzelner fortlaufender Verstoß auf die Dauer seines Bestehens gesehen werden. Die Vereinbarung kann von Zeit zu Zeit abgeändert werden, ihre Mechanismen angepasst oder verstärkt werden, wenn auf neue Entwicklungen Rücksicht genommen wird. Die Gültigkeit dieser Beurteilung wird nicht von der Möglichkeit berührt, dass eine Komponente oder mehrere Komponenten einer Reihe von Handlungen oder einer fortdauernden Verhaltensweise einzeln und für sich eine Verletzung von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen könnte.

(163) Obwohl ein Kartell ein gemeinsames Unterfangen darstellt, kann jeder Teilnehmer der Vereinbarung seine eigene spezifische Rolle spielen. Ein oder mehrere Teilnehmer kann (können) eine beherrschende Rolle als Rädelsführer ausüben. Es kann zu internen Konflikten und Rivalitäten kommen, es kann sogar geschwindelt werden, was jedoch nicht verhindert, dass es sich bei der Vereinbarung um eine Vereinbarung/abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, wenn ein einzelnes gemeinsames und kontinuierliches Ziel gegeben ist.

(164) Die bloße Tatsache, dass jeder Kartellteilnehmer die Rolle spielen kann, die für seine spezifischen Umstände geeignet ist, enthebt ihn nicht seiner Verantwortung für die Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit, einschließlich der Handlungen anderer Teilnehmer, die das gleiche rechtswidrige und wettbewerbswidrige Ziel verfolgen. Ein Unternehmen, das sich an dem gemeinsamen rechtswidrigen Unterfangen mit Handlungen beteiligt, die zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels beitragen, ist für die Gesamtdauer der Verfolgung des gemeinsamen Ziels auch für das Verhalten verantwortlich, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legten. Dies ist sicherlich der Fall, wenn das betreffende Unternehmen nachweislich von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten wusste oder es vernünftigerweise hätte vorhersehen können oder darüber hätte informiert sein müssen und bereit war, das Risiko einzugehen (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Kommission/Anic, Rdnr. 83).

(165) Artikel 81 EG-Vertrag(115) unterscheidet zwischen "aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen", "Vereinbarungen zwischen Unternehmen" und "Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen", um durch eine Verbotsvorschrift jede Form der Koordinierung zwischen Unternehmen zu erfassen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinn gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt. Sogar wenn sich die Parteien nicht ausdrücklich auf einen gemeinsamen Plan für ihr Marktverhalten geeinigt haben, sie aber Absprachen treffen oder sich an Absprachen beteiligen, die die Koordinierung ihrer Geschäftspolitik erleichtern, kann die Verhaltensweise als "abgestimmte Verhaltensweise" in den Anwendungsbereich von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag fallen(116).

(166) Es ist insbesondere im Fall einer länger anhaltenden, komplexen Zuwiderhandlung nicht notwendig, dass die Kommission diese als ausschließlich eine dieser Formen von ungesetzlicher Verhaltensweise qualifiziert(117). Die Begriffe "Vereinbarung" und "abgestimmte Verhaltensweise" sind fließend und können einander überschneiden. Es kann realistischerweise sogar unmöglich sein, eine solche Unterscheidung zu treffen, da eine Zuwiderhandlung gleichzeitig die Merkmale jeder Form von verbotener Verhaltensweise aufweisen kann, während ihre Erscheinungsformen einzeln für sich betrachtet eher als die eine Zuwiderhandlung und nicht als die andere beschrieben werden könnten. Es wäre daher eine künstliche Sache, wollte man ein fortdauerndes gemeinsames Unterfangen mit ein- und demselben Gesamtziel in mehrere unterschiedliche Formen der Zuwiderhandlung unterteilen. Ein Kartell kann daher gleichzeitig eine Vereinbarung und eine abgestimmte Verhaltensweise darstellen. Artikel 81 legt für eine komplexe Zuwiderhandlung der vorliegenden Art keine spezifische Kategorie fest(118).

3. EINZELNER FORTDAUERNDER VERSTOSS

(167) Im vorliegenden Fall verfolgten die Nucleotiderzeuger über einen langen Zeitraum ein gemeinsames Unterfangen, das ihren Aktionsradius auf dem Markt bestimmte und ihre individuelle geschäftliche Verhaltensweise einschränkte. Die Modalitäten weisen an und für sich die Merkmale einer Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag auf, obwohl einige Sachverhaltselemente des rechtswidrigen Verhaltens treffend als abgestimmte Verhaltensweise beschrieben werden könnten, wenn eine solche Beschreibung angemessen wäre.

(168) Es gibt hinreichendes Beweismaterial dafür, dass diese einem Ziel gewidmeten, fortdauernden Absprachen auf dem EWR-Markt für Nucleotide von Ende 1988 bis Juni 1998 zwischen Takeda(119), Ajinomoto(120), Daesang(121) und Cheil(122), die gemeinsam praktisch den gesamten Markt ausmachen, stattgefunden haben. Die Parteien brachten ihre gemeinsame Absicht zum Ausdruck, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten, und verfolgten einen gemeinsamen Plan, der ihr individuelles geschäftliches Verhalten einschränkte. Die Vereinbarung über die Verfolgung dieses Plans kann daher mindestens bis 1988 zurückdatiert werden. Diese Absprachen verfolgten ein wettbewerbswidriges wirtschaftliches Ziel: die Verhinderung des Preiswettbewerbs durch die Vereinbarung von Zielpreisen und Preiserhöhungen.

(169) Angesichts des gemeinsamen Plans und des gemeinsamen Ziels, das die Erzeuger ständig verfolgten, nämlich die Ausschaltung des Wettbewerbs auf dem Nucleotidmarkt, vertritt die Kommission die Ansicht, dass das in Frage stehende Verhalten einen einzelnen fortdauernden Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, für den jeder Beteiligte für die Dauer der Einhaltung der gemeinsamen Regelung die Verantwortung tragen muss. Diese Vereinbarungen werden im Sachverhaltsteil dieser Entscheidung ausführlich beschrieben. Diese Beschreibung wird durch umfangreiches und eindeutiges Beweismaterial, auf das im gesamten Wortlaut systematisch Bezug genommen wird, unterstützt.

4. EINSCHRÄNKUNG DES WETTBEWERBS

(170) Im vorliegenden Fall wurde mit den Vereinbarungen die Einschränkung des Wettbewerbs in der Gemeinschaft und im EWR bezweckt und bewirkt.

(171) In Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen werden Wettbewerbsvereinbarungen ausdrücklich als wettbewerbsbeschränkend bezeichnet, wenn sie

"a) An- oder Verkaufspreise oder sonstige Geschäftsbedingungen unmittelbar oder mittelbar festsetzen, b) die Erzeugung, den Absatz oder die technische Entwicklung einschränken oder kontrollieren oder c) Märkte oder Versorgungsquellen aufteilen".

Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend.

(172) In dem Geflecht von Vereinbarungen und Absprachen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, sind folgende Tatbestandsmerkmale von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen erfuellt:

- Zuweisung von Kunden,

- Aufteilung von Märkten,

- Festsetzung von Ziel- oder Mindestpreisen,

- Vereinbarung gemeinsamer Preiserhöhungen,

- Austausch von Informationen und Absatzzahlen zum Zwecke der Durchsetzung der Zielpreise,

- Teilnahme an regelmäßigen Treffen und andere Kontaktaufnahmen zum Zwecke der Absprache, Durchsetzung und/oder erforderlichenfalls Änderung der vorgenannten Einschränkungen.

(173) Vereinbarungen dieser Art haben das Ziel, den Wettbewerb im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen einzuschränken. Da der Preis das Hauptinstrument des Wettbewerbs darstellt, hatten die verschiedenen Absprachen und Mechanismen der Erzeuger letztlich den Zweck, den Preis zu ihren Gunsten so stark in die Höhe zu treiben, dass dieser über dem durch die Bedingungen des freien Wettbewerbs erzielten Preis zu liegen kam.

(174) Für die Schlussfolgerung, dass Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen anzuwenden sind, ist es nicht erforderlich, die tatsächlichen Auswirkungen einer Vereinbarung auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, sobald feststeht, dass die Vereinbarungen die Einschränkung des Wettbewerbs bezweckten(123).

(175) Das Kartell hatte jedoch auch eine einschränkende Wirkung auf den Wettbewerb. Die Kartellvereinbarungen betrafen die weltweit wichtigsten Nucleotiderzeuger und wurden in jedem beteiligten Unternehmen auf hoher Ebene vorbereitet, geleitet und gefördert(124). Die Zielpreise, die Preiserhöhungen und die Aufteilung der Abnehmer, die die Hauptziele des Kartells darstellten, wurden vereinbart, den Abnehmern bekannt gegeben und im gesamten EWR umgesetzt.

(176) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte behaupten Cheil und Ajinomoto, dass die einschränkende Wirkung auf den Wettbewerb sehr begrenzt gewesen sei. Ajinomoto argumentiert außerdem, dass die Schlussfolgerung der Kommission auf Beweisen beruhe, die nicht stichhaltig sind, und dass es nicht gelungen sei, die Auswirkung der Vereinbarungen auf den Markt in ausreichender Form nachzuweisen. Die wettbewerbseinschränkende Wirkung der betreffenden Absprachen wird in den Randnummern 224-238 in größerer Ausführlichkeit beschrieben.

5. AUSWIRKUNG AUF DEN HANDEL ZWISCHEN EG-MITGLIEDSTAATEN UND DEN VERTRAGSPARTEIEN DES EWR-ABKOMMENS

(177) Die fortlaufenden Vereinbarungen zwischen den Erzeugern haben sich spürbar auf den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten und zwischen Vertragsparteien des EWR-Abkommens ausgewirkt.

(178) Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag zielt auf Vereinbarungen ab, die die Schaffung eines Binnenmarkts zwischen den EG-Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten, sei es durch Aufteilung einzelstaatlicher Märkte oder durch Beeinträchtigung der Wettbewerbsstruktur innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Analog ist Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen auf Vereinbarungen ausgerichtet, die die Verwirklichung eines homogenen Europäischen Wirtschaftsraums untergraben.

(179) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs "ist eine Vereinbarung geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand der Gesamtheit objektiver rechtlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell beeinflussen kann"(125). Jedenfalls ist es laut Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag "nicht erforderlich, die tatsächliche beeinträchtigende Wirkung der betreffenden Vereinbarungen auf den Handel nachzuweisen, sondern es genügt der Nachweis, dass diese Vereinbarungen geeignet sind, eine derartige Wirkung zu entfalten"(126).

(180) Wie im Abschnitt "zwischenstaatlicher Handel" nachgewiesen, handelt es sich beim Nucleotidmarkt um einen Markt, der durch ein umfangreichen Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist. Obwohl keiner der Nucleotiderzeuger in dem maßgebenden Zeitraum über Produktionskapazitäten im EWR verfügte, wurden die Nucleotide praktisch in allen Staaten des EWR-Gebiets verkauft, entweder über Absatztöchter, die sich zur Gänze im Eigentum der Erzeuger befanden, oder über Vertriebsgesellschaften, die nur in wenigen EG-Mitgliedstaaten eingerichtet wurden. Auch der Handel zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern, die Mitglieder des EWR sind, war beträchtlich. Norwegen führt 100 % seines Bedarfs vor allem aus der Gemeinschaft ein, und vor dem Beitritt von Österreich, Finnland und Schweden deckten auch diese Länder ihren gesamten Nucleotidbedarf durch Einfuhren.

(181) Die Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und von Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen auf ein Kartell ist jedoch nicht auf jenen Teil der Verkäufe der Mitglieder beschränkt, die tatsächlich die Verbringung von Waren von einem Staat in einen anderen betreffen. Für die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen muss auch nicht nachgewiesen werden, dass das individuelle Verhalten eines jeden Mitglieds, im Gegensatz zum Kartell in seiner Gesamtheit, den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt hat(127).

(182) Im vorliegenden Fall war praktisch der gesamte Handel weltweit, einschließlich EG und EWR, von dem Kartell betroffen. Die Existenz von Preisfestsetzungs- und Kundenzuweisungsmechanismen bewirkte mit Sicherheit oder großer Wahrscheinlichkeit eine automatische Verlagerung der Handelsströme(128).

6. AUF ÖSTERREICH, FINNLAND, ISLAND, LIECHTENSTEIN, NORWEGEN UND SCHWEDEN ANWENDBARE BESTIMMUNGEN DER WETTBEWERBSREGELN

(183) Das EWR-Abkommen trat am 1. Januar 1994 in Kraft. Für den Zeitraum der Tätigkeit des Kartells vor diesem Datum kann in diesem Verfahren nur Artikel 81 EG-Vertrag zur Anwendung gelangen; die Einschränkung des Wettbewerbs durch die fraglichen Kartellvereinbarungen in Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweden (damals Mitgliedstaaten der EFTA) vor diesem Zeitpunkt wird dadurch nicht erfasst.

(184) In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1994 galten die Bestimmungen des EWR-Abkommens in Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweden; das Kartell verstieß damit sowohl gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen als auch gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag. Für die Anwendung beider Artikel ist die Kommission zuständig. Die Einschränkung des Wettbewerbs in den sechs EFTA-Ländern während dieses Jahres fällt unter die Bestimmungen von Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen.

(185) Nach dem am 1. Januar 1995 erfolgten Beitritt von Österreich, Finnland und Schweden zur Europäischen Gemeinschaft gelangte Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag auf das Kartell zur Anwendung, sofern der Wettbewerb auf diesen Märkten beeinträchtigt wurde. In Norwegen, Island und Liechtenstein stellte die Tätigkeit des Kartells unverändert einen Verstoß gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen dar.

(186) Praktisch bedeutet dies, dass die Tätigkeit des Kartells in Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweden ab dem 1. Januar 1994 einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln des EWR-Abkommens und/oder des EG-Vertrags darstellte.

C. ADRESSATEN

1. ANWENDBARE GRUNDSÄTZE

(187) Um die Adressaten dieser Entscheidung ermitteln zu können, muss bestimmt werden, welcher Rechtspersönlichkeit der Verstoß zugeschrieben werden soll.

(188) Gegenstand der Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft und des EWR ist das "Unternehmen", ein Konzept, das mit der Auffassung von einer Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit im einzelstaatlichen Unternehmensrecht oder Steuerrecht nicht identisch ist. Der Ausdruck "Unternehmen" wird im Vertrag nicht definiert. Er kann sich aber auf jedes Gebilde beziehen, das mit einer kommerziellen Tätigkeit befasst ist.

(189) Wenn ein Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und/oder gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen nachgewiesenermaßen in einem bestimmten Zeitraum stattgefunden hat, muss die natürliche oder juristische Person ermittelt werden, die für das Funktionieren des Unterfangens im Zeitraum, in dem der Verstoß stattgefunden hat, verantwortlich war, so dass sie zur Rechenschaft gezogen werden kann.

(190) Eine Änderung der Rechtsform oder der Unternehmensidentität enthebt ein Unternehmen jedoch nicht seiner Haftung für Strafen, die für wettbewerbsschädigendes Verhalten auferlegt werden. Die Haftung für die Geldbuße kann daher auf den Nachfolger übergehen, wenn die Rechtspersönlichkeit, die den Verstoß begangen hat, rechtlich nicht länger existiert.

2. ADRESSSATEN DER ENTSCHEIDUNG

(191) In diesem Verfahren ist die Ermittlung der Adressaten der Entscheidung problemlos; die Entscheidung wird an die Rechtspersönlichkeiten gerichtet, die direkt in den Verstoß verwickelt sind.

(192) Im Fall der Miwon Corporation(129), die ihre Rechtsform im November 1997 geändert hat, steht diese Beurteilung im Einklang mit der üblichen Vorgangsweise der Kommission und der herrschenden Rechtsprechung(130). Die Fusion von Miwon Corporation Limited und Sewon Co. Ltd, die zur Gründung der Daesang Corporation(131) geführt hat, bedeutet, dass die Verantwortung auf die neue Rechtspersönlichkeit übergeht. Zwischen Miwon und dem neuen Rechtssubjekt, dem das Unternehmen einverleibt wurde, besteht offensichtlich Kontinuität. Miwon hat rechtlich zu existieren aufgehört; sowohl ihre Rechtspersönlichkeit als auch ihre Vermögensgegenstände und ihre Belegschaft sind auf die Daesang Corporation übergegangen.

D. DAUER DES VERSTOSSES

(193) Obwohl bestimmte der Kommission übergebene Beweise (siehe Randnummer 77) darauf hinweisen, dass die ersten Kontakte zwischen den japanischen Erzeugern bis 1986 zurückreichen, wird die Kommission zum Zweck des vorliegenden Verfahrens ihre Beurteilung nach Maßgabe der Wettbewerbsregeln und die Anwendung von Geldbußen auf den Zeitraum ab 8. November 1988 begrenzen, da es sich bei diesem Zeitpunkt um das erste bekannte Treffen zwischen den japanischen Erzeugern handelt, bei dem die Preise für die bevorstehenden Verhandlungen mit den drei Großabnehmern besprochen und vereinbart wurden (siehe Randnummer 79). Der Beginn des Verstoßes wird in Bezug auf Takeda und Ajinomoto daher mit 8. November 1988 angesetzt.

(194) Was Daesang betrifft, gibt das Unternehmen zu, mit Ajinomoto am 19. Dezember 1988 eine Vereinbarung über Kompensationsgeschäfte abgeschlossen zu haben, bei dem mündlich als Bedingung für diesen Vertrag vereinbart wurde, dass Miwon seinen Absatz in [...]* nicht erhöhen und die Zusammenarbeit der [...]* Erzeuger in Bezug auf die Weltpreise nicht behindern sollte(132). Die Kommission geht daher vom 19. Dezember 1988 als dem Beginn des Verstoßes durch Daesang aus.

(195) Gemäß einem Geschäftsreisebericht(133) fand das erste Treffen der Nucleotiderzeuger, an dem Cheil teilnahm, zwischen dem 7. und dem 23. März 1989 statt. Im gleichen Geschäftsbericht wird darauf hingewiesen, dass die Teilnehmer für den 7. Juni 1989 ein erneutes Treffen in Kyung Ju, Korea, vereinbarten (laut Daesang handelt es sich dabei um das Treffen, bei dem die Zielpreise für 1989 vereinbart wurden).

(196) In Bezug auf die gleichen "P-Treffen" wird in einem dritten Bericht über eine Geschäftsreise, die mit 3. bis 10. Oktober 1989(134) datiert ist, erklärt, dass der Zweck des Treffens darin bestand, "zu besprechen, wie der Preisrückgang auf dem Weltmarkt verhindert werden kann," und "ein vorbereitendes Treffen mit Takeda zu organisieren, um die für 1990 vorgesehenen Nucleotidlieferungen an Takeda zu besprechen".

(197) Die vor 1991 erfolgte Beteiligung Cheils am Verstoß wird auch durch das Protokoll eines Treffens bestätigt, das am 5. Oktober 1989 zwischen Ajinomoto, Takeda, Daesang und Cheil abgehalten wurde, bei dem die Zielpreise für 1990 besprochen wurden und die Umsetzung der Zielpreise für 1989 überprüft wurde(135).

(198) Cheil bestätigt dieses Treffen, obwohl das Unternehmen zunächst behauptete, dass es in Bezug auf den Inhalt dieses Treffens wenig Beweismaterial gefunden habe(136).

(199) In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunke der Kommission bestätigt Cheil jedoch, dass zwischen den Wettbewerbern ab Juli 1988 bestimmte Treffen stattgefunden hätten, und gibt zu, ab März 1989 am Verstoß beteiligt gewesen zu sein, obwohl Cheil hinzufügt, dass es sich vor 1992 hauptsächlich auf andere Märkte und nicht den EWR konzentriert hätte und dass es zwischen 1989 und Ende 1991 auf dem europäischen Markt jedenfalls nur unbedeutende Aktivitäten entfaltet habe(137).

(200) Auf der Grundlage des genannten Beweismaterials vertritt die Kommission die Ansicht, dass Cheil am Verstoß seit März 1989 beteiligt war.

(201) Es ist natürlich festzuhalten, dass das Kartell im Hinblick auf seine Tätigkeit in Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden vor dem 1. Januar 1994, als das EWR-Abkommen noch nicht in Kraft getreten war, keinen Verstoß des EWR-Abkommens darstellt.

(202) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte argumentiert Ajinomoto, dass es seine Beteiligung am Kartell nach August 1996 beendet habe. Zur Untermauerung dieser Feststellung trägt Ajinomoto vor, dass es nach August nicht nur die Teilnahme an den Treffen der Erzeuger, sondern auch die Kompensationsgeschäfte mit Daesang eingestellt habe. Ajinomoto argumentiert, dass das Beweismaterial in der Akte der Kommission darauf hinweise, dass sein Rückzug aus den Nucleotidabsprachen vollständig, echt und auf Dauer erfolgt ist: Es gebe keinen Beweis dafür, dass Ajinomoto nach August 1996 noch irgendwelchen Treffen der Erzeuger beigewohnt habe, Kontakte mit Takeda seien auf erfolglose Versuche Takedas, Ajinomoto in die Absprachen erneut einzubeziehen, beschränkt gewesen.

(203) Takeda argumentiert seinerseits, dass die Kommission den Zeitpunkt des letzten bekannten Treffens, bei dem Zielpreise vereinbart wurden, als Ende des Verstoßes betrachten sollte.

(204) Die Dauer des Verstoßes, die in dieser Entscheidung festgesetzt wurde, wird von Daesang und Cheil nicht bestritten.

(205) Was Ajinomoto betrifft, stimmt die Kommission zu, dass es keinen hinreichenden Beweis dafür gibt, dass Ajinomoto an der Vereinbarung über die Zielpreise für 1997 teilgenommen hat. Nichtsdestoweniger kann die Kommission Ajinomotos Behauptung, wonach Ajinomoto nach dem Treffen vom August 1996 am Verstoß nicht mehr teilgenommen habe, nicht akzeptieren.

(206) Tatsächlich geht aus dem von Takeda übermittelten, aus der gleichen Zeit stammenden Beweismaterial über die bilateralen Treffen mit Ajinomoto eindeutig hervor, dass der Nucleotidmarkt und die Preise bei diesen Kontaktaufnahmen von beiden Unternehmen besprochen wurden. In den Aufzeichnungen über das Treffen vom Juli 1997 stellt Takeda z. B. fest, dass Takeda von Ajinomoto mitgeteilt worden sei, dass Mitarbeiter Ajinomotos im August und September nach Europa reisen und seinen Händlern eine zehnprozentige Preiserhöhung vorschlagen würden, gegen die sie von Seiten der Händler einen starken Protest erwarteten. In der folgenden Notiz über das Treffen vom September stellt Takeda z. B. fest, dass "[A]jinomoto grundsätzlich für eine Erhöhung von 15 % (Mindestausmaß 10 %) eintritt. Im August stießen sie bei einem Treffen mit den europäischen Filialen, wie erwartet, auf starken Widerstand, sie beschlossen jedoch, bei 53 DEM zu beginnen, um mindestens 51 DEM (eine Erhöhung von 10 %) zu erreichen"(138). Aus den beiden Notizen zusammen geht eindeutig hervor, dass Ajinomoto nicht nur die Preiserhöhung, die in Europa angestrebt wurde, bekannt gegeben hat, sondern auch Feedback über die abgelaufenen Besprechungen und die weitere Vorgangsweise geliefert hat. Dies geht eindeutig über erfolglose Versuche Takedas, Ajinomoto in die Absprachen erneut einzubeziehen, hinaus(139).

(207) Die Kommission vertritt daher die Ansicht, dass Ajinomoto an dem Verstoß nach dem Treffen vom August 1996 weiterhin beteiligt war, da Ajinomoto mit Takeda weiterhin zur Besprechung von Nucleotidpreisen zusammentraf.

(208) Selbst wenn Ajinomoto nach dem August 1996 die Kompensationsgeschäfte eingestellt und nach August 1996 an keinen multilateralen Treffen mehr teilgenommen hat, nahm das Unternehmen weiterhin an dem rechtswidrigen System teil, indem es durch den Austausch von Preisinformationen einen aktiven Beitrag leistete. Obwohl sich die Form vielleicht geändert hat, und zwar von der Teilnahme an multilateralen Treffen zur Aufrechterhaltung bilateraler Kontakte mit Takeda, muss der Schluss gezogen werden, dass Ajinomoto mindestens bis zu dem letzten bekannten Treffen, bei dem die Nucleotidpreise besprochen wurden, nämlich dem Treffen im September 1997 mit Takeda, am Verstoß beteiligt war.

(209) In Bezug auf die anderen Parteien, die sich an der Vereinbarung über die Zielpreise für 1997 beteiligten, wird die Kommission davon ausgehen, dass der Verstoß bis Ende 1997 angedauert hat, sofern nicht über Ende 1997 hinaus rechtswidrige Kontaktaufnahmen zwischen den Teilnehmern festgestellt wurden. Im Fall von Takeda und Cheil fand das letzte Treffen, bei dem Nucleotidpreise besprochen wurden, am 2. Juni 1998(140) statt. Die Kommission vertritt daher die Ansicht, dass der Verstoß in Bezug auf Takeda und Cheil bis zum 2. Juni 1998 andauerte.

(210) Die Kommission vertritt daher die Meinung, dass der Verstoß durch Ajinomoto bis September 1997, durch Daesang bis Ende 1997 und durch Cheil und Takeda bis zum 2. Juni 1998 angedauert hat.

E. ABHILFEMASSNAHMEN

1. ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG Nr. 17

(211) Stellt die Kommission einen Verstoß gegen 81 Absatz 1 EG-Vertrag oder Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 abzustellen.

(212) Im vorliegenden Fall wies die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte darauf hin, dass die Teilnehmer beträchtliche Anstrengungen unternahmen, um ihre Maßnahmen zu verbergen, und dass sie in Bezug auf den Zeitraum, in dem der Verstoß stattgefunden hatte, auch widersprüchliche Angaben gemacht hatten. In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte geben alle Unternehmen an, dass sie ihre Beteiligung beendet hatten, bevor die Kommission ihre Ermittlungen aufnahm. Ajinomoto bringt vor, seine Beteiligung im August 1996 eingestellt zu haben.

(213) Ungeachtet dieser Beobachtungen, und um jeden Zweifel auszuschließen, muss die Kommission die Unternehmen, die auf dem Nucleotidmarkt tätig bleiben und die die Adressaten der Entscheidung sind, dazu anhalten, den Verstoß zu beenden, wenn sie dies nicht bereits getan haben, und in Zukunft von jeglichen Vereinbarungen, aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen oder Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen Abstand zu nehmen, die dasselbe oder Ähnliches bezwecken oder bewirken.

(214) Das Verbot erstreckt sich auf alle geheimen Treffen und multilateralen oder bilateralen Kontakte zwischen den Wettbewerbern, die den Wettbewerb unter ihnen einschränken oder es ihnen ermöglichen, ihr Marktverhalten, insbesondere ihre Preisgestaltung, aufeinander abzustimmen.

2. ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG Nr. 17

a) ALLGEMEINE ÜBERLEGUNGEN

(215) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von eintausend bis zu einer Million EUR oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn von Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen.

(216) Bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße muss die Kommission alle relevanten Umstände, insbesondere die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung, berücksichtigen; dies sind die zwei Kriterien, die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ausdrücklich genannt werden.

(217) Die Rolle, die von jedem Unternehmen bei der Zuwiderhandlung gespielt wird, wird individuell beurteilt. Insbesondere wird die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße erschwerende oder mildernde Umstände berücksichtigen und gegebenenfalls die Kronzeugenregelung.

(218) Bei der Beurteilung der Schwere des Verstoßes wird die Kommission die Art des Verstoßes, die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes auf den Markt, sofern diese gemessen werden kann, und die Größe des relevanten Marktes berücksichtigen. Die Rolle, die von jeder an dem Verstoß beteiligten Partei gespielt wurde, wird individuell beurteilt.

b) HÖHE DER GELDBUßE

(219) Das Kartell stellte einen vorsätzlichen Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen dar: Die führenden Nucleotiderzeuger, die sich der wettbewerbseinschränkenden und außerdem widerrechtlichen Natur ihrer Handlungen zur Gänze bewusst waren, taten sich zusammen und schufen ein geheimes und fortdauerndes System, das auf die Einschränkung des Wettbewerbs ausgerichtet war.

1. Grundbetrag der geldbuße

(220) Der Geldbußengrundbetrag wird je nach Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung festgesetzt.

Schwere

(221) In ihrer Einschätzung der Schwere des Verstoßes berücksichtigt die Kommission die Art des Verstoßes, seine tatsächliche Auswirkung auf den Markt, sofern diese gemessen werden kann, sowie die Größe des räumlich relevanten Markts.

Art der Zuwiderhandlung

(222) Es ergibt sich aus dem beschriebenen Sachverhalt, dass der vorliegende Verstoß in der Aufteilung des Marktes und der Festsetzung von Preiserhöhungen bestand, Praktiken, die aufgrund ihrer Natur zu den schwersten Verstößen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen zählen.

(223) Die Kartellvereinbarungen betrafen wichtige weltweit operierende Akteure und wurden von allen beteiligten Unternehmen auf höchster Ebene konzipiert, geleitet und gefördert(141). Aufgrund ihres Wesens führt die Umsetzung einer Kartellvereinbarung der beschriebenen Art zu einer bedeutenden Wettbewerbsverfälschung, die ausschließlich den am Kartell beteiligten Erzeugern zugute kommt und die für die Abnehmer und letztendlich für die breite Öffentlichkeit schädlich ist.

(224) Die Kommission vertritt daher die Ansicht, dass die vorliegende Zuwiderhandlung aufgrund ihres Charakters einen sehr schweren Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellt.

(225) Ajinomoto zufolge geht aus einer Reihe von Elementen in diesem Fall hervor, dass der Verstoß nicht nur eine begrenzte Auswirkung auf den Markt hatte, sondern dass der Verstoß auch nicht so schwer war, wie dies von der Kommission festgestellt wird. Dazu zählten die Tatsache, dass der europäische Nucleotidsektor ein begrenztes Ausmaß hat, die Tatsache, dass die Zuwiderhandlung nicht zur Gänze umgesetzt wurde, die Tatsache, dass die Nucleotide an den Kosten des Endproduktes nur einen sehr geringen Anteil haben und der Schaden für die Verbraucher daher begrenzt war, sowie die Tatsache, dass die Möglichkeit, die Anbieter gegeneinander auszuspielen, den Schaden für die direkten Abnehmer in Grenzen hielt.

(226) Die Kommission muss diese Argumente zurückweisen. Es steht fest, dass Preis- und Marktaufteilungskartelle aufgrund ihres Wesens das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts gefährden. Es wäre falsch, aufgrund der geringen Größe des Marktes die Schlussfolgerung zu ziehen, dass dieser Verstoß nicht sehr schwerwiegend ist. Was hier zählt, ist die Tatsache, dass das übliche Wettbewerbsmuster, das auf dem Binnenmarkt für Nucleotide ausschlaggebend gewesen wäre, in Bezug auf das Erzeugnis, dem wesentlichen Element des Wettbewerbs, systematisch durch verbotene Zusammenarbeit ersetzt wurde. Wie in den nachstehenden Randnummern nachgewiesen wird, wurden die Vereinbarungen tatsächlich umgesetzt, und sie hatten konkrete Auswirkungen auf den Nucleotidmarkt im EWR(142). Der Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen wird als sehr schwer eingestuft. Auf das Argument "geringe Größe des Marktes" geht die Kommission in den Randnummern 241-242 ein.

Die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes auf den Nucleotidmarkt im EWR

(227) Der Verstoß wurde von Unternehmen begangen, die im maßgebenden Zeitraum den Löwenanteil des Weltmarkts und des europäischen Markts für Nucleotide innehatten. Außerdem zielten die Absprachen spezifisch darauf ab, die Preise in einem stärkeren Ausmaß zu erhöhen, als dies sonst der Fall gewesen wäre, und die Absatzmengen einzuschränken. Da diese Vereinbarungen umgesetzt wurden, waren sie mit wesentlichen Auswirkungen auf den Markt verbunden.

(228) Es besteht keine Notwendigkeit, das Ausmaß zu quantifizieren, in dem die Preise sich von jenen Preisen unterschieden, die bei Nichtvorhandensein dieser Regelungen angewendet worden wären. Dies kann tatsächlich nicht immer verlässlich gemessen werden, da verschiedene externe Faktoren die Preisentwicklung des Erzeugnisses gleichzeitig beeinflusst haben könnten, so dass es äußerst schwer ist, in Bezug auf die relative Bedeutung aller möglichen kausalen Auswirkungen Schlussfolgerungen zu ziehen.

(229) Die Kartellvereinbarungen wurden jedoch umgesetzt. Während der Gesamtdauer des Kartells tauschten die Parteien Informationen über ihre Verkaufspreise und Verkaufsmengen aus und vereinbarten aufgrund dieser Zahlen die Zielpreise (siehe z.B. Randnummern 80, 89, 91, 92-94, 97-98, 104, 108-111, 115-116, 118-131, 133, 135, 138-141). Wie im Sachverhaltsteil dieser Entscheidung nachgewiesen wurde, wurden Zielpreise und Preiserhöhungen vereinbart, den Abnehmern bekannt gegeben und im gesamten EWR umgesetzt (siehe z. B. Randnummern 86, 104, 118-120, 122, 124, 126, 128, 134, 139-141, 144). Die Parteien überwachten die Umsetzung ihrer Vereinbarungen genau, indem sie regelmäßig multi- und bilaterale Treffen organisierten. Dabei tauschten sie ihre Verkaufszahlen aus, besprachen Marktpreise (was es den Parteien ermöglichte, zu überprüfen, ob die vereinbarten Zielpreise eingehalten wurden) und kamen überein, die Zielpreise gegebenenfalls anzupassen (siehe z. B. Randnummern 92, 109, 111, 124, 128-130).

(230) In Anbetracht dessen und angesichts der Bemühungen, die jeder Beteiligte bei der komplexen Organisation des Kartells auf sich nahm, besteht kein Zweifel, dass die wettbewerbsschädigende Vereinbarung während des gesamten maßgebenden Zeitraums umgesetzt wurde. Eine derart kontinuierliche Umsetzung über einen Zeitraum von neun Jahren muss sich auf den Markt ausgewirkt haben.

(231) Ajinomoto macht geltend, die Kommission gehe von nicht stichhaltigem Beweismaterial aus, wenn sie nachweise, dass der Verstoß eine wesentliche Auswirkung auf den Markt hatte. Laut Ajinomoto waren die Auswirkungen des Verstoßes auf den Markt nur von begrenzter Natur. Vielmehr trägt Ajinomoto vor, dass es nicht nur sehr schwer gewesen sei, sich auf Zielpreise zu einigen, sondern dass diese Vereinbarungen, sofern man sich überhaupt darauf einigte, auch nie zur Gänze eingehalten worden seien: Es sei häufig zu Abweichungen gekommen, die nicht bestraft worden seien, und es hätte auch keine wirksame Überwachung gegeben. Laut Ajinomoto wurde der Verstoß daher nicht zur Gänze umgesetzt.

(232) Darüber hinaus trägt Ajinomoto vor, dass die Nucleotidkosten durchschnittlich bei unter 0,1 % des Preises des Endprodukts lägen und dass die Möglichkeit, die Anbieter gegeneinander auszuspielen, den Schaden für die direkten Verbraucher ebenfalls in Grenzen gehalten habe. Schließlich argumentiert Ajinomoto, dass eine Analyse der wirtschaftlichen Bedingungen während des der Betrachtung unterzogenen Zeitraums bestätige, dass die Preisentwicklung mit dem Wettbewerbsverhalten im Einklang stand. Zur Untermauerung dieser Feststellung hat Ajinomoto einen von RBB Economics erstellten Bericht übermittelt, in dem festgestellt wird, dass die Schlussfolgerung, wonach die Preise im Zeitraum 1988-1997 ungewöhnlich stabil waren oder der Preisrückgang Ende 1998/Anfang 1999 die Beendigung des Verstoßes widerspiegelte, jeder Grundlage entbehre. Laut Bericht kann bezweifelt werden, dass die Vereinbarungen zwischen den Nucleotiderzeugern über die Kundenzuweisungen effizient waren; zweitens ist der Preisrückgang Ende 1998/Anfang 1999 das Ergebnis wichtiger Änderungen bei den externen Marktfaktoren, die die Preisbedingungen in Europa grundlegend änderten, und nicht durch das Ende des Kartells bedingt: Eine wesentliche Erhöhung der Kapazitäten, die durch die Inbetriebnahme von Cheils Produktionsanlage in Indonesien hervorgerufen wurde, sowie die stagnierende Nachfrage ab 1997 führten zu hohen Überkapazitäten. Die Abwertung der koreanischen und der indonesischen Währung brachten die europäischen Preise zusätzlich unter Druck. In einer Beilage zur Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bringt Ajinomoto außerdem vor, dass die durchschnittlichen Schätzungen der der Kommission von den Unternehmen zur Verfügung gestellten (und zugänglich gemachten) Kapazitätsangaben bestätigen, dass die Preisentwicklung während des gesamten maßgebenden Zeitraums mit den Wettbewerbsbedingungen im Einklang stand und dass sich die Auswirkungen des Verstoßes auf den Markt in Grenzen hielten.

(233) In der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zieht Cheil die gleichen Schlüsse und betont, dass es Cheils Entscheidung war, die Kapazitäten zu erhöhen, was Ende 1998/Anfang 1990 schließlich zu einem wesentlichen Preisrückgang führte. Cheil führt auch ins Treffen, dass die geringe Größe des Marktes bedeutet, dass die tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkungen des rechtswidrigen Verhaltens geringer sind, was die Festsetzung eines niedrigeren Grundbetrags der Geldbuße rechtfertige. Außerdem argumentiert Cheil, das dabei von Daesang(143) unterstützt wird, dass die Kommission bei der Bestimmung der Schwere des Verstoßes die Tatsache berücksichtigen sollte, dass die Auswirkung des Verstoßes auf die Verbraucher vernachlässigbar sei und dass die Koreaner in ein bereits bestehendes System hineingezogen worden seien.

(234) Ähnlich bringt Takeda vor, dass sogar die maximal mögliche Auswirkung auf die Endverbraucher aufgrund der geringen Größe des europäischen Marktes, aufgrund der Tatsache, dass Nucleotide eher von großen Lebensmittelerzeugern gekauft werden als von Endverbrauchern, und aufgrund des Umstands, dass die Nucleotide im Endprodukt nur einen geringen Kostenfaktor ausmachen, sehr beschränkt sei. Takeda behält sich ferner seine Rechte in Bezug auf die Tatsache vor, dass die Kommission nicht versucht hat, das Ausmaß genau zu quantifizieren, in dem die durch den Verstoß verursachten Preiserhöhungen über dem Preisniveau lagen, das sonst erreicht worden wäre.

(235) Keines der von den Parteien vorgebrachten Argumente zur Widerlegung der Erkenntnisse der Kommission, wonach das Kartell tatsächliche Auswirkungen auf den Markt hatte, ist schlüssig. Die Erklärungen betreffend die Preisstabilität zwischen 1988 und 1997 und den Preisrückgang Ende 1998/Anfang 1999 haben eine gewisse Gültigkeit (insbesondere was die Kapazitätsausweitung betrifft, die durch die Gründung der neuen Anlage von Cheil in Indonesien gegen Ende des Kartells hervorgerufen wurde), sie verabsäumen es jedoch, überzeugend darzustellen, dass die Umsetzung der Kartellvereinbarung bei der Festsetzung der Preise auf dem Nucleotidmarkt und den Preisschwankungen keine Rolle gespielt haben könnte. Aufgrund der Tatsache, dass die Parteien die unsichere Lage des freien Wettbewerbs durch die fortdauernde verbotene Zusammenarbeit ersetzten, wurden die Preise selbstverständlich auf einem Niveau festgesetzt, das bei Wettbewerbsbedingungen anders ausgesehen hätte.

(236) Die von Ajinomoto und Cheil betonte Tatsache, dass die Produktionskapazität gegen Ende des Kartells zu einem Zeitpunkt beträchtlich ausgeweitet wurde, als die Nachfrage bereits zurückging, was zu einem Rückgang der Preise (und der Kapazitätsauslastung der betreffenden Erzeuger) führte, weist sicherlich auf die Schwierigkeiten hin, denen sich die Parteien gegen Ende des Kartells bei der Beeinflussung der Preise in einer schwierigen Marktsituation gegenübersahen, und zeigt vielleicht sogar die Gründe für den Zusammenbruch des Kartells auf. Ganz sicher ist die genannte Tatsache kein Beweis dafür, dass die rechtswidrigen Praktiken während des neunjährigen Bestehens des Kartells keinen Einfluss auf den Markt hatten, und sie beweist auch nicht, dass die Preise nicht über dem im freien Wettbewerb erzielten Niveau gehalten wurden.

(237) Im Gegenteil, wenn man die gemeinsamen Bemühungen der Kartellmitglieder (siehe Randnummern 75-149) prüft, kann daraus vernünftigerweise der Schluss gezogen werden, dass es den Kartellmitgliedern während der gesamten Dauer des Kartells gelang, die Preise auf einem Niveau zu halten, das ohne die rechtswidrigen Vereinbarungen nicht erreicht worden wäre.

(238) Auch wenn die von den Kartellteilnehmern angestrebten Ziele nicht zur Gänze erreicht wurden, so ist damit noch keineswegs bewiesen, dass das Kartell den Markt nicht beeinträchtigte. Außerdem ist es in Anbetracht der u. a. damit verbundenen Risiken unvorstellbar, dass die Parteien sich im Zeitraum des Verstoßes wiederholt an Orten in der ganzen Welt zur Festsetzung von Zielpreisen getroffen hätten, wenn sie der Ansicht gewesen wären, dass das Kartell wenig oder keinen Einfluss auf den Nucleotidmarkt hatte. Als Beispiel kann in diesem Zusammenhang auf die spezielle Gratulation verwiesen werden, die Ajinomoto allen Kartellmitgliedern gegenüber während eines Kartelltreffens im Zusammenhang mit der erfolgreichen Umsetzung der Zielpreise für 1995 aussprach (siehe Randnummer 126 oder Anhang Z, der der Ergänzenden Darstellung Daesangs beigeheftet ist(144)).

(239) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte haben Ajinomoto, Cheil und Daesang auch geltend gemacht, dass das Beweismaterial der Kommission selbst zeige, dass sie die Vereinbarungen oft nicht eingehalten und oft autonom auf dem Markt agiert hätten. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Kommission verfügt nicht nur über ausführliches Beweismaterial, aus dem hervorgeht, dass Ajinomoto, Daesang und Cheil an dem Verstoß tatsächlich weiterhin während der gesamten Dauer des Verstoßes beteiligt waren (was von den Parteien auch nicht bestritten wird, mit Ausnahme von Ajinomoto in Bezug auf die Beteiligung nach August 1996), sondern auch die Tatsache, dass jede Partei über eine "geheime Tagesordnung" verfügt haben könnte, die sie zu einer gewissen Nichtbeachtung der gegenüber dem Kartell eingegangenen Verpflichtungen veranlasste, impliziert nicht, dass die Teilnehmer die Kartellvereinbarung nicht umsetzten. Wie der Gerichtshof Erster Instanz in der Rechtssache Cascades erkannte, "versuchen Unternehmen, die trotz Absprache mit ihren Mitbewerbern eine mehr oder weniger unabhängige Marktpolitik verfolgen, vielleicht nur, das Kartell zum eigenen Vorteil auszunützen"(145).

Die Größe des räumlich relevanten Marktes

(240) Das Kartell erstreckte sich über den gesamten Gemeinsamen Markt und nach der Schaffung des EWR über den gesamten EWR. Jeder Teil des Gemeinsamen Markts und des EWR wurde von der verbotenen Zusammenarbeit beeinflusst. Bei der Feststellung der Schwere des Verstoßes geht die Kommission daher davon aus, dass die Gesamtheit der Gemeinschaft und nach der Schaffung des EWR die Gesamtheit des EWR vom Kartell beeinträchtigt gewesen sind.

Erkenntnisse der Kommission betreffend die Schwere der Zuwiderhandlung

(241) Unter Berücksichtigung der Art des geprüften Verhaltens, seiner tatsächlichen Auswirkung auf den Nucleotidmarkt und der Tatsache, dass der gesamte Gemeinsame Markt und nach der Schaffung des EWR der gesamte EWR davon betroffen war, vertritt die Kommission die Ansicht, dass die von dieser Entscheidung betroffenen Unternehmen einen sehr schweren Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen begangen haben.

(242) Zwischen der Frage der Größe des Produktmarkts und jener der tatsächlichen Auswirkung des Verstoßes auf diesen Produktmarkt muss klar unterschieden werden. Es ist nicht Praxis der Kommission, bei der Beurteilung der Schwere des Verstoßes die Größe des Produktmarkts als relevanten Faktor in Betracht zu ziehen.

(243) Nichtsdestoweniger wird die Kommission, unbeschadet der sehr schweren Art des Verstoßes, im vorliegenden Fall das begrenzte Ausmaß des Produktmarktes berücksichtigen.

Klassifizierung der Kartellteilnehmer

(244) Innerhalb der Klasse der sehr ernsten Verstöße ermöglicht die vorgeschlagene Skala wahrscheinlicher Geldbußen die Anwendung unterschiedlicher Möglichkeiten im Umgang mit den Unternehmen, so dass die tatsächliche wirtschaftliche Kapazität der Zuwiderhandelnden im Hinblick auf die Zufügung eines beträchtlichen Schadens für den Wettbewerb berücksichtigt und die Geldbuße in einem Ausmaß festgesetzt wird, das eine hinreichend abschreckende Wirkung sicherstellt. Dies scheint insbesondere notwendig, wenn es, wie in diesem Fall, beträchtliche Unterschiede im Marktanteil der am Verstoß beteiligten Unternehmen gibt.

(245) Im vorliegenden Fall, an dem verschiedene Unternehmen beteiligt sind, wird es notwendig sein, bei der Festsetzung des Grundbetrages der Geldbußen das spezifische Gewicht der Zuwiderhandlung eines jeden Unternehmens und damit die tatsächliche Auswirkung auf den Wettbewerb zu berücksichtigen.

(246) Zu diesem Zweck können die betroffenen Unternehmen je nach ihrer relativen Bedeutung auf dem betroffenen Markt in verschiedene Kategorien eingeteilt werden, wobei zum Zweck der Berücksichtigung anderer Faktoren, z. B. der Notwendigkeit einer wirksamen Abschreckung, gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen sind.

(247) Als Grundlage für den Vergleich der relativen Bedeutung der Unternehmen auf dem betreffenden Markt hält es die Kommission für angemessen, in diesem Fall von den jeweiligen Weltmarktanteilen des Erzeugnisses auszugehen. Aufgrund der globalen Natur des Marktes ergeben diese Zahlen das am besten geeignete Bild der Fähigkeit des beteiligten Unternehmens, anderen Wirtschaftsteilnehmern im Gemeinsamen Markt und/oder dem EWR wesentlichen Schaden zuzufügen. Außerdem liefert der Weltmarktanteil eines jeden Kartellmitglieds einen Hinweis auf dessen Beitrag zur Wirksamkeit des Kartells in seiner Gesamtheit oder umgekehrt einen Hinweis auf die Instabilität, die für die Kartellmitglieder gegeben gewesen wäre, hätten sie sich nicht am Kartell beteiligt. Der Vergleich beruht auf den Weltmarktanteilen für das Erzeugnis im letzten vollen Kalenderjahr des Verstoßes (1997).

(248) Ajinomoto war im räumlich relevanten Markt immer der größte Nucleotiderzeuger. 1997 lag der geschätzte Weltmarktanteil des Unternehmens zwischen 40 und 50 %.

(249) Takeda, Cheil und Daesang waren auf dem Weltmarkt für Nucleotide weniger bedeutende Akteure. 1997 betrug ihr Marktanteil schätzungsweise zwischen 10 und 20 %, mindestens zweimal weniger als der Marktanteil des führenden Anbieters, Ajinomoto.

(250) Ajinomoto bildet daher eine erste Kategorie von Unternehmen, während Takeda, Cheil und Daesang einer zweiten Kategorie zuzuordnen sind.

(251) In Anbetracht dessen werden die Grundbeträge der Geldbußen aufgrund der Schwere des Verstoßes wie folgt festgesetzt:

- Ajinomoto: 6 Mio. EUR,

- Takeda, Daesang und Cheil: 2,4 Mio. EUR.

Ausreichende Abschreckung

(252) Um sicherzustellen, dass die Geldbuße eine ausreichend abschreckende Wirkung erzielt und die Tatsache berücksichtigt, dass große Unternehmen über rechtliche und wirtschaftliche Kenntnisse verfügen, die es ihnen leichter ermöglichen zu erkennen, dass ihr Verhalten eine Zuwiderhandlung darstellt, und sich bewusst sind über die wettbewerbsrechtlichen Folgen, wird die Kommission im Folgenden prüfen, ob eine weitere Anpassung des Grundbetrages für eines der Unternehmen notwendig ist.

(253) Mit ihren weltweiten Umsätzen (2001) von 8,7 Mrd. EUR bzw. 9,2 Mrd. EUR sind Ajinomoto und Takeda wesentlich größere Marktteilnehmer als Daesang (1,4 Mrd. EUR) und Cheil (1,9 Mrd. EUR). Die Kommission hält es daher für angemessen, dass der Grundbetrag für eine der Marktstellung entsprechende Geldbuße nach oben angepasst wird, um der Größe und den Gesamtressourcen von Ajinomoto und Takeda Rechnung zu tragen.

(254) Wegen des nötigen Abschreckungseffekts ist der in Randnummer 251 festgesetzte Grundbetrag der Geldbußen daher für Ajinomoto um 100 % auf 12 Mio. EUR Mio. und für Takeda um 100 % auf 4,8 Mio. EUR zu erhöhen.

Dauer des Verstoßes

(255) Die Kommission vertritt die Ansicht, dass Daesang vom 19. Dezember 1988 bis Ende 1997 gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und vom 1. Januar 1994 bis Ende 1997 gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen hat.

(256) Cheil hat nach Ansicht der Kommission von März 1989 bis zum 2. Juni 1998 gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und vom 1. Januar 1994 bis zum 2. Juni 1998 gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Vertrag verstoßen.

(257) Takeda hat vorgebracht, dass die Kommission den Zeitpunkt des letzten bekannten Kartelltreffens als Ende des Verstoßes ansehen sollte. Wie im Abschnitt "Dauer des Verstoßes" nachgewiesen wurde, geht aus dem Beweismaterial in der Akte hervor, dass am 2. Juni 1998 tatsächlich der letzte bekannte rechtswidrige Kontakt zwischen Takedas und einem Kartellmitglied stattgefunden hat. Die Kommission ist folglich der Ansicht, dass Takeda vom 8. November 1988 bis zum 2. Juni 1998 gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und vom 1. Januar 1994 bis zum 2. Juni 1998 gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen hat.

(258) Ajinomoto schließlich bestreitet die Dauer des Verstoßes und gibt seine Beteiligung am Verstoß nur bis August 1996 zu. Die Dauer der Kartellbeteiligung Ajinomotos wird in den Randnummern 202-210 erörtert. Nach Auffassung der Kommission hat Ajinomoto vom 8. November 1988 bis mindestens September 1997 gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und vom 1. Januar 1994 bis mindestens September 1997 gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen.

(259) Zusammenfassend stellt die Kommission fest, dass die Unternehmen den Verstoß über eine Dauer von neun Jahren und sechs Monaten (Takeda), acht Jahren und neun Monaten (Ajinomoto), neun Jahren (Daesang) sowie neun Jahren und zwei Monaten (Cheil) begangen haben, was einer langen Dauer entspricht (über fünf Jahre). Die für die Schwere des Verstoßes festgesetzten Grundbeträge (siehe Randnummern 251, 254 und 259) erhöhen sich daher um 10 % pro Jahr und 5 % pro sechs Monate, also um 95 % für Takeda, 90 % für Cheil und Daesang sowie 85 % für Ajinomoto.

(260) Cheil macht in seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte jedoch geltend, dass die Bestimmung in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden(146), wonach ein Verstoß von "langer Dauer" eine Erhöhung um 10 % jährlich rechtfertigt, nicht bedeutet, dass jeder Verstoß Gegenstand einer solchen "jährlichen" Erhöhung sein sollte. Insbesondere trägt Cheil vor, dass die Kommission wegen der geringen Beteiligung des Unternehmens an dem Verstoß in der Zeit von März 1989 bis Anfang 1992 (und der sich daraus ergebenden geringen Auswirkung auf den Markt) für die Dauer des Verstoßes eine weniger starke Erhöhung - d. h. unter 10 % jährlich - in Bezug auf diesen Zeitraum zugrunde legen sollte. Diese Vorgehensweise sei außerdem auch in Bezug auf die Ereignisse nach 1996 gerechtfertigt, und zwar aufgrund der Tatsache, dass die Intensität dieser Ereignisse viel geringer gewesen sei und das Unternehmen 1996 die Ausweitung der Kapazitäten (wirksam bis Ende der 90er Jahre) beschlossen habe.

(261) Die Kommission muss dieses Argument zurückweisen. Cheils Beteiligung an dem Verstoß während der Gesamtdauer der Zuwiderhandlung ist im Sachverhaltsteil der vorliegenden Entscheidung festgestellt worden. Es steht auch fest, dass der Verstoß auf den EWR-Markt eine Auswirkung hatte. Die bloße Tatsache, dass jeder Teilnehmer an einem Kartell die Rolle spielen kann, die je nach den spezifischen Umständen geeignet ist, enthebt ihn nicht seiner Verantwortung für die Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit. Ein Unternehmen, das sich an der gemeinsamen rechtswidrigen Zuwiderhandlung mit Handlungen beteiligt, die zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels beitragen, ist für die gesamte Zeit seiner Beteiligung auch für das Verhalten verantwortlich, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legten(147). Die Kommission vertritt daher die Meinung, dass Cheil für die Gesamtdauer der Zuwiderhandlung an dem Verstoß in gleicher Weise beteiligt war.

Beschluss zu den Grundbeträgen

(262) Die Grundbeträge der Geldbußen werden wie folgt festgesetzt:

- Takeda: 9,36 Mio. EUR,

- Ajinomoto: 22,2 Mio. EUR,

- Daesang: 4,56 Mio. EUR,

- Cheil: 4,56 Mio. EUR.

2. Erschwerende umstände

(263) Die Kommission hat keine erschwerenden Umstände ermittelt, die in der vorliegenden Entscheidung zu berücksichtigen sind.

3. Mildernde umstände

Ausschließlich passive Rolle bei dem Verstoß

(264) Cheil und Daesang stellen in ihrer Erwiderung fest(148), dass sie bei dem Verstoß immer eine passive oder Mitläuferrolle ("follow my leader") gespielt hätten. Sie seien in ein bereits bestehendes Kartell hineingezogen worden, das von Takeda und, in geringerem Maße, von Ajinomoto angeführt wurde, die ihre eigenen Märkte schützen und den Wettbewerb durch Kompensationsgeschäfte einschränken wollten. Ajinomoto bemerkt hierzu, dass es gegenüber dem Unternehmen Takeda, das als wirklicher Anführer des Kartells anzusehen sei, eine untergeordnete Rolle gespielt habe. Außerdem bringen die koreanischen Erzeuger vor, dass sie viel kleiner sind als ihre japanischen Kollegen, was die begrenzte Auswirkung ihres Verhaltens auf den Markt ebenfalls beweise.

(265) Bei der Bemessung des Grundbetrages der Geldbuße ist die tatsächliche wirtschaftliche Kapazität der Unternehmen zur Beeinflussung des EWR-Markts aufgrund ihrer wirtschaftlichen Größe berücksichtigt worden (siehe Randnummern 244-251).

(266) Auch wenn auf der Grundlage dieser Feststellungen gewisse Elemente darauf hindeuten, dass die japanischen Unternehmen das Kartell eingerichtet und die Initiative zur Abhaltung bestimmter Besprechungen übernommen haben, hat die Kommission keinen Grund zur Annahme, dass die koreanischen Unternehmen bei der Zuwiderhandlung eine rein passive oder Mitläuferrolle innehatten. Beide Unternehmen wohnten den meisten ermittelten Kartelltreffen bei und beteiligten sich direkt und aktiv an dem Verstoß. Cheil und Daesang waren während der Gesamtdauer ihrer Beteiligung an dem Kartell bei den Treffen anwesend und tauschten Absatzdaten aus. Sie können daher nicht behaupten, eine "rein passive Rolle" gespielt zu haben(149).

(267) Beispielsweise zeigt Daesangs eigener Bericht über das im Dezember 1995 abgehaltene Treffen, bei dem die Zusammenarbeit 1995 einer Überprüfung unterzogen wurde(150), deutlich, dass alle Parteien bei der Umsetzung der Preiserhöhungen für 1995 zusammengearbeitet hatten und dass sich alle Parteien auf die Fortsetzung der Zusammenarbeit für 1996 einigten. Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, machten Cheil und Daesang ihrerseits Vorschläge zu den Zielpreisen und hielten untereinander Treffen ab, um eine gemeinsame Position für die Erzeugertreffen vorzubereiten.

(268) In Anbetracht der Gesamtheit der Beweise in dieser Sache, wie sie im Tatsachenteil dieser Entscheidung beschrieben wurden, ergibt sich das Bild eines Kartells, in dem alle Parteien durch den Austausch ihrer Verkaufszahlen und die Besprechung und Erörterung von Zielpreisen aktiv und direkt an der Zuwiderhandlung teilnahmen. Alle Beteiligten hatten ein gemeinsames Interesse an den Vereinbarungen. Alle Kartellmitglieder wurden überführt, an den meisten der Kartelltreffen teilgenommen und diese abwechselnd organisiert zu haben. Keines der Unternehmen kann als solches als Führer im Sinne der Leitlinien angesehen werden.

Nichtumsetzung der wettbewerbsschädigenden Vereinbarungen in die Praxis

(269) Wie unter Randnummer 229 erörtert wurde, vertritt die Kommission die Ansicht, dass die wettbewerbsschädigenden Vereinbarungen umgesetzt wurden. Dieser mildernde Umstand ist daher auf keinen der von der vorliegenden Entscheidung Betroffenen anzuwenden. Die Kommission stellt fest, dass eine wettbewerbseinschränkende Vereinbarung grundsätzlich umgesetzt wird, wenn das Verhalten der Kartellmitglieder auf dem Markt durch die gemeinsamen zum Ausdruck gebrachten Absichten bestimmt wird. Im Fall wiederholter Vereinbarungen, die über einen langen Zeitraum abgeschlossen wurden, kann davon ausgegangen werden, dass die Vereinbarungen von jedem Beteiligten umgesetzt worden sind, da sie sonst nicht wiederholt über einen so langen Zeitraum Treffen in der ganzen Welt zur Festsetzung von Preisen und Zuweisung der Abnehmer vereinbart hätten. Keines der von den Parteien vorgebrachten Argumente ist geeignet, die von der Kommission geltend gemachten Beweise stichhaltig zu widerlegen.

(270) Wie in Randnummer 239 dargelegt, versucht ein Unternehmen, das trotz Absprache mit seinen Mitbewerbern eine mehr oder weniger unabhängige Marktpolitik verfolgt, vielleicht nur, das Kartell zum eigenen Vorteil auszunützen(151). Der von den Parteien behauptete Umstand, dass sie die vereinbarten Absprachen regelmäßig nicht einhielten, kann daher nicht als ausreichender Beweis für die Nichtumsetzung der Vereinbarungen gewertet werden.

Sonstige mildernde Umstände

(271) In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bringt Ajinomoto vor, dass die Kommission Ajinomotos einseitige und freiwillige Beendigung der Beteiligung am Verstoß, die erfolgt sei bevor die Kommission aktiv wurde, sowie die Tatsache, dass dieser einseitige Rückzug zur Aufdeckung des Verstoßes beigetragen hätte, als mildernden Umstand werten sollte.

(272) Zur Untermauerung dieser Argumentation bezieht sich Ajinomoto auf Takedas interne Memoranden vom 28. Mai 1997 und 9. Juni 1997(152) sowie auf Takedas Erklärung der Geschäftsführung(153), in denen auf die Bedenken der Kartellmitglieder in Bezug auf Ajinomotos Entscheidung, an den multilateralen Treffen nach August 1996 nicht mehr teilzunehmen, und auf die Auswirkungen, die ein solcher Schritt auf diese Treffen haben würde, Bezug genommen wird.

(273) Dieses Argument ist zurückzuweisen. Es ist unter dem Abschnitt "Dauer des Verstoßes" nachgewiesen worden, dass Ajinomotos Entscheidung, an den multilateralen Treffen nach August 1996 nicht mehr teilzunehmen, nicht als Beweis dafür gewertet werden kann, dass das Unternehmen seine Beteiligung am Verstoß ab diesem Zeitpunkt einseitig einstellte. Die Kommission ist im Gegenteil vielmehr der Ansicht, dass Ajinomoto an dem Verstoß weiterhin beteiligt war, da Ajinomoto bilaterale Kontakte mit Takeda aufrechterhielt, bei denen der Nucleotidmarkt und die Preise erörtert wurden. Unter diesen Umständen vertritt die Kommission die Meinung, dass die mangelnde Teilnahme von Ajinomoto an den multilateralen Treffen bei der "Aufdeckung" des Kartells, wenn überhaupt, so nur eine unbedeutende Rolle gespielt haben kann.

(274) Cheil bringt vor, dass die Kommission die Tatsache berücksichtigen sollte, dass Cheil für diesen Verstoß in den Vereinigten Staaten bereits mit einer Geldstrafe belegt worden sei, und macht geltend, dass Unternehmen nicht einem "doppelten Risiko" ausgesetzt sein sollten und die Kommission das Ausmaß der Geldbuße ausschließlich von den Auswirkungen des Verstoßes auf den relativ kleinen Markt der Gemeinschaft abhängig machen sollte.

(275) Diese Argumentation ist zurückzuweisen. Geldstrafen, die von dritten Staaten, einschließlich der Vereinigten Staaten, auferlegt werden, haben keinerlei Einfluss auf die Geldbußen, die für den Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft aufzuerlegen sind. Die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch die Vereinigten Staaten (oder ein anderes Drittland) im Zusammenhang mit Kartellverhalten kann die Zuständigkeit der Kommission im Rahmen des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft in keiner Weise einschränken. Ausgehend vom Gebietsgrundsatz erfasst Artikel 81 EG-Vertrag nur Wettbewerbsbeschränkungen im Gemeinsamen Markt und Artikel 53 EWR-Abkommen nur Wettbewerbsbeschränkungen im EWR-Markt. In gleicher Weise sind die Kartellbehörden der Vereinigten Staaten nur in dem Maße zuständig, als das Verhalten eine direkte und beabsichtigte Auswirkung auf die Vereinigten Staaten hat.

(276) Laut Takeda sollte die Kommission die Tatsache berücksichtigen, dass das Unternehmen bereits in der Vitamin-Kartellsache(154) eine beträchtliche Geldbuße bezahlt hat. Ajinomoto bringt eine ähnliche Argumentation hinsichtlich der Geldbuße vor, die es im Fall Lysin(155) gezahlt hat. Die Kommission weist dieses Argument zurück. Bei den beiden genannten Kartellsachen ging es nicht um die Zuwiderhandlungen von Takeda und Ajinomoto auf dem Nucleotidmarkt, so dass sie in dieser Entscheidung nicht berücksichtigt werden können.

(277) Cheil und Daesang machen außerdem geltend, dass sie die Kartellabmachungen regelmäßig nicht eingehalten und sogar im Widerspruch zu diesen gehandelt hätten, indem sie z. B. die Produktionskapazität ausweiteten oder die Zielpreise unterschritten.

(278) Die Kommission betont einmal mehr, dass die Tatsache, dass ein Unternehmen, dem Preisabsprachen mit den Wettbewerbern nachgewiesen wurden, sich nicht immer an die mit den Wettbewerbern vereinbarte Verhaltensweise hielt, bei der Bemessung der aufzuerlegenden Geldbuße nicht unbedingt als mildernder Umstand berücksichtigt werden muss. Wie bereits festgestellt wurde, versucht ein Unternehmen, das trotz Absprache mit seinen Mitbewerbern eine mehr oder weniger unabhängige Marktpolitik verfolgt, vielleicht nur, das Kartell zum eigenen Vorteil auszunützen(156).

(279) Ajinomoto, Cheil und Takeda weisen auch darauf hin, dass sie Maßnahmen zur Verhinderung zukünftiger Verstöße gegen die Wettbewerbsvorschriften ergriffen haben. Sie haben in diesem Zusammenhang Programme zur Sicherstellung der Übereinstimmung eingeführt oder solche Programme verstärkt. Die Kommission begrüßt die Tatsache, dass diese Unternehmen Maßnahmen ergriffen haben, die sicherstellen sollen, dass die Kartellgesetze nicht verletzt werden. Nichtsdestoweniger ist sie der Ansicht, dass diese Initiative zu spät ergriffen wurde und als Verhütungsmaßnahme die Kommission nicht ihrer Pflicht enthebt, einen von diesen Unternehmen in der Vergangenheit begangenen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln zu bestrafen. In Anbetracht dessen ist die Einführung eines Programms, das die Übereinstimmung mit dem Wettbewerbsrecht sicherstellen soll, nicht als mildernder Umstand zu werten, der eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigt.

(280) Aus den dargelegten Gründen können bei dem Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln im Nucleotidmarkt keine mildernden Umstände zugunsten der beteiligten Unternehmen berücksichtigt werden.

4. Anwendung der kronzeugenregelung

(281) Die Adressaten dieser Entscheidung haben in verschiedenen Phasen der Ermittlungen wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsvorschriften mit der Kommission zusammengearbeitet, um in den Genuss der Rechtsvorteile der Kronzeugenregelung zu gelangen. Um die berechtigten Erwartungen der betroffenen Unternehmen in Bezug auf die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen aufgrund ihrer Zusammenarbeit erfuellen zu können, prüft die Kommission im folgenden Abschnitt, ob die betroffenen Parteien die in der Kronzeugenregelung festgelegten Bedingungen erfuellt haben.

Nichtfestsetzung oder wesentlich niedrigere Festsetzung einer Geldbuße ("Abschnitt B")

(282) Takeda hat die größtmögliche Ausschöpfung der Kronzeugenregelung beantragt. In diesem Zusammenhang führt Takeda ins Treffen, dass es in den Genuss der 2002 veröffentlichten Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen(157) ("Kronzeugenregelung 2002") kommen sollte und argumentiert damit, dass es keine Schritte unternommen habe, um andere Unternehmen zur Teilnahme an der Zuwiderhandlung zu zwingen. Takeda bringt daher vor, dass es im Rahmen der neuen Vorschriften für die maximale Ausschöpfung der Kronzeugenregelung in Frage kommen könnte. Takeda macht geltend, dass die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft den Grundsatz anerkennen, dass unter bestimmten Umständen die Handhabung von Strafen mit abschreckender Wirkung mit rückwirkender Kraft geändert werden sollte und dass dieser Grundsatz in allgemeinerer Form für Verwaltungsentscheidungen gelten kann, wie dies in einer Reihe von Mitgliedstaaten gehandhabt wird.

(283) In der Kronzeugenregelung 2002 ist klar festgehalten, dass sie nicht auf Fälle anwendbar ist, in denen sich die Unternehmen mit der Kommission bereits in Verbindung gesetzt haben, um die Rechtsvorteile der früheren Kronzeugenregelung in Anspruch zu nehmen. Die Kommission wird daher alle Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung gemäß der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 1996 behandeln, die zum Zweck dieser vorliegenden Entscheidung ihre Gültigkeit behält.

(284) Die Kommission erkennt an, dass Takeda als erstes Unternehmen entscheidende Beweismittel für das Bestehen des Kartells vorgelegt hat und mit der Kommission während der gesamten Ermittlungen in vollem Umfang kontinuierlich zusammengearbeitet hat. Takeda informierte die Kommission erstmalig am 9. September 1999 über die Existenz des Kartells; am 14. September 1999 übergab sie eine Akte mit entsprechenden Beweisen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Kommission noch keinerlei Informationen über das Kartell von anderer Seite erhalten.

(285) Zur Würdigung von Takedas Zusammenarbeit stellt die Kommission fest, dass die von dem Unternehmen zunächst beigebrachten Beweismittel keine Aktivitäten des Kartells vor 1992 betrafen. Dennoch wies Takeda in ihrer Erklärung der Geschäftsführung darauf hin, dass das Kartell tatsächlich 1989 ins Leben gerufen wurde. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Takeda über andere Informationen oder Dokumente in Bezug auf das Kartell verfügt. Demnach muss geschlussfolgert werden, dass Takedas uneingeschränkt mit der Kommission zusammengearbeitet hat.

(286) Trotz einiger Hinweise in der Akte, nach denen Takeda bei bestimmten Gelegenheiten möglicherweise eine koordinierende Rolle im Kartell gespielt hat, hat das Unternehmen weder andere Firmen zur Teilnahme am Kartell genötigt noch als Kartellanführer agiert oder eine maßgebliche Rolle bei den illegalen Aktivitäten im Sinne der Kronzeugenregelung gespielt. Darüber hinaus ist festgestellt worden, dass Takeda seine Beteiligung an dem Verstoß vor der Kontaktaufnahme mit der Kommission beendet hatte.

(287) Angesichts der Zusammenarbeit bei den Ermittlungen erfuellt Takeda die in Abschnitt B der Kronzeugenregelung festgelegten Bedingungen, weshalb dem Unternehmen eine Ermäßigung der Geldbuße, die ihm auferlegt worden wäre, wenn es nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hätte, um 100 % gewährt werden sollte.

Erheblich niedrigere Festsetzung der Geldbuße ("Abschnitt C")

(288) Daesang, Cheil und Ajinomoto beantragen eine Herabsetzung der Geldbuße gemäß Abschnitt C der Kronzeugenregelung. Zu dem Zeitpunkt, als Daesang, Cheil und Ajinomoto begannen, mit der Kommission zusammenzuarbeiten, hatte Takeda bereits hinreichende Informationen vorgelegt, mit denen sich die Existenz des Kartells nachweisen ließ. Infolgedessen haben Daesang, Cheil und Ajinomoto der Kommission nicht als erste entscheidendes Beweismaterial über das Bestehen des Nucleotidkartells geliefert, wie in Abschnitt B Buchstabe b) der Kronzeugenregelung festgelegt. Die in Abschnitt C genannten Bedingungen werden daher von keinem der genannten Unternehmen erfuellt.

Spürbar niedrigere Festsetzung der Geldbuße ("Abschnitt D")

(289) Daesang argumentiert, es habe bei den Ermittlungen der Kommission nicht nur seine Zusammenarbeit angeboten, bevor die Kommission das erste Auskunftsverlangen stellte, sondern habe mit der Kommission während der gesamten Dauer der Ermittlungen in vollem Umfang kontinuierlich zusammengearbeitet. Das Unternehmen macht außerdem geltend, dass es der Kommission die Feststellung der Gesamtdauer des Verstoßes ab Oktober 1988 ermöglicht habe und daher als erstes entscheidendes Beweismaterial für die gesamte in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegte Zuwiderhandlung geliefert habe.

(290) Daesang hat sich mit der Kommission zwar erst in Verbindung gesetzt, nachdem Takeda bereits Kontakt mit ihr aufgenommen hatte, doch erfolgte diese Kontaktaufnahme aus eigenem Antrieb vor Eingang eines Auskunftsverlangens. Darüber hinaus arbeitete Daesang mit der Kommission während der gesamten Untersuchung uneingeschränkt zusammen. Weiterhin lieferte Daesang Informationen, die wesentlich zur Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf das Bestehen der Kartellvereinbarungen vor 1992 beitrugen.

(291) Die Informationen, die Daesang übermittelte, bevor die Kommission ein Auskunftsverlangen an das Unternehmen richtete, waren ausführlich und wurden von der Kommission im Laufe der Ermittlungen umfassend verwendet. Insbesondere lieferte Daesang, wenn auch nicht ausschließlich, wertvolle Informationen zum Bestehen des Kartells vor 1992. Nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte hat Daesang den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Erkenntnisse stützt, auch nicht wesentlich bestritten. Daesang erfuellt somit die in Abschnitt D Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich genannten Bedingungen der Kronzeugenregelung, weshalb ihm eine Herabsetzung der Geldbuße um 50 % gewährt werden sollte.

(292) Cheil lieferte viele zeitgleich abgefasste Berichte über Treffen und Kontaktaufnahmen, womit es wesentlich zu den Beweisen für das Bestehen des Kartells beigetragen hat. Die von Cheil zur Verfügung gestellten Informationen wurden von der Kommission umfassend verwendet. Der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte festgestellte Sachverhalt wird von Cheil auch nicht bestritten. Infolgedessen erfuellt Cheil die in Abschnitt D Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich festgelegten Bedingungen der Kronzeugenregelung, wie von dem Unternehmen selbst geltend gemacht wird. Für die allgemeine Zusammenarbeit, die Cheil im Laufe der Ermittlungen der Kommission an den Tag legte, sollte dem Unternehmen eine Verringerung der Geldbuße, die ihm auferlegt worden wäre, wenn es nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hätte, um 40 % gewährt werden.

(293) Ajinomoto hat mit der Kommission während der gesamten Dauer der Untersuchung uneingeschränkt zusammengearbeitet und der Kommission in entscheidender Weise geholfen hat, das Bestehen der Zuwiderhandlung nachzuweisen, indem das Unternehmen sowohl aktuelle Dokumente, die umfassend von der Kommission genutzt wurden, als auch Erläuterungen zum Ablauf der Absprachen übermittelte. Damit erfuellt Ajinomoto die Bedingungen von Abschnitt D Absatz 2 erster Gedankenstrich der Kronzeugenregelung.

(294) Ajinomoto bestreitet jedoch den Sachverhalt, wie er in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegt wird, in Bezug auf die Dauer des Kartells. Das Unternehmen kommt daher nicht für eine Herabsetzung der Geldbuße gemäß Abschnitt D Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Kronzeugenregelung in Betracht. Aus den dargelegten Gründen erfuellt Ajinomoto die Bedingungen von Abschnitt D Absatz 2 erster Gedankenstrich der Kronzeugenregelung, wofür ihm eine Verringerung der Geldbuße um 30 % gewährt werden sollte.

Beschluss zur Anwendung der Kronzeugenregelung

(295) Die gegen die Adressaten dieser Entscheidung festgesetzten Geldbußen wegen der Art der Zusammenarbeit der Unternehmen mit der Kommission nach Maßgabe der Kronzeugenregelung sind wie folgt zu ermäßigen:

- Takeda: Ermäßigung um 100 %,

- Ajinomoto: Ermäßigung um 30 %,

- Daesang: Ermäßigung um 50 %,

- Cheil: Ermäßigung um 40 %.

5. Endgültige höhe der in diesem verfahren auferlegten geldbußen

(296) Für die gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 festgelegten Geldbußen ergeben sich somit folgende Gesamtbeträge:

- Takeda: 0 EUR,

- Ajinomoto: 15540000 EUR,

- Daesang: 2280000 EUR,

- Cheil: 2736000 EUR -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ajinomoto Company Incorporated, Takeda Chemical Industries Limited, Daesang Corporation und Cheil Jedang Corporation haben gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Vereinbarung verstoßen, indem sie sich an einer Reihe von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Nucleotidsektor beteiligt haben; Art und Weise sowie Ausmaß ihrer Beteiligung wurden in den Erwägungsgründen ausführlich beschrieben.

Die Zuwiderhandlung hatte folgende Dauer:

a) Ajinomoto Company Inc.: 8. November 1988 bis September 1997,

b) Takeda Chemical Industries Ltd: 8. November 1988 bis Juni 1998,

c) Daesang Corporation: 19. Dezember 1988 bis Ende 1997,

d) Cheil Jedang Corporation: März 1989 bis Juni 1998.

Artikel 2

Die in Artikel 1 aufgeführten Unternehmen stellen die genannte Zuwiderhandlung ab, sofern sie dies nicht bereits getan haben.

Sie nehmen künftig von allen Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Nucleotidgeschäft Abstand, die denselben oder den gleichen Zweck oder dieselbe oder die gleiche Wirkung wie der Verstoß haben.

Artikel 3

Für den in Artikel 1 genannten Verstoß werden den darin aufgeführten Unternehmen folgende Geldbußen auferlegt:

- Ajinomoto Company Inc.: 15540000 EUR,

- Daesang Corporation: 2280000 EUR,

- Cheil Jedang Corporation: 2376000 EUR.

Die Geldbuße ist binnen drei Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung auf folgendes Bankkonto der Europäischen Kommission einzuzahlen:

Konto Nr. 642-0029000-95

IBAN-Code: BE76 6420 0290 0095

SWIFT-Code: BBVABEBB

Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (BBVA) S.A. Avenue des Arts//Kunstlaan 43 B - 1040 Bruxelles//Brussel

Nach Ablauf dieser Frist werden automatisch Zinsen zu dem Zinssatz fällig, den die Europäische Zentralbank für ihre wichtigsten Refinanzierungsgeschäfte am ersten Arbeitstag des Monats anwendet, in dem diese Entscheidung erlassen wird, zuzüglich 3,5 v. H., d. h. 6,75 %.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist gerichtet an:

Takeda Chemical Industries Limited 12-10, Nihonbashi 2-chome

Chuo-ku

Tokyo 103-8668 Japan;

Ajinomoto Company Incorporated 15-1, Kyobashi itchome

Chuo-ku

Tokyo 104-8315 Japan;

Cheil Jedang Corporation 6F, Cheiljedang Bldg

Namdaemoon-Ro

Chung-Ku, 100-095 Seoul Korea;

Daesang Corporation Daesang Building

96-48 Shinsul-Dong

Dongdaemoon-Ku, Seoul Korea.

Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 256 EG-Vertrag.

Brüssel, den 17. Dezember 2002.

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62.

(2) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(3) ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 18.

(4) ABl. C 64 vom 12.3.2004.

(5) Konkrete Angaben zu jedem Unternehmen siehe Abschnitt "Dauer des Verstoßes".

(6) Es wurde der folgende Wechselkurs zugrunde gelegt: 1 EUR = 108,682 JPY (Eurostat-Referenzdatenbank - Wechselkurs 2001).

(7) 1 EUR = 1154,83 KRW (Eurostat-Referenzdatenbank - Wechselkurs 2001).

(8) 1 EUR = 1,13404 USD (Eurostat-Referenzdatenbank - Wechselkurs 2001).

(9) Kyowa Hakko stellte die Ausfuhr von Nucleotiden nach Europa 1992 ein.

(10) Yamasa Corporation stellte die Lieferung von Geschmacksverstärkern nach Europa 1994 ein.

(11) Vertrauliche Informationen wurden gestrichen; die betreffenden Textstellen sind in eckige Klammern gesetzt und mit einem Sternchen gekennzeichnet.

(12) 1.1.1989 bis 31.12.1989: 0 % (APS) Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1989 (ABl. L 375 vom 31.12.1988, S. 1); 1.1.1990 bis 31.12.1990: 0 % (APS) Verordnung (EWG) Nr. 3896/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1990 (ABl. L 383 vom 30.12.1989, S. 1); 1.1.1991 bis 31.12.1994: 0 % (APS) Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 (ABl. L 370 vom 31.12.1990, S. 1); 1.1.1995 bis 30.4.1998: 0 % (APS) Verordnung (EG) Nr. 3281/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern für den Zeitraum 1995-1998 (ABl. L 348 vom 31.12.1994, S. 1).

(13) ABl. C 207 vom 18.7.1996, S. 4.

(14) Siehe S. 1931-1947 und 1961-1974, S. 316-319, S. 1995 und S. 2174 f. der Akte der Kommission.

(15) Siehe auch S. 2170 f. der Akte der Kommission.

(16) Ajinomoto bezeichnet die anderen Abnehmer (außer [...]*, [...]*, und [...]*) als "den allgemeinen Markt".

(17) Siehe S. 2170 f. der Akte der Kommission.

(18) Siehe Takedas Erklärung der Geschäftsführung, S. 2170 der Akte der Kommission.

(19) Siehe S. 303 und 1962 der Akte der Kommission.

(20) Siehe S. 2158-2161 der Akte der Kommission.

(21) Siehe Takedas Erklärung der Geschäftsführung, S. 2170 f. der Akte der Kommission;siehe auch Daesangs Erklärung auf S. 1933 der Akte der Kommission; siehe auch Daesangs Ergänzende Darstellung auf S. 1963 der Akte der Kommission; siehe auch Kyowas Erklärung auf S. 870 f. der Akte der Kommission; siehe auch Cheils Erklärung auf S. 304 der Akte der Kommission; siehe auch Ajinomotos Memorandum S. 2, Abs. 3 auf S. 2445 der Akte der Kommission.

(22) Siehe Takedas Erklärung der Geschäftsführung, S. 2170 der Akte der Kommission.

(23) Siehe Daesangs Ergänzende Darstellung, S. 4, oder S. 1963 der Akte der Kommission.

(24) Siehe Cheils Erklärung, S. 2, Abs. 2 (S. 301 der Akte der Kommission); Kyowa auf S. 5, Abs. 1 (S. 870 der Akte der Kommission); Daesangs Ergänzende Darstellung, S. 1963 f.

(25) S. 5 der Erklärung von Cheil, S. 304 der Akte der Kommission.

(26) Siehe Cheils Erklärung, S. 4 (S. 303 der Akte der Kommission).

(27) Siehe Cheils Erklärung, S. 5 (S. 304 der Akte der Kommission); siehe auch S. 1963 f. der Akte der Kommission.

(28) Siehe Takedas Erklärung der Geschäftsführung, S. 2170 f. der Akte der Kommission.

(29) Siehe Takedas Erklärung der Geschäftsführung, S. 2171 der Akte der Kommission.

(30) Siehe Takedas Erklärung der Geschäftsführung, S. 2170 der Akte der Kommission.

(31) Siehe S. 1181 f. der Akte der Kommission.

(32) Bezugnahme auf Treffen zwischen den Produzenten oder Treffen zur Festsetzung der Preise.

(33) Siehe S. 2170 der Akte der Kommission.

(34) Siehe S. 869 der Akte der Kommission.

(35) Ebd.

(36) Siehe S. 2030 der Akte der Kommission.

(37) Siehe S. 2256-2299 der Akte der Kommission.

(38) Siehe S. 2264-2269 der Akte der Kommission.

(39) Ergänzende Darstellung, siehe S. 2, Punkt 1.

(40) Siehe S. 1962 der Akte der Kommission; siehe auch S. 986-989 der Akte der Kommission.

(41) Siehe S. 1962 und 990 ff. der Akte der Kommission.

(42) Daesangs Ergänzende Darstellung, S. 3; siehe auch beigefügte Anhänge K und L.

(43) Siehe S. 1961 f. der Akte der Kommission.

(44) Siehe S. 4 von Kyowas Erklärung, S. 869, der Akte der Kommission.

(45) Siehe Cheils Erklärung auf S. 2, Absatz 2, S. 301, der Akte der Kommission.

(46) Siehe S. 2557 f. der Akte der Kommission.

(47) Dies steht in Widerspruch zum Sachverhalt der Akte der Kommission. In einer internen Notiz Ajinomotos (siehe Anhang 11 zu Ajinomotos Memorandum vom 30. Juni 2000 oder S. 2496-2499 der Akte der Kommission) heißt es, dass "wir [Ajinomoto] als führender Erzeuger und auch Takeda die Führung im Rennen um die Preiserhöhungen übernehmen müssen, und es ist daher wahrscheinlich, dass uns Gegenwind entgegenbläst. Es ist jedoch unvermeidlich, dass wir Risiken eingehen"; siehe auch Anhänge 7 und 8 zu Ajinomotos Memorandum auf S. 2483-2488 der Akte der Kommission).

(48) Siehe Anhang 5 von Cheils Erklärung aus dem Jahr 2001, S. 2616-2619 der Akte der Kommission.

(49) Miwon Trading und Shipping Company, eine Tochtergesellschaft von Miwon.

(50) Siehe S. 1963 ff. der Akte der Kommission.

(51) Siehe S. 1965 der Akte der Kommission.

(52) Siehe S. 2259 und 2270 ff. der Akte der Kommission (S. 3 und Anhang 2 von Ajinomotos Ergänzender Erklärung vom 17.12.2001).

(53) Siehe S. 2174, 1009-1015, 1016-1024 und 1025-1032 der Akte der Kommission.

(54) Siehe S. 1965 der Akte der Kommission.

(55) Siehe S. 1009 der Akte der Kommission.

(56) Siehe S. 1033-1036 der Akte der Kommission.

(57) Siehe S. 2260 der Akte der Kommission.

(58) Siehe Ajinomotos Ergänzendes Memorandum vom 17.12.2001, S. 4, bzw. S. 2260 der Akte der Kommission.

(59) Siehe S. 1037 f. der Akte der Kommission.

(60) Siehe S. 1039 f. der Akte der Kommission.

(61) Siehe S. 1041-1044 der Akte der Kommission.

(62) Siehe S. 1045-1050 der Akte der Kommission.

(63) Siehe S. 1051-1054 der Akte der Kommission.

(64) Siehe S. 871 der Akte der Kommission.

(65) Siehe Anhang 7 zu Ajinomotos Ergänzendem Memorandum vom 17.12.2001 auf S. 2285 ff. der Akte der Kommission; siehe auch Anhang 8 oder S. 2288 ff. Das erste Preisangebot (28,50 USD) betrifft I& G - Produkt (Mischung aus IMP und GMP), wohingegen das zweite Preisangebot (17,20-18 USD) IMP betrifft.

(66) Siehe S. 1970 f. der Akte der Kommission.

(67) Siehe S. 1061-1066 der Akte der Kommission.

(68) Siehe S. 1067 f. der Akte der Kommission.

(69) Siehe S. 1069 ff. der Akte der Kommission; siehe auch S. 392 f. der Akte der Kommission.

(70) Daesang erklärt, dass sich diese Zahlen auf I& G beziehen. In derselben Zielpreistabelle unten ist gesondert ein Umrechnungssatz für die Preise von IMP und GMP aufgeführt.

(71) Siehe Cheils Erklärung auf S. 4, Nr. 2.

(72) Siehe S. 1072 f. der Akte der Kommission.

(73) Siehe S. 1072 f. der Akte der Kommission.

(74) Siehe Cheils Erklärung auf S. 5, Nr. 5.

(75) Siehe S. 395 f. der Akte der Kommission.

(76) Siehe S. 1935 der Akte der Kommission.

(77) Siehe S. 306 der Akte der Kommission.

(78) Daesang trägt vor, dass sich die japanischen Erzeuger bereits am 24. August 1994 zur Vorbereitung des Treffens mit den zwei koreanischen Erzeugern, das am 25. August 1994 stattfand, getroffen hatten (siehe S. 5 seiner Erklärung auf S. 1935 der Akte der Kommission).

(79) Siehe S. 392 f. der Akte der Kommission.

(80) Siehe S. 397-404 der Akte der Kommission.

(81) Siehe Cheils Erklärung auf S. 6 und in Anhang 5.

(82) Siehe S. 307 der Akte der Kommission.

(83) Siehe S. 1937 und 405-410 der Akte der Kommission.

(84) Siehe S. 1075 der Akte der Kommission.

(85) Siehe S. 1937 ff. und S. 405-423 der Akte der Kommission.

(86) Siehe S. 1076 der Akte der Kommission.

(87) Siehe S. 10 seiner Erklärung oder S. 1940 der Akte der Kommission; siehe auch Anhang 12 zu seiner Erklärung auf S. 426 f. der Akte der Kommission.

(88) Takeda bemerkt zu Recht in ihrer Erwiderung auf die Beschwerdepunkte, dass sie bestätigt hatte, dass, obwohl das Memo sich auf den 17. März 1996 und nicht auf den 7. März bezieht, tatsächlich auf das am 7. März abgehaltene Treffen Bezug genommen wird (in dem Memo, das am 12. März abgefasst wurde, werden auch die bei dem Treffen gezogenen Schlussfolgerungen erwähnt).

(89) Siehe S. 1941 der Akte der Kommission.

(90) Siehe Anhang 5 zu Cheils Erklärung, S. 2610-2612 der Kommissionsakte.

(91) Siehe S. 12 f. von Daesangs Erklärung auf S. 1942 f. der Akte der Kommission.

(92) Siehe Daesangs Erklärung auf S. 1943 der Akte der Kommission.

(93) Siehe Daesangs Erklärung auf S. 1944 der Akte der Kommission.

(94) Cheil, Daesang und Ajinomoto.

(95) Siehe S. 1945 der Akte der Kommission.

(96) Siehe S. 1944 der Akte der Kommission.

(97) Siehe S. 2171 f. der Akte der Kommission.

(98) Siehe S. 2146 der Akte der Kommission.

(99) Ebd.

(100) Siehe S. 1946 der Akte der Kommission.

(101) Siehe S. 2217-2220 der Akte der Kommission.

(102) Siehe Daesangs Erklärung auf S. 1947 der Akte der Kommission.

(103) Siehe S. 2223 der Akte der Kommission.

(104) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission, widerspricht Ajinomoto Takedas Beschreibung dieser Treffen, wie detailliert im Abschnitt "Dauer des Verstoßes" besprochen.

(105) Siehe S. 1947 und 1974 der Akte der Kommission.

(106) Siehe S. 2176 der Akte der Kommission; Ajinomoto diese Beschreibung des Ereignisse, wie weiter unten in Verbindung mit der Dauer der Beteiligung Ajinomotos an der Zuwiderhandlung besprochen wird.

(107) Siehe S. 2224 der Akte der Kommission.

(108) Die von Ajinomoto in der Stellungnahme vom 29. November 2002 bereitgestellte Übersetzung liest sich wie folgt: "Seems that the head office of each company has studied and tentatively decided on the price to be proposed at the negotiation for the next year contract scheduled for October and November by A, C, MW with CPC and by T with NES and UNI groups. On the premise that C's and MW's product will continue to enjoy GSP in Europe next year."

(109) Siehe Daesangs Erklärung auf S. 1947 f. der Akte der Kommission.

(110) Siehe S. 309 der Akte der Kommission.

(111) Gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b) EWR-Abkommen und unbeschadet der Zuständigkeit der EG-Kommission, wenn der Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird, ist die EFTA-Überwachungsbehörde auch in Fällen zuständig, in denen der Umsatz der betreffenden Unternehmen im Hoheitsgebiet der EFTA-Staaten 33 % oder mehr ihres Umsatzes im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens ausmacht.

(112) Siehe Kapitel 5 "Auswirkungen auf den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten und zwischen Vertragsparteien des EWR".

(113) Slg. 1999, II-931, Rdnr. 715.

(114) Slg. 1999, I-4125, Rdnr. 81.

(115) Die Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz, die in diesem Abschnitt zur Auslegung der in Artikel 81 EG-Vertrag verwendeten Begriffe "Vereinbarungen" und "abgestimmte Verhaltensweisen" herangezogen wurde, bringt Grundsätze zum Ausdruck, die bereits vor der Unterzeichnung des EWR-Abkommens feststanden. Sie ist daher ebenfalls auf die Begriffe anzuwenden, die in Artikel 53 EWR-Abkommen verwendet werden. Bezugnahmen auf Artikel 81 gelten daher auch für Artikel 53.

(116) Siehe Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-7/89, Hercules/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Rdnr. 256. Siehe auch Rechtssache 48/69, Imperial Chemical Industries/Kommission, Slg. 1972, 619, Rdnr. 64, und verbundene Rechtssachen 40-48/73 usw., Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663.

(117) Siehe auch das Urteil in der Sache PVC II, in dem es heißt, dass "bei einer komplexen Zuwiderhandlung, an der mehrere Hersteller mehrere Jahre beteiligt waren und deren Ziel die gemeinsame Regulierung des Marktes war, von der Kommission nicht verlangt werden kann, dass sie die Zuwiderhandlung für jedes Unternehmen zu den einzelnen Zeitpunkten entweder als Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise qualifiziert, da jedenfalls beide Formen der Zuwiderhandlung von Artikel 81 EG-Vertrag umfasst werden".

(118) Siehe EuGeI-Urteil in der Sache Hercules, a.a.O., Rdnr. 264.

(119) Vom 8. November 1988 bis 2. Juni 1998.

(120) Vom 8. November 1988 bis September 1997.

(121) Vom 19. Dezember 1988 bis 31. Dezember 1997.

(122) Von (Ende) März 1989 bis 2. Juni 1998.

(123) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. März 2000 in der den verbundenen Rechtssachen T-25/95 usw., Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 2000, II-491, Rdnr. 3927. Siehe auch Urteil des Gerichts erster Instanz in den verbundenen Rechtssachen T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, European Night Services u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3141, Rdnr. 136, in dem das Gericht dies speziell in Bezug auf Preisfestsetzungsvereinbarungen bestätigt hat.

(124) Siehe Abschnitt "Teilnehmer".

(125) Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-215/96 und C-216/96, Bagnasco/Banca popolare di Novale u. a., Slg. 1999, I-135, Rdnrn. 47 f.

(126) Urteil in der Rechtssache C-306/96 Javico/Yves Saint Laurent, Slg. 1998, I-1983, Rdnrn. 16 f.; siehe auch Urteil in der Sache European Night Services, a.a.O., Rdnr. 136.

(127) Urteil in der Rechtssache T-13/89, Imperial Chemical Industries/Kommission, Slg. 1992, II-1021, Rdnr. 304.

(128) Urteil in den verbundenen Rechtssachen 209 bis 215 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Rdnr. 170.

(129) Miwon Corporation Limited war an dem Verstoß sowohl indirekt über die Tochterunternehmen Miwon Japan Inc. und Mitra (Miwon Trading & Shipping Company) als auch direkt (siehe z. B. Anhänge T und U von Daesangs Ergänzender Darstellung) beteiligt.

(130) Rechtssache C-49/92 P, Kommission/Anic Partecipazioni SpA, Rdnr. 145.

(131) Siehe Abschnitt "Die Erzeuger".

(132) Siehe S. 1962 und S. 986-989 der Akte der Kommission.

(133) Siehe Anhang 5 der von Cheil 2001 abgegebenen Erklärung, S. 2617 der Kommissionsakte.

(134) Siehe Anhang 5 der von Cheil 2001 abgegebenen Erklärung, S. 2618 der Kommissionsakte.

(135) Siehe Anhänge I, J, K, L und M im Anhang zu Daesangs Ergänzender Darstellung; siehe auch Daesangs Ergänzende Darstellung, S. 6, und Takedas Erklärung der Geschäftsführung, S. 7.

(136) Siehe Anhang 5 der von Cheil 2001 abgegebenen Erklärung.

(137) Siehe S. 5 f., letzter Absatz der 2001 abgegebenen Erklärung von Cheil, sowie S. 9 f. ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission.

(138) Die von Ajinomoto mit Brief vom 29. November 2002 bereitgestellte Übersetzung liest sich wie folgt: "A's head office's basic policy about DM price is 15 % (minimum 10 %) up adjustment. Met with strong opposition, as expected, at the meeting with European branches in August, but for the time being will start with DM 53 and attempt to achieve minimum DM 51 (10 % up)".

(139) Mit Schreiben vom 29. November 2002 bestätigt Ajinomoto, dass es die Tatsachen aus Takedas Dokumenten bestreitet, und stellt den Wert der beiden Takeda-Dokumente als Beweis für eine andauernde Teilnahme von Takeda an dem Verstoß in Frage.

(140) Siehe S. 309 der Akte der Kommission.

(141) Siehe Randnummern 57 ff.

(142) Die übrigen Argumente Ajinomotos werden auch im Abschnitt "Auswirkungen auf den Markt" behandelt.

(143) Siehe sowohl Daesangs Antwort vom 20. September 2002 als auch die mit Schreiben vom 27. November 2002 übermittelte Zusammenfassung.

(144) Siehe S. 1076 der Akte der Kommission.

(145) Rechtssache T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, Rdnr. 230.

(146) ABl. C 9 vom 14.1.1998, S. 3.

(147) Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Anic, a.a.O., Rdnr. 83.

(148) Siehe auch Daesangs zusammenfassende Stellungnahme vom 27. November 2002.

(149) Siehe z. B. Randnummer 365 der Entscheidung 2001/418/EG der Kommission in der Sache COMP/36.545/F3 - Aminosäuren (ABl. L 152 vom 7.6.2001, S. 24).

(150) Siehe Anhang Z der Ergänzenden Darstellung von Daesang, S. 1076 der Akte der Kommission.

(151) Rechtssache Cascades, a.a.O., Rdnr. 230.

(152) Siehe S. 2147 bzw. S. 2151 der Akte der Kommission.

(153) Erklärung von Takeda, S. 2173 der Akte der Kommission.

(154) Kartellsache 37.512, noch nicht veröffentlicht.

(155) Kartellsache 36.545, ABl. L 152 vom 7.6.2001, S. 24.

(156) Siehe Rechtssache Cascades SA, a.a.O., Rdnr. 230.

(157) ABl. C 45 vom 19.2.2002, S. 3.