32004D0200

2004/200/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Februar 2004 mit Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Pepino Mosaic Virus (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 581)

Amtsblatt Nr. L 064 vom 02/03/2004 S. 0043 - 0044


Entscheidung der Kommission

vom 27. Februar 2004

mit Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Pepino Mosaic Virus

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 581)

(2004/200/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 dritter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ende 1999 und Anfang 2000 haben Deutschland, Frankreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über den Befall von Tomatenkulturen in ihren jeweiligen Ländern mit Pepino Mosaic Virus sowie über die diesbezüglich getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen unterrichtet.

(2) Mit der Entscheidung 2003/64/EG der Kommission(2) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert worden, befristete Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Pepino Mosaic Virus zu erlassen. Diese Entscheidung trat am 31. Januar 2004 außer Kraft.

(3) Das Pepino Mosaic Virus wird derzeit weder in Anhang I noch in Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG geführt. Eine vorläufige Schädlingsrisikoanalyse, die von mehreren Mitgliedstaaten auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Informationen vorgenommen wurde, hat jedoch gezeigt, dass das Virus und seine Schadwirkungen die Pflanzengesundheit in der Gemeinschaft und insbesondere die Tomatenerzeugung in Gewächshäusern beeinträchtigen könnten. Die bisherigen Forschungsergebnisse reichen noch nicht aus, um die vorläufige Schädlingsrisikoanalyse zu revidieren, obgleich mittlerweile mehr Informationen, insbesondere über die Schadwirkungen des Virus auf Pflanztomaten, vorliegen.

(4) Infolge des Außerkrafttretens der Entscheidung 2003/64/EG müssen erneut befristete Maßnahmen zum Schutz gegen das Pepino Mosaic Virus erlassen werden.

(5) Amtliche Erhebungen, die auf der Grundlage der jüngsten Informationen über die Schadwirkungen des Pepino Mosaic Virus im Rahmen der Entscheidung 2003/64/EG durchgeführt wurden, haben gezeigt, dass Tomatensamen eine bedeutende Infektionsquelle sind.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen sollten auf die Einschleppung oder Ausbreitung des Pepino Mosaic Virus in der Gemeinschaft, die Untersuchung von Tomatensamen mit Ursprung in Drittländern und die Verbringung von Tomatensamen Anwendung finden. Sie sollten darüber hinaus eine allgemeinere Überwachung von Virusvorkommen in den Mitgliedstaaten umfassen.

(7) Die Ergebnisse dieser Maßnahmen sollten fortlaufend bewertet und etwaige Folgemaßnahmen sollten unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Bewertung erwogen werden. Folgemaßnahmen sollten auch den von den Mitgliedstaaten mitzuteilenden Informationen und zu erarbeitenden wissenschaftlichen Gutachten Rechnung tragen.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Einfuhr von Tomatensamen der Sorte Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., die von Pepino Mosaic Virus befallen sind, und ihre Verbringung innerhalb der Gemeinschaft ist verboten.

Artikel 2

Tomatensamen mit Ursprung in Drittländern dürfen nur in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn die Bedingungen gemäß Nummer 1 des Anhangs erfuellt sind. Sie sind bei der Einfuhr in Einklang mit Artikel 13 Absatz 1 Ziffer i) der Richtlinie 2000/29/EG sinngemäß auf Befall mit Pepino Mosaic Virus zu untersuchen und gegebenenfalls zu testen.

Artikel 3

(1) Tomatensamen mit Ursprung in der Gemeinschaft dürfen innerhalb der Gemeinschaft nur verbracht werden, wenn die Bedingungen gemäß Nummer 2 des Anhangs erfuellt sind.

(2) Die Bestimmung gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Verbringung von Samen, die zum Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind, die keinen gewerbliche Pflanzenbau betreiben, vorausgesetzt, die Regelung wird auf der Verpackung der Samen oder durch andere Angaben kenntlich gemacht.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten führen in Anlagen zur Erzeugung von Tomatenpflanzen und Tomaten amtliche Erhebungen über Vorkommen von Pepino Mosaic Virus durch.

Unbeschadet der Regelung gemäß Artikel 16 Absatz 2 bzw. Artikel 13c Absatz 8 der Richtlinie 2000/29/EG werden die Ergebnisse der Erhebungen gemäß Absatz 1 sowie die Ergebnisse der Untersuchungen und Tests gemäß Artikel 2 der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis spätestens 30. November 2004 übermittelt.

Artikel 5

Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Entscheidung bis spätestens 31. Dezember 2004.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Februar 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/116/EG der Kommission (ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 36).

(2) ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 15.

ANHANG

Bedingungen gemäß den Artikeln 2 und 3

1. Tomatensamen mit Ursprung in Drittländern müssen von einem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Richtlinie 2000/29/EG begleitet sein, aus dem hervorgeht, dass die Samen nach einer geeigneten Säureextraktionsmethode gewonnen wurden und

a) dass sie aus Gebieten stammen, in denen das Pepino Mosaic Virus bekanntermaßen nicht vorkommt, oder

b) dass bei Kontrollen am Ort ihrer Gewinnung, die im Verlaufe ihres vollständigen Vegetationszyklus durchgeführt wurden, an den Pflanzen keine Anzeichen von Befall mit Pepino Mosaic Virus festgestellt wurden oder

c) dass sie anhand einer repräsentativen Probe und nach geeigneten Methoden amtlich auf Pepino Mosaic Virus untersucht und für virusfrei befunden wurden.

2. Tomatensamen mit Ursprung in der Gemeinschaft dürfen innerhalb der Gemeinschaft nur verbracht werden, wenn sie nach einer geeigneten Säureextraktionsmethode gewonnen wurden und

a) aus Gebieten stammen, in denen das Pepino Mosaic Virus bekanntermaßen nicht vorkommt, oder

b) bei Kontrollen am Ort ihrer Gewinnung, die im Verlaufe ihres vollständigen Vegetationszyklus durchgeführt wurden, an den Pflanzen keine Anzeichen von Befall mit Pepino Mosaic Virus festgestellt wurden, oder

c) anhand einer repräsentativen Probe und nach geeigneten Methoden amtlich auf Pepino Mosaic Virus untersucht und virusfrei befunden wurden.