32004D0186

2004/186/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 388)

Amtsblatt Nr. L 057 vom 25/02/2004 S. 0027 - 0034


Entscheidung der Kommission

vom 16. Februar 2004

zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 388)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/186/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder(1), insbesondere auf Artikel 5 dritter Gedankenstrich, Artikel 6 zweiter Gedankenstrich und Artikel 7 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zuchtbescheinigungen sollten genaue Angaben über Herkunft und Identität der Tiere enthalten, von denen Sperma bzw. Eizellen und Embryonen gewonnen wurden.

(2) In der Entscheidung 96/79/EG der Kommission vom 12. Januar 1996 mit Zuchtbescheinigungen für Sperma, Eizellen und Embryonen von eingetragenen Equiden(2) sind Musterbescheinigungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden festgelegt.

(3) Die Entscheidung 96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen(3) enthält Musterbescheinigungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen aus Drittländern.

(4) Im Interesse der Kohärenz von Gemeinschaftsvorschriften empfiehlt es sich, die in der Entscheidung 96/510/EG vorgesehenen Abstammungsnachweise und Zuchtbescheinigungen um Vorschriften für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden zu ergänzen. Diese Vorschriften sollten an den tierzüchterischen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tierart ausgerichtet werden.

(5) Es ist angezeigt, die Entscheidung 96/510/EG entsprechend zu ändern.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge IV, V und VI der Entscheidung 96/510/EG werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Februar 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66.

(2) ABl. L 19 vom 25.1.1996, S. 41.

(3) ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 53.

ANHANG

Die Anhänge IV, V und VI der Entscheidung 96/510/EG erhalten folgende Fassung:

"ANHANG IV

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ANHANG V

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ANHANG VI

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