32004D0161

2004/161/EG: Entscheidung des Rates vom 10. Februar 2004 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2000/185/EG zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, auf bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG anzuwenden

Amtsblatt Nr. L 052 vom 21/02/2004 S. 0062 - 0063


Entscheidung des Rates

vom 10. Februar 2004

zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2000/185/EG zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, auf bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG anzuwenden

(2004/161/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage(1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 6,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund der Entscheidung 2000/185/EG des Rates(2) können Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal und das Vereinigte Königreich bis zum 31. Dezember 2003 auf diejenigen arbeitsintensiven Dienstleistungen, für die sie dies beantragt hatten, einen ermäßigten MwSt.-Satz anwenden.

(2) Am 23. Juli 2003 genehmigte die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur umfassenden Überarbeitung der ermäßigten MwSt.-Sätze. Da im Rat bis zum 31. Dezember 2003 keine Einigung über den Inhalt dieses Vorschlags erzielt worden ist, sollte das geltende System des ermäßigten MwSt.-Satzes für arbeitsintensive Dienstleistungen um zwei Jahre verlängert werden.

(3) Die in der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene Hoechstdauer für die Anwendung der genannten Regelung ist verlängert worden.

(4) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2000/185/EG ist daher ebenfalls zu ändern.

(5) Um eine durchgehende Anwendung der Sondergenehmigungen gemäß der genannten Richtlinie zu gewährleisten, ist eine rückwirkende Anwendung der vorliegenden Entscheidung vorzusehen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2000/185/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 1 werden die Worte "für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren, vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2003" durch die Worte "für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren, vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2005" ersetzt.

2. In Artikel 3 Absatz 2 wird die Datumsangabe "31. Dezember 2003" durch die Angabe "31. Dezember 2005" ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2004.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. McCreevy

(1) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/15/EG (siehe Seite 61 dieses Amtsblatts).

(2) ABl. L 59 vom 4.3.2000, S. 10. Geändert durch die Entscheidung 2002/954/EG (ABl. L 331 vom 7.12.2002, S. 28).