32004D0148

2004/148/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Februar 2004 zur vorläufigen Aufteilung der für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 verfügbaren Mittel des gemeinschaftlichen Tabakfonds unter den Mitgliedstaaten für das Jahr 2004 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 493)

Amtsblatt Nr. L 049 vom 19/02/2004 S. 0047 - 0048


Entscheidung der Kommission

vom 18. Februar 2004

zur vorläufigen Aufteilung der für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 verfügbaren Mittel des gemeinschaftlichen Tabakfonds unter den Mitgliedstaaten für das Jahr 2004

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 493)

(2004/148/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak(1), insbesondere auf Artikel 14a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 der Kommission vom 6. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich des gemeinschaftlichen Tabakfonds(2) sind Maßnahmen zur Umstellung der Tabakerzeugung vorgesehen. Diese Maßnahmen werden aus dem gemeinschaftlichen Tabakfonds finanziert, der mit Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 eingerichtet worden ist.

(2) Der gemeinschaftliche Tabakfonds ist für das Jahr 2004 mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 28,8 Mio. EUR ausgestattet, von denen die Hälfte für spezifische Maßnahmen zur Umstellung der Tabakerzeugung auf andere Kulturen und auf Arbeitsplätze schaffende andere Wirtschaftstätigkeiten sowie ferner für diesbezügliche Studien bestimmt ist.

(3) Daher ist es erforderlich, gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 die vorläufige Aufteilung der verfügbaren Mittel unter den Mitgliedstaaten vorzunehmen.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 verfügbaren Mittel des gemeinschaftlichen Tabakfonds werden für das Jahr 2004 wie im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgeführt vorläufig unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Februar 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2319/2003 (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 17).

(2) ABl. L 331 vom 7.12.2002, S. 16.

ANHANG

Vorläufige Aufteilung der für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 verfügbaren Mittel des gemeinschaftlichen Tabakfonds unter den Mitgliedstaaten für das Jahr 2004:

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