32004D0144

2004/144/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 2004 zur Änderung der Entscheidung 97/467/EG zwecks Aufnahme von Betrieben in Bulgarien und Ungarn in die vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Laufvogelfleisch zulassen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 346)

Amtsblatt Nr. L 047 vom 18/02/2004 S. 0033 - 0034


Entscheidung der Kommission

vom 12. Februar 2004

zur Änderung der Entscheidung 97/467/EG zwecks Aufnahme von Betrieben in Bulgarien und Ungarn in die vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Laufvogelfleisch zulassen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 346)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/144/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit(1), insbesondere auf Artikel 2 Absätze 1 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 97/467/EG der Kommission(2) wurden vorläufige Listen der Betriebe in Drittländern aufgestellt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Laufvogelfleisch zulassen.

(2) Bulgarien und Ungarn haben eine Liste der Laufvogelfleisch erzeugenden Betriebe übermittelt, für die die zuständigen Behörden bescheinigen, dass diese den Gemeinschaftsanforderungen entsprechen.

(3) Diese Betriebe sind in die mit der Entscheidung 97/467/EG aufgestellten Listen aufzunehmen.

(4) Da noch keine Stichprobenkontrollen durchgeführt worden sind, gilt für Einfuhren aus diesen Betrieben nicht die geringere Häufigkeit der Warenkontrollen gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Entscheidung 95/408/EG.

(5) Die Entscheidung 97/467/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Entscheidung 97/467/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 25. Februar 2004.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Februar 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 17. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2) ABl. L 199 vom 26.7.1997, S. 57. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/797/EG (ABl. L 277 vom 15.10.2002, S. 23).

ANHANG

Anhang II wird wie folgt geändert:

1. In den Teil betreffend Bulgarien wird nach Maßgabe der nationalen Referenz folgender Text eingefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

2. In den Teil betreffend Ungarn wird nach Maßgabe der nationalen Referenz folgender Text eingefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"