32004D0122

2004/122/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Februar 2004 über Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in bestimmten asiatischen Ländern (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 389)

Amtsblatt Nr. L 036 vom 07/02/2004 S. 0059 - 0061


Entscheidung der Kommission

vom 6. Februar 2004

über Maßnahmen zum Schutz gegen die Gefluegelpest in bestimmten asiatischen Ländern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 389)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/122/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG(2), insbesondere auf Artikel 18 Absätze 1 und 6,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(3), insbesondere auf Artikel 22 Absätze 1, 5 und 6,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gefluegelpest ist eine hochinfektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Gefluegel und Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Gefluegelwirtschaft stark beeinträchtigen kann.

(2) In mehreren asiatischen Ländern, darunter Kambodscha, Indonesien, Japan, Laos, Pakistan, die Volksrepublik China (einschließlich des Hoheitsgebietes von Hongkong), Südkorea, Thailand und Vietnam, sind Ausbrüche von Gefluegelpest bestätigt worden.

(3) Seit dem 3. Februar 2004 haben Vietnam und Thailand 12 Humanfälle gemeldet, davon einige mit tödlichem Ausgang.

(4) Die Einfuhr von lebendem Gefluegel und lebenden Laufvögeln, einschließlich deren Bruteier, über die der Erreger in die Gemeinschaft eingeschleppt werden könnte, ist aus keinem der vorgenannten Länder zulässig.

(5) In der Entscheidung 94/984/EG der Kommission(4) sind die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Tiergesundheitszeugnisse für die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch aus bestimmten Drittländern festgelegt, darunter auch Thailand und Teile des Hoheitsgebiets der Volksrepublik China.

(6) In der Entscheidung 2000/609/EG der Kommission(5) sind die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen und die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleisch von Zuchtlaufvögeln aus bestimmten Drittländern festgelegt, darunter auch Thailand.

(7) Die Entscheidung 2000/572/EG der Kommission(6) enthält die Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen aus Drittländern, darunter auch Thailand und Teile des Hoheitsgebiets der Volksrepublik China.

(8) In der Entscheidung 2000/585/EG der Kommission(7) sind die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleisch von frei lebendem Wild, Fleisch von Zuchtwild und Kaninchenfleisch aus Drittländern festgelegt, darunter auch Thailand.

(9) Mit der Entscheidung 2004/84/EG der Kommission(8) wurde die Einfuhr von a) frischem Fleisch von Gefluegel, Laufvögeln, Wildvögeln und Zuchtwildvögeln, b) Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die Fleisch der genannten Arten enthalten oder daraus hergestellt wurden, und c) Rohmaterial für die Herstellung von Heimtierfutter sowie Konsumeiern, soweit diese Erzeugnisse von Tieren stammen, die nach dem 1. Januar 2004 geschlachtet wurden, aus Thailand in die Gemeinschaft ausgesetzt, und die genannten Erzeugnisse dürfen auch aus keinem anderen der vorgenannten Länder eingeführt werden.

(10) Gemäß Anhang I Kapitel 14 Nummer 1 Abschnitt B der Richtlinie 92/118/EWG (nur gültig bis 30. April 2004) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 kann die Einfuhr unbehandelter Gefluegelgülle nur aus Drittländern genehmigt werden, die auch zur Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch in die Gemeinschaft zugelassen sind; Einfuhren auf der Grundlage der genannten Bestimmungen sind daher künftig nicht mehr zulässig.

(11) In der Entscheidung 97/222/EG der Kommission(9) ist das Verzeichnis der Drittländer festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zulassen können; sie regelt ferner, welchen Behandlungen Fleischerzeugnisse unterzogen werden müssen, um das Risiko der Übertragung von Seuchenerregern auszuschließen. Die Art der Behandlung richtet sich nach dem Gesundheitsstatus des Herkunftslandes in Bezug auf die Tierart, von der das Fleisch gewonnen wurde. Um unnötige Handelsstörungen zu vermeiden, sollte die Einfuhr von Gefluegelfleischerzeugnissen mit Ursprung in Thailand, die durch und durch auf mindestens 70 °C hitzebehandelt wurden, weiterhin zugelassen werden.

(12) Unter tiergesundheitlichen Gesichtspunkten wurde die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch aus bestimmten Teilen der Volksrepublik China in die Gemeinschaft zunächst genehmigt, Anfang 2002 jedoch wegen Nichterfuellung bestimmter Hygieneanforderungen mit der Entscheidung 2002/69/EG der Kommission(10) wieder ausgesetzt. Angesichts der gegenwärtigen Gefluegelpestsituation ist es aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit angezeigt, die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch, von Fleischzubereitungen, die Gefluegelteile jeglicher Art enthalten oder daraus hergestellt wurden, und von rohem Heimtierfutter und Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die die Gefluegelteile jeglicher Art enthalten oder daraus hergestellt wurden, auch aus tiergesundheitlicher Sicht auszusetzen.

(13) Unter tiergesundheitlichen Gesichtspunkten ist die Einfuhr von Konsumeiern aus Thailand, der Volksrepublik China und Südkorea zwar grundsätzlich zulässig, doch hat keines dieser Länder alle der für die Einfuhr erforderlichen Hygienegarantien erfuellt. Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit ist es jedoch angezeigt, die Einfuhr von Konsumeiern auch aus tiergesundheitlicher Sicht zu verbieten.

(14) Gemäß der Richtlinie 92/118/EWG des Rates(11) (nur gültig bis 30. April 2004) und der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) ist die Einfuhr unbehandelter Jagdtrophäen von Wildvögeln mit Ursprung in Thailand, der Volksrepublik China und Südkorea zurzeit zulässig. Angesichts der gegenwärtigen Gefluegelpestsituation sollten diese Einfuhren ausgesetzt werden, um jegliches Risiko der Erregereinschleppung in die Gemeinschaft auszuschließen.

(15) Gemäß der Richtlinie 92/118/EWG des Rates (nur gültig bis 30. April 2004) und der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ist die Einfuhr unbehandelter Federn und Federnteile mit Ursprung in den unter Erwägungsgrund 2 genannten gefluegelpestinfizierten asiatischen Ländern zurzeit zulässig. Angesichts der gegenwärtigen Gefluegelpestsituation sollten diese Einfuhren ausgesetzt werden, um jegliches Risiko der Erregereinschleppung in die Gemeinschaft auszuschließen. Die Einfuhr von Federn kann jedoch vorbehaltlich der Vorlage eines Handelspapiers, aus dem hervorgeht, dass die Federn einer bestimmten Behandlung unterzogen wurden, genehmigt werden.

(16) Mit der Entscheidung 2000/666/EG der Kommission(13) wurde die Einfuhr anderer Vogelarten als Gefluegel aus allen Mitgliedsländern des OIE (Internationales Tierseuchenamt) genehmigt, allerdings vorbehaltlich der Erfuellung bestimmter Tiergesundheitsgarantien durch das Herkunftsland und einer strengen Quarantänisierung nach der Einfuhr in den Mitgliedstaaten, um eine etwaige Einschleppung von Gefluegelkrankheiten in gemeinschaftliche Gefluegelbestände zu verhüten.

(17) Angesichts der außergewöhnlichen Seuchensituation in mehreren asiatischen Ländern und der potenziell schwerwiegenden Folgen, die die betreffenden Virusstämme nach sich ziehen könnten, wurde jedoch als zusätzliche Vorsichtsmaßnahme die Einfuhr von anderen Vogelarten als Gefluegel und von als Heimtiere gehaltenen Vögeln, die von Reisenden aus Kambodscha, Indonesien, Japan, Laos, Pakistan, der Volksrepublik China, einschließlich des Hoheitsgebietes von Hongkong, Südkorea, Thailand und Vietnam in die Gemeinschaft eingeführt werden, mit der Entscheidung 2004/93/EG der Kommission(14) ausgesetzt, um jegliches Risiko eines Seuchenausbruchs in Quarantänestationen der Mitgliedstaaten auszuschließen.

(18) Zur Kodifizierung der Maßnahmen, die bislang zur Bekämpfung der Gefluegelpest in Asien getroffen wurden, und zur Durchführung der erforderlichen technischen und rechtlichen Anpassungen sollten die Entscheidungen 2004/84/EG und 2004/93/EG ausgehoben und durch eine neue Entscheidung ersetzt werden.

(19) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr folgender Erzeugnisse aus dem Hoheitsgebiet von Thailand aus:

- frisches Fleisch von Gefluegel, Laufvögeln, Zuchtwildvögeln und Wildvögeln,

- Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die Fleisch der genannten Arten enthalten oder daraus hergestellt wurden,

- rohes Heimtierfutter und unbehandelte Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die Teile jeglicher Art der genannten Arten enthalten oder daraus hergestellt wurden, und

- Konsumeier und unbehandelte Jagdtrophäen von Vögeln jeder Art.

(2) Abweichend von Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von unter diesen Artikel fallenden Erzeugnissen, die von Vögeln stammen, die vor dem 1. Januar 2004 geschlachtet wurden.

(3) Die Veterinärbescheinigungen/Handelspapiere, die Sendungen mit Erzeugnissen gemäß Absatz 2 begleiten, sind je nach Art des Erzeugnisses um folgenden Vermerk zu ergänzen:

"Frisches Gefluegelfleisch/Frisches Fleisch von Laufvögeln/Frisches Fleisch von Wildvögeln/Frisches Fleisch von Zuchtwildvögeln/Fleischerzeugnis, das Fleisch von Gefluegel, Laufvögeln, Wildvögeln oder Zuchtwildvögeln enthält oder daraus hergestellt wurde/Fleischzubereitung, die Fleisch von Gefluegel, Laufvögeln, Wildvögeln oder Zuchtwildvögeln enthält oder daraus hergestellt wurde/Rohes Heimtierfutter und unbehandeltes Futtermittel-Ausgangserzeugnis, das Teile jeglicher Art von Gefluegel, Laufvögeln, Wildvögeln oder Zuchtwildvögeln enthält(15), gewonnen von Tieren gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 2004/122/EG, die vor dem 1. Januar 2004 geschlachtet wurden."

(4) Abweichend von Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen, die Fleisch von Gefluegel, Laufvögeln, Wildvögeln oder Zuchtwildvögeln enthalten oder daraus hergestellt wurden, soweit das Fleisch der betreffenden Tierarten einer der spezifischen Behandlungen gemäß Teil IV Abschnitte B, C oder D des Anhangs der Entscheidung 97/222/EG der Kommission unterzogen wurde.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr folgender Erzeugnisse aus der Volksrepublik China aus:

- frisches Gefluegelfleisch,

- Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die Gefluegelfleisch enthalten oder daraus hergestellt wurden,

- rohes Heimtierfutter und unbehandelte Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die Gefluegelteile jeglicher Art enthalten, und

- Konsumeier und unbehandelte Jagdtrophäen von Vögeln jeder Art.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr folgender Erzeugnisse aus Südkorea aus:

- rohes Heimtierfutter und unbehandelte Futtermittel-Ausgangszeugnisse, die Gefluegelteile jeglicher Art enthalten, und

- Konsumeier und unbehandelte Jagdtrophäen von Vögeln jeder Art.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr folgender Erzeugnisse aus Kambodscha, Indonesien, Japan, Laos, Pakistan, der Volksrepublik China, einschließlich des Hoheitsgebiets von Hongkong, Südkorea, Thailand und Vietnam aus:

- unbehandelte Federn und Federnteile und

- "andere lebende Vögel als Gefluegel" im Sinne der Entscheidung 2000/666/EG der Kommission, einschließlich Vögel, die von ihren Besitzern mitgeführt werden (Heimvögel).

(2) Um eingeführt werden zu können, müssen behandelte Federn oder Federnteile (ausgenommen behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die Reisende zum privaten Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitführen, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesendet werden) von einem Handelspapier begleitet sein, aus dem hervorgeht, dass die behandelten Federn oder Federnteile einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt wurden, das gewährleistet, dass keine Krankheitserreger übertragen werden.

Artikel 5

Die Entscheidungen 2004/84/EG und 2004/93/EG werden aufgehoben.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Einfuhrvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen und geben die erlassenen Vorschriften unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 7

Diese Entscheidung gilt bis 15. August 2004.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Februar 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(2) ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1.

(3) ABl. L 24 vom 31.1.1998, S. 9.

(4) ABl. L 378 vom 31.12.1994, S. 11. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/477/EG (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 39).

(5) ABl. L 258 vom 12.10.2000, S. 49. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/573/EG (ABl. L 194 vom 1.8.2003, S. 89).

(6) ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 19.

(7) ABl. L 251 vom 6.10.2000, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/646/EG (ABl. L 211 vom 7.8.2002, S. 23).

(8) ABl. L 17 vom 24.1.2004, S. 57.

(9) ABl. L 98 vom 4.4.1997, S. 39. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/826/EG (ABl. L 311 vom 27.11.2003, S. 29).

(10) ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 50. Entscheidung ersetzt durch die Entscheidung 2002/994/EG (ABl. L 348 vom 21.1.2002, S. 154). Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/72/EG (ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 84).

(11) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/721/EG (ABl. L 260 vom 11.10.2003, S. 21).

(12) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(13) ABl. L 278 vom 31.10.2000, S. 26. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/279/EG (ABl. L 99 vom 16.4.2002, S. 17).

(14) ABl. L 27 vom 30.1.2004, S. 55.

(15) Nicht Zutreffendes streichen.