2004/119/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Januar 2004 zur Änderung der Entscheidung 96/333/EG zur Festlegung der Veterinärbescheinigungen für Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken aus Drittländern, die bisher nicht Gegenstand einer spezifischen Entscheidung sind (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 146)
Amtsblatt Nr. L 036 vom 07/02/2004 S. 0056 - 0056
Entscheidung der Kommission vom 29. Januar 2004 zur Änderung der Entscheidung 96/333/EG zur Festlegung der Veterinärbescheinigungen für Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken aus Drittländern, die bisher nicht Gegenstand einer spezifischen Entscheidung sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 146) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/119/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln(1), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Entscheidung 96/333/EG der Kommission vom 3. Mai 1996 zur Festlegung der Veterinärbescheinigungen für Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken aus Drittländern, die nicht Gegenstand einer spezifischen Entscheidung sind(2), gilt bis 31. Dezember 2003. (2) In der Entscheidung 97/20/EG der Kommission(3) ist die Liste der Drittländer festgelegt, deren Produktions- und Vermarktungsbedingungen für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken als gleichwertig anerkannt werden. In Teil II dieser Liste sind die Drittländer aufgeführt, die auf der Grundlage der Entscheidung 95/408/EG des Rates(4) Gegenstand einer vorläufigen Entscheidung sein könnten. (3) Gemäß der Entscheidung 95/408/EG gilt diese Liste bis 31. Dezember 2005. Es empfiehlt sich daher, die Geltungsdauer der Entscheidung 96/333/EG mit der Gültigkeitsdauer der vorläufigen Liste in Einklang zu bringen. (4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 5 der Entscheidung 96/333/EG werden die Worte "bis zum 31. Dezember 2003" durch die Worte "bis 31. Dezember 2005" ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 29. Januar 2004 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1). (2) ABl. L 127 vom 25.5.1996, S. 33. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/65/EG (ABl. L 22 vom 24.1.2001, S. 38). (3) ABl. L 6 vom 10.1.1997, S. 46. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/469/EG (ABl. L 163 vom 21.6.2002, S. 16). (4) ABl. L 243 vom 11.1.1995, S. 17. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/912/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 112).