32004D0071

2004/71/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. September 2003 über grundlegende Anforderungen an Seefunkanlagen, die auf nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffen installiert werden und am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) teilnehmen sollen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2912)

Amtsblatt Nr. L 016 vom 23/01/2004 S. 0054 - 0055


Entscheidung der Kommission

vom 4. September 2003

über grundlegende Anforderungen an Seefunkanlagen, die auf nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffen installiert werden und am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) teilnehmen sollen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2912)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/71/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mehrere Mitgliedstaaten haben für Funkanlagen auf Schiffen, die nicht dem SOLAS (Safety of Life at Sea)-Abkommen unterliegen, gemeinsame Sicherheitsgrundsätze und -regelungen umgesetzt oder beabsichtigen, dies zu tun.

(2) Die Harmonisierung der Funkdienste soll dazu beitragen, die Sicherheit von nicht unter das SOLAS-Übereinkommen fallenden Schiffen zu erhöhen, insbesondere in Notfällen und bei schwerem Wetter.

(3) In dem Rundschreiben 803 des Schiffssicherheitsausschusses (MSC) über die Teilnahme von Schiffen, die nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegen, am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) und in der Entschließung MSC.77(69) der Internationalen Schifffahrtsorganisation (IMO) werden die Regierungen aufgefordert, die Leitlinien für die Teilnahme von Schiffen, die nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegen, am GMDSS anzuwenden und vorzuschreiben, dass die Funkanlagen aller Schiffe bestimmte Merkmale in Bezug auf das GMDSS aufweisen.

(4) In der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) sind dem GMDSS bestimmte Frequenzen zugewiesen. Sämtliche Funkanlagen, die auf diesen Frequenzen betrieben werden und für den Einsatz in Notfällen vorgesehen sind, sollten die bestimmungsgemäße Nutzung dieser Frequenzen ermöglichen und hinreichende Sicherheit für eine fehlerfreie Funktion in Notfällen bieten.

(5) Die Entscheidung 2000/638/EG der Kommission vom 22. September 2000 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG auf Seefunkanlagen, die für die Ausrüstung von nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Seeschiffen zwecks Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem bestimmt sind und nicht unter die Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung fallen(2), gilt nur für Ausrüstungen von Seeschiffen. Der Geltungsbereich dieser Entscheidung sollte auf GMDSS Ausrüstungen aller nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffe erweitert werden. Der hohe Sicherheitsstandard, den diese Entscheidung bewirkt, ist für alle Schiffe wichtig, deshalb sollte der Geltungsbereich der Entscheidung so erweitert werden, dass dieselben Anforderungen für GMDSS-Ausrüstungen auch für Schiffe gelten, die nicht dem SOLAS-Übereinkommen und der Richtlinie über Schiffsausrüstung unterliegen, unabhängig davon, ob es sich um Seeschiffe handelt oder nicht. Die Entscheidung 2000/638/EG sollte daher ersetzt werden.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Entscheidung gilt für folgende Funkanlagen, die auf nicht dem SOLAS-Abkommen unterliegenden Schiffen installiert werden und am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) teilnehmen sollen, gemäß Kapitel IV des SOLAS-Übereinkommens:

a) Funkanlagen des mobilen Seefunkdienstes gemäß Artikel 1.28 der Vollzugsordnung für den Funkdienst der ITU oder

b) Funkanlagen des mobilen Seefunkdienstes über Satelliten gemäß Artikel 1.29 der Vollzugsordnung für den Funkdienst der ITU.

Artikel 2

Funkanlagen, die unter Artikel 1 fallen, sind so auszulegen, dass eine fehlerfreie Funktion auf See sichergestellt ist, dass unter den in einem Notfall herrschenden Bedingungen alle betrieblichen Anforderungen des GMDSS erfuellt sind und dass eine klare und stabile Kommunikation mit hoher Güte der analogen oder digitalen Nachrichtenübertragung möglich ist.

Artikel 3

Die Entscheidung 2000/638/EG wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt ab 4. September 2004.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. September 2003

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.

(2) ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 52.