2004/69/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung für die alpine biogeografische Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4957)
Amtsblatt Nr. L 014 vom 21/01/2004 S. 0021 - 0053
Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung für die alpine biogeografische Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4957) (2004/69/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die in Artikel 1 Buchstabe c) Punkt iii) der Richtlinie 92/43/EWG genannte alpine biogeografische Region umfasst die Alpen im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft (Österreich, Italien, Deutschland, Frankreich), die Pyrenäen (Frankreich und Spanien), die Apenninen (Italien) und das nördliche fennoskandische Gebirge (Finnland und Schweden), wie sie in der vom nach Artikel 20 der Richtlinie eingesetzten Habitat-Ausschuss am 23. Oktober 2000 gebilligten biogeografischen Karte angegeben sind. (2) Für diese Region wurden der Kommission Listen mit Vorschlägen von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 92/43/EWG gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Richtlinie übermittelt, und zwar von Österreich am 24. Oktober 2003, von Italien am 11. September 2003, von Deutschland am 7. November 2003, von Frankreich am 23. Oktober 2003, von Spanien am 7. März 2002 und 9. Juli 2002, von Finnland am 9. September 2002 und von Schweden am 3. Juli 2002. (3) Die Listen der vorgeschlagenen Gebiete wurden zusammen mit Informationen über die einzelnen Standorte übermittelt, die entsprechend der Entscheidung 97/266/EG vom 18. Dezember 1996(2) über das Formular für die Übermittlung von Informationen zu den im Rahmen von NATURA 2000 vorgeschlagenen Gebieten der Kommission vorgelegt wurden. (4) Diese Informationen umfassen die vom betreffenden Mitgliedstaat übermittelte aktuellste und endgültige kartografische Darstellung des Gebiets, seine Bezeichnung, seine geografische Lage, seine Größe sowie die Daten, die sich aus der Anwendung der in Anhang III (Phase 1) der Richtlinie 92/43/EWG genannten Kriterien ergeben. (5) Auf der Grundlage des Entwurfs der Liste, die von der Kommission im Einvernehmen mit den einzelnen Mitgliedstaaten erstellt wurde und in der die Gebiete mit prioritären natürlichen Lebensraumtypen oder prioritären Arten ausgewiesen sind, kann eine Liste der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden, angenommen werden. (6) Da sich die Kenntnisse über Vorhandensein und Verbreitung der natürlichen Lebensraumtypen und Arten - auch als Folge der Überwachung gemäß Artikel 11 - ständig weiter entwickeln, erfolgten die Bewertung und die Auswahl der Gebiete auf EU-Ebene auf der Grundlage der besten derzeit verfügbaren Informationen. (7) Nach der ständigen Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs muss die Kommission, "um einen Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zu erstellen, der zur Errichtung eines kohärenten europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete führen kann, [...] nämlich über ein umfassendes Verzeichnis der Gebiete verfügen, denen auf nationaler Ebene erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen im Sinne dieser Richtlinie zukommt. Nur auf diese Weise ist das in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG gesetzte Ziel der Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das sich über eine oder mehrere Binnengrenzen der Gemeinschaft erstrecken kann, zu erreichen." (8) Aus den vorliegenden Informationen, den gemeinsamen Bewertungen im Rahmen der biogeografischen Seminare, die von dem Europäischen Themenzentrum für Naturschutz und Biodiversität vorbereitet werden, und den bilateralen Sitzungen mit den Mitgliedstaaten geht hervor, dass einige Mitgliedstaaten nicht genug Gebiete vorgeschlagen haben, um die Anforderungen der Richtlinie 92/43/EWG für bestimmte Lebensraumtypen und Arten zu erfuellen. Daher kann für die in Anhang 2 dieser Entscheidung angeführten Arten und Lebensraumtypen nicht der Schluss gezogen werden, das Netz sei vollständig. Unter Berücksichtigung der Verzögerungen hinsichtlich des Eingangs der Informationen und der Einigung mit den Mitgliedstaaten ist die Kommission der Ansicht, dass sie eine Liste von Gebieten verabschieden sollte, die als eine erste Liste zu betrachten und im Hinblick auf die Lebensraumtypen und Arten, die in Anhang 2 dieser Entscheidung angeführt sind und für die die genannten Mitgliedstaaten nicht genügend Gebiete vorgeschlagen haben, um den Anforderungen der Richtlinie 92/43/EWG gerecht zu werden, gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 der Richtlinie 92/43/EWG zu ergänzen ist. (9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 20 der Richtlinie 92/43/EWG - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Liste in Anhang I dieser Entscheidung ist die erste Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung für die alpine biogeografische Region, in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG. Diese Liste wird im Licht weiterer Vorschläge der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Richtlinie 92/43/EWG für bestimmte Lebensraumtypen und Arten, die in Anhang II dieser Entscheidung angeführt sind, ergänzt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 22. Dezember 2003 Für die Kommission Margot Wallström Mitglied der Kommission (1) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG (ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 42.) (2) ABl. L 107 vom 24.4.1997, S. 1. ANHANG I Erste Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung für die alpine biogeografische Region Jedes Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) wird anhand der Informationen, einschließlich kartografischer Darstellung, beschrieben, die die zuständigen nationalen Behörden unter Verwendung des Formulars Natura 2000 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG mit Ausnahme der in Anhang II dieser Entscheidung angeführten Lebensraumtypen und Arten übermitteln. Der nachstehenden Tabelle können folgende Informationen entnommen werden: A: Code des GGB, der sich aus neun Zeichen zusammensetzt, von denen die ersten beiden der ISO-Code des betreffenden Mitgliedstaates sind, B: Bezeichnung des GGB, C: * = gegebenenfalls Vorhandensein von einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) und/oder einer oder mehreren prioritären Art(en) im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 92/43/EWG D: Oberfläche oder Länge des GGB in Hektar bzw. Kilometer, E: geografische Koordinaten des GGB (Längen- und Breitengrad). Sämtliche in der nachstehenden gemeinschaftlichen Liste angeführten Informationen basieren auf den von Österreich (AT), Italien (IT), Deutschland (DE), Frankreich (FR), Spanien (ES), Finnland (FI) und Schweden (SE) übermittelten und validierten Daten. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II Liste der Lebensraumtypen und Arten, hinsichtlich derer die Kommission nicht abschließend feststellen kann, dass das Netz vollständig ist >PLATZ FÜR EINE TABELLE>