2004/27/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Änderung der Entscheidung 2003/678/EG über eine erste Finanzhilfe der Gemeinschaft zu den beihilfefähigen Kosten der Tilgung der Geflügelpest in den Niederlanden im Jahr 2003 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4980)
Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2004 S. 0045 - 0046
Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Änderung der Entscheidung 2003/678/EG über eine erste Finanzhilfe der Gemeinschaft zu den beihilfefähigen Kosten der Tilgung der Gefluegelpest in den Niederlanden im Jahr 2003 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4980) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/27/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Seit März 2003 werden mit einer Reihe von Entscheidungen, darunter die Entscheidung 2003/290/EG der Kommission vom 25. April 2003 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Gefluegelpest in den Niederlanden(2) als jüngste Entscheidung, Maßnahmen getroffen, um die Ausbreitung der Gefluegelpest in den Niederlanden zu verhindern. (2) Mit der Entscheidung 2003/290/EG und den ihr vorausgehenden Entscheidungen 2003/214/EG(3) und 2003/258/EG(4) der Kommission wurden die Niederlande verpflichtet, für die präventive Räumung der Gefluegelbestände in gefährdeten Betrieben innerhalb der Sperrgebiete und bestimmter festgelegter Gebiete sowie die Keulung von in diesen Gebieten gehaltenem anderem Gefluegel und Vögeln, die gefährdet sein könnten, zu sorgen. (3) Die Niederlande haben die nötigen Vorsorgemaßnahmen getroffen, um die Ausbreitung der Gefluegelpest zu vermeiden. (4) Die Gefluegelpest stellt eine ernste Gefahr für die Bestände in der Gemeinschaft dar. Um zu verhindern, dass diese Seuche sich ausbreitet, und um zu ihrer Tilgung beizutragen, sollte die Gemeinschaft einen Beitrag zu den den Niederlanden entstandenen beihilfefähigen Ausgaben leisten. Daher ist es angemessen, den Niederlanden gemäß der Entscheidung 90/424/EWG zur Deckung der Kosten für die Vorsorgemaßnahmen im Jahr 2003 eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zu gewähren. (5) Die Entscheidung 2003/678/EG der Kommission vom 24. September 2003 über eine erste Finanzhilfe der Gemeinschaft zu den beihilfefähigen Kosten der Tilgung der Gefluegelpest in den Niederlanden im Jahr 2003(5) sah eine Vorauszahlung von 10 Mio. EUR für die obligatorische Keulung der Tiere und die obligatorische Vernichtung der Eier im Jahr 2003 vor. Nun lässt sich jedoch mit größerer Sicherheit voraussagen, wie hoch die Entschädigungszahlung sein wird. (6) Die Niederlande haben auch Angaben über die Kosten vorgelegt, die durch die Anwendung der Maßnahmen gemäß den Entscheidungen 2003/214/EG, 2003/258/EG und 2003/290/EG entstanden sind. (7) Nach den vorgelegten Informationen belaufen sich die geschätzten Gesamtkosten für die Entschädigung der Eigentümer der Tiere und der Eier - unbeschadet des Ausgangs der Gerichtsverfahren - auf 82,6 Mio. EUR. (8) Sofern die nötigen Haushaltsmittel im Jahr 2003 zur Verfügung stehen, sollte die Gemeinschaft zu den den Niederlanden entstandenen Kosten einen Beitrag leisten und die Vorauszahlung auf 40 Mio. EUR anheben. (9) Die Niederlande haben am 21. Oktober 2003 einen begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist für den Antrag auf Entschädigung für die vernichteten Bruteier und gekeulten Eintagsküken nach den Transportbeschränkungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(6) gestellt; die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 3 sollten entsprechend aktualisiert werden. (10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 2003/678/EG wird wie folgt geändert: 1. Der Titel der Entscheidung 2003/678/EG wird durch folgenden ersetzt: "Entscheidung 2003/678/EG der Kommission vom 24. September 2003 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zu den beihilfefähigen Kosten der Tilgung der Gefluegelpest in den Niederlanden im Jahr 2003" 2. Artikel 1 Buchstabe a) erhält folgenden Wortlaut: "a) die zügige, angemessene Entschädigung der Besitzer nach der Keulung ihrer Tiere und Vernichtung ihrer Eier gemäß - Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG, - Artikel 5 der Richtlinie 92/40/EWG und - Artikel 3 der Richtlinien 2003/214/EG, 2003/258/EG und 2003/290/EG im Rahmen der obligatorischen Tilgungsmaßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 erster und siebter Gedankenstrich der Entscheidung 90/424/EWG im Zusammenhang mit Ausbrüchen der Gefluegelpest im Jahr 2003 und in Übereinstimmung mit der vorliegenden Entscheidung;". 3. Artikel 3 Absatz 3 erhält folgenden Wortlaut: "(3) Werden die von den Niederlanden geleisteten Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 92/40/EWG und Artikel 3 der Entscheidungen 2003/214/EG, 2003/258/EG und 2003/290/EG nach der in Artikel 2 Buchstabe a) festgelegten Frist von 90 Tagen gezahlt, so werden die beihilfefähigen Beträge für die nach der Frist getätigten Ausgaben wie folgt gekürzt: - um 25 % für Zahlungen, die zwischen 91 und 105 Tagen nach der Keulung der Tiere oder der Vernichtung der Eier erfolgen; - um 50 % für Zahlungen, die zwischen 106 und 120 Tagen nach der Keulung der Tiere oder der Vernichtung der Eier erfolgen; - um 75 % für Zahlungen, die zwischen 121 und 135 Tagen nach der Keulung der Tiere oder der Vernichtung der Eier erfolgen; - um 100 % für Zahlungen, die 136 Tage nach der Keulung der Tiere oder der Vernichtung der Eier oder später erfolgen. Werden die von den Niederlanden geleisteten Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG mehr als 60 Tage nach der Notifizierung dieser Entscheidung gezahlt, werden die beihilfefähigen Beträge für die nach Ablauf der Frist getätigten Ausgaben wie folgt gekürzt: - um 25 % für Zahlungen, die zwischen 61 und 75 Tage später erfolgen; - um 50 % für Zahlungen, die zwischen 76 und 90 Tage später erfolgen; - um 75 % für Zahlungen, die zwischen 91 und 105 Tage später erfolgen; - um 100 % für Zahlungen, die mehr als 106 Tage später erfolgen." 4. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut: "(1) Abhängig von den Ergebnissen möglicher Inspektionen gemäß Artikel 5 und sofern die nötigen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, wird auf der Grundlage von durch die Niederlande vorgelegten Nachweisen für die zügige, angemessene Entschädigung von Eigentümern nach der obligatorischen Keulung der Tiere und der obligatorischen Vernichtung der Eier im Jahr 2003 gemäß Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG, Artikel 5 der Richtlinie 92/40/EWG und Artikel 3 der Entscheidungen 2003/214/EG, 2003/258/EG und 2003/290/EG ein Vorschuss von 40 Mio. EUR gezahlt." b) Absatz 3 erhält folgenden Wortlaut: "(3) Der in Absatz 2 Buchstabe a) genannte Anspruch ist in elektronischer Form vorzulegen gemäß: - Anhang IA und Anhang IB für die Entschädigungen gemäß Artikel 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich innerhalb von 60 Kalendertagen nach Aufhebung der Beschränkungen gemäß der Entscheidung 2003/428/EG der Kommission(7) und innerhalb von 90 Tagen nach Notifizierung der vorliegenden Entscheidung für die in Artikel 1 Buchstabe a) erster und dritter Gedankenstrich genannten Entschädigungen; - Anhang II innerhalb von sechs Monaten nach Aufhebung der im ersten Gedankenstrich genannten Beschränkungen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft je Monat Verspätung um 25 % gekürzt. Auf begründeten Antrag der Niederlande kann die Kommission diese Frist jedoch verlängern." Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 23. Dezember 2003 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1). (2) ABl. L 105 vom 26.4.2003, S. 28. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/443/EG (ABl. L 150 vom 18.6.2003, S. 64). (3) ABl. L 81 vom 28.3.2003, S. 48. (4) ABl. L 95 vom 11.4.2003, S. 65. (5) ABl. L 249 vom 1.10.2003, S. 53. (6) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 2. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14). (7) ABl. L 144 vom 12.6.2003, S. 15.