2004/21/EG: Beschluss der Kommission vom 29. Dezember 2003 über die indikative Aufteilung der Mittel aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zeitraum 2004 bis 2006 auf die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei
Amtsblatt Nr. L 005 vom 09/01/2004 S. 0087 - 0088
Beschluss der Kommission vom 29. Dezember 2003 über die indikative Aufteilung der Mittel aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zeitraum 2004 bis 2006 auf die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei (2004/21/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)(1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verpflichtungsermächtigungen für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen der Ziel-1-Programme werden gemäß Artikel 35 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aus der Abteilung Ausrichtung des EAGFL kofinanziert. (2) Die Gemeinschaftsbeihilfen für die sonstigen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums werden gemäß Artikel 47a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aus der Abteilung Garantie des EAGFL kofinanziert. (3) Auf seiner Tagung in Kopenhagen im Dezember 2002 hat der Europäische Rat die Finanzielle Vorausschau für die Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung und die flankierenden Maßnahmen festgesetzt, die aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei im Zeitraum 2004 bis 2006 finanziert werden (Anlage I der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates). (4) Nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 legt die Kommission auf Jahresbasis vorläufige Mittelzuweisungen für die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums fest, die aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden, wobei sie objektive Kriterien anwendet, die spezifische Situationen und Bedürfnisse sowie Anstrengungen berücksichtigen, die insbesondere in den Bereichen Umweltschutz, Schaffung von Arbeitsplätzen und Erhaltung der Landschaft zu unternehmen sind. (5) Die in Preisen von 1999 ausgedrückten indikativen Mittelzuweisungen in der Erklärung im Anhang zu der Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union(2) wurden in laufende Preise umgerechnet - BESCHLIESST: Artikel 1 Die ursprünglichen Mittelzuweisungen für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die im Zeitraum 2004 bis 2006 aus der Abteilung Garantie des EAGFL kofinanziert werden, sind im Anhang festgesetzt. Artikel 2 Diese Beschluss tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei am Tag des Inkrafttretens dieses Vertrags in Kraft. Brüssel, den 29. Dezember 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.1783/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 70). (2) ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 974. ANHANG Mittel für die ländliche Entwicklung (2004 bis 2006) Jährliche Mitteilzuweisung >PLATZ FÜR EINE TABELLE>