32004D0020(01)

2004/20/EG: Beschluss der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Einrichtung einer als "Exekutivagentur für intelligente Energie" bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Energiebereich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates

Amtsblatt Nr. L 005 vom 09/01/2004 S. 0085 - 0086


Beschluss der Kommission

vom 23. Dezember 2003

zur Einrichtung einer als "Exekutivagentur für intelligente Energie" bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Energiebereich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates

(2004/20/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Union hat im Rahmen der Strategie der nachhaltigen Entwicklung Maßnahmen zur Förderung und Entwicklung der erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz getroffen, um in ausgewogener Weise einen Beitrag zur Verwirklichung folgender allgemeiner Ziele zu leisten: Energieversorgungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und Umweltschutz.

(2) Zu diesen Maßnahmen gehört die Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: "Intelligente Energie - Europa" (2003-2006)(2), dessen Aktionsbereiche die Entwicklung der erneuerbaren Energiequellen und der Energieeffizienz, auch im Verkehrswesen, und ihre Förderung in den Entwicklungsländern sind.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 wird der Kommission die Befugnis übertragen, die Einrichtung von Exekutivagenturen entsprechend dem mit der genannten Verordnung festgelegten Statut zu beschließen und ihnen bestimmte Aufgaben bei der Verwaltung von einem oder mehreren Gemeinschaftsprogrammen zu übertragen.

(4) Mit der Schaffung einer Exekutivagentur wird das Ziel verfolgt, die Kommission in die Lage zu versetzen, sich vorrangig auf die Tätigkeiten und Aufgaben zu konzentrieren, die nicht ausgelagert werden können. Die Kommission wird jedoch die von den Exekutivagenturen verwalteten Maßnahmen kontrollieren und überwachen und die endgültige Verantwortung übernehmen.

(5) Die Verwaltung des Programms "Intelligente Energie - Europa" zielt auf die Durchführung technischer Projekte ab, die keine politische Entscheidung voraussetzen, und erfordert während des gesamten Projektzyklus fundierte technische und finanzielle Fachkenntnisse.

(6) Werden Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Programms auf eine Exekutivagentur übertragen, kann eine deutliche Trennung vorgenommen werden zwischen den Programmplanungsphasen, die in die Zuständigkeit der Kommissionsdienststellen fallen werden, und den Phasen der Projektdurchführung, für welche die Exekutivagentur verantwortlich sein wird.

(7) Eine zu diesem Zweck durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse ergab, dass bestimmte Verwaltungsaufgaben, etwa der Haushaltsvollzug, die technische und buchhalterische Beaufsichtigung der Projekte und die Verbreitung und die Nutzung der Ergebnisse, wirksamer von einer Exekutivagentur geleistet werden könnten, wobei gleichzeitig die Durchführung des Programms "Intelligente Energie - Europa" durch die Kommission unter Beachtung der Entscheidung zur Festlegung des Programms, des dazugehörigen Arbeitsprogramms und der Leitlinien, die von der Kommission mit der Unterstützung des Verwaltungsausschusses nach Artikel 8 der Entscheidung erlassen werden, sichergestellt wäre.

(8) Der Rückgriff auf eine Exekutivagentur würde eine effizientere Verwaltung des neuen Programms ermöglichen, das gegenüber seinem Vorläuferprogramm erheblich gestärkt wurde.

(9) Die Durchführung der ermittelten Aufgaben durch eine Exekutivagentur würde die Dienststellen der Kommission in die Lage versetzen, sich auf strategische und rechtliche Fragen zu konzentrieren und gleichzeitig die Gemeinschaftsförderung von multinationalen Maßnahmen in den Mitgliedstaaten zu steigern. Dies ist die beste Möglichkeit, die in verschiedenen Rechtsvorschriften festgelegten Ziele im Energiebereich zu erreichen und sonstige Maßnahmen im Bereich der erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz, auch im Verkehrswesen, zu verwirklichen.

(10) Die Umsetzung der Prioritäten der Kommission und insbesondere die Strategie für die nachhaltige Entwicklung können im Rahmen der Gemeinschaftspolitik den Erlass von Maßnahmen in den genannten Bereichen zur Folge haben, die Maßnahmen der Kommission erfordern, die von ihrer Art her von der Agentur durchgeführt werden könnten. Es ist damit zu rechnen, dass ihr zusätzliche Verwaltungs- und Durchführungsaufgaben zugewiesen werden.

(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses der Exekutivagenturen überein -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Einrichtung der Agentur

(1) Es wird eine Exekutivagentur (im Folgenden "Agentur" genannt) für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Energiebereich eingerichtet, deren Statut in der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 geregelt ist.

(2) Die Agentur wird "Exekutivagentur für intelligente Energie" genannt.

Artikel 2

Sitz

Der Sitz der Agentur befindet sich in Brüssel.

Artikel 3

Dauer

Die Agentur wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2008 eingerichtet.

Artikel 4

Ziele und Aufgaben

(1) Der Agentur wird im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms "Intelligente Energie - Europa", das durch die Entscheidung Nr. 1230/2003/EG erlassen wurde, die Durchführung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Gemeinschaftsförderung im Rahmen des Programms unter Ausschluss der Programmbewertung, der Verfolgung der Anwendung der Rechtsvorschriften, von strategischen Studien oder sonstigen Maßnahmen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission fallen, übertragen. Sie wird insbesondere mit den folgenden Aufgaben beauftragt:

a) Verwaltung aller Phasen des Zyklus des Programms "Intelligente Energie - Europa" im Zusammenhang mit spezifischen Projekten auf der Grundlage der Entscheidung Nr. 1230/2003/EG und des in dieser Entscheidung vorgesehenen und von der Kommission - nach Stellungnahme des Verwaltungsauschusses des Programms - erlassenen Arbeitsprogramms und Durchführung der dazu erforderlichen Kontrollen durch sachdienliche Entscheidungen, die auf der Grundlage der Befugnisübertragung durch die Kommission getroffen werden;

b) Annahme der Rechtsakte für den Haushaltsvollzug bei Einnahmen und Ausgaben sowie - auf der Grundlage der Befugnisübertragung durch die Kommission - Vornahme aller für die Verwaltung des Gemeinschaftsprogramms erforderlichen Maßnahmen, insbesondere jener, die mit der Vergabe von Aufträgen und Subventionen im Zusammenhang stehen;

c) Erhebung und Analyse aller für die Ausrichtung der Durchführung des Gemeinschaftsprogramms erforderlichen Informationen und Weiterleitung an die Kommission.

(2) Die Agentur kann von der Kommission nach Stellungnahme des in Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 vorgesehenen Auschusses beauftragt werden, gleichartige Aufgaben im Rahmen nicht in Absatz 1 genannter Gemeinschaftsprogramme im Sinne des Artikels 2 der genannten Verordnung durchzuführen, sofern diese Programme oder Maßnahmen über die Entwicklung und die Förderung der erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz, auch im Verkehrswesen, nicht hinausgehen und sofern diese nicht einen erheblichen Anstieg der Aufgaben der Agentur darstellen.

(3) In dem Beschluss über die Befugnisübertragung durch die Kommission werden alle der Agentur übertragenen Aufgaben im Einzelnen festgelegt, und der Beschluss wird unter Berücksichtigung zusätzlicher Aufgaben, die der Agentur gegebenenfalls übertragen werden, angepasst. Dieser Beschluss wird dem in Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 vorgesehenen Ausschuss zur Information übermittelt.

Artikel 5

Organisatorische Struktur

(1) Die Agentur wird von einem Lenkungsausschuss und einem Direktor, die von der Kommission ernannt werden, verwaltet.

(2) Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden für drei Jahre ernannt.

(3) Der Direktor der Agentur wird für fünf Jahre ernannt.

Artikel 6

Zuschuss

Die Agentur erhält einen im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ausgewiesenen Zuschuss, welcher der Finanzausstattung des Gemeinschaftsprogramms "Intelligente Energie - Europa" und gegebenenfalls anderer Gemeinschaftsprogramme, für deren Durchführung die Agentur gemäß Artikel 4 Absatz 2 verantwortlich ist, entnommen wird.

Artikel 7

Kontrolle und Berichterstattung

Die Agentur unterliegt der Kontrolle der Kommission und erstattet über die Durchführung der ihr anvertrauten Programme regelmäßig Bericht, wobei die einschlägigen Modalitäten und die Häufigkeit der Berichterstattung in der Befugnisübertragung präzisiert sind.

Artikel 8

Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans

Die Agentur führt ihren Verwaltungshaushaltsplan nach den Bestimmungen der Standardhaushaltsordnung aus.

Brüssel, den 23. Dezember 2003

Für die Kommission

Loyola De Palacio

Vizepräsidentin

(1) ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(2) ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29.