32004D0013

2004/13/EG: Beschluss der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Einstellung des Untersuchungsverfahrens betreffend die Inanspruchnahme des brasilianischen Exportfinanzierungsprogramms "PROEX" im Regionalflugzeugsektor

Amtsblatt Nr. L 004 vom 08/01/2004 S. 0025 - 0026


Beschluss der Kommission

vom 6. Januar 2004

zur Einstellung des Untersuchungsverfahrens betreffend die Inanspruchnahme des brasilianischen Exportfinanzierungsprogramms "PROEX" im Regionalflugzeugsektor

(2004/13/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 27. Januar 1999 stellte der deutsche Hersteller von Regionalflugzeugen Dornier Luftfahrt GmbH (nachstehend "Dornier" genannt) einen Antrag gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung über Handelshemmnisse ("HHVO"). Der Antrag bezieht sich auf das brasilianische Exportfinanzierungsprogramm "Programa de Financiamento às Exportações" ("PROEX"), das bei Ausfuhren von Flugzeugen im Wesentlichen als Zinsausgleichssystem fungiert.

(2) Der Antragsteller behauptete, dass die brasilianische Luftfahrtindustrie und insbesondere der regionale Jethersteller Embraer auf dem Markt für Flugzeuge mit 30 Sitzen durch die Inanspruchnahme von PROEX in den Genuss eines unlauteren Wettbewerbsvorteils komme, mit dem Dornier nicht mithalten könne. Insbesondere könnten die Käufer von Embraer-Flugzeugen durch PROEX ihre Finanzierungskosten unter das marktübliche Niveau senken, so dass sich der Flugzeugpreis erheblich verringert. Nach Ansicht des Antragstellers stellt PROEX eine unzulässige Ausfuhrsubvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a) des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (nachstehend "Subventionsübereinkommen" genannt) dar. Des Weiteren behauptete der Antragsteller, dass die unzulässige Inanspruchnahme des PROEX-Programms durch Embraer Dornier und dem Gemeinschaftsmarkt eine bedeutende Schädigung verursache und handelsschädigende Auswirkungen für Nicht-EG-Märkte und insbesondere die USA und die Schweiz habe.

(3) Die Prüfung durch die Kommission ergab, dass der Antrag genügend Anscheinsbeweise für ein Handelshemmnis enthielt, so dass die Kommission am 17. April 1999 die Bekanntmachung über die Einleitung des Untersuchungsverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte(2). Nachstehend sind die wichtigsten Feststellungen der Kommission zusammengefasst.

(4) PROEX fungiert als eine Art Zinsausgleichssystem, über das die brasilianische Regierung einen Teil des Zinssatzes erstattet, den die Finanzinstitute den ausländischen Käufern von Embraer-Flugzeugen für die Finanzierung ihrer Flugzeugkäufe in Rechnung stellen. Die Erstattung beträgt 3,8 Prozentpunkte pro Jahr und läuft über einen Zeitraum von 15 Jahren. Im Rahmen von PROEX können Fluggesellschaften Flugzeuge zu Finanzierungsbedingungen kaufen, die weit unter den marktüblichen Konditionen liegen, so dass ihnen ein Nettovorteil von rund 15 % des Kaufpreises des Flugzeugs erwächst. Somit konnte Embraer den Dornier-Preis für Flugzeuge mit 30 Sitzen systematisch unterbieten und den größten Teil des US-amerikanischen und des EU-Marktes für Flugzeuge mit 30 Sitzen für sich gewinnen. Bei den meisten Großaufträgen waren die PROEX-Finanzierungsbedingungen der wohl wichtigste Faktor bei der Kaufentscheidung der Fluggesellschaften für das brasilianische Flugzeug.

(5) Angesichts dieser Umstände kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Behauptungen des Antragstellers bezüglich des Bestehens eines Handelshemmnisses berechtigt waren und PROEX handelsschädigende Auswirkungen hatte und eine Schädigung im Sinne des Artikels 2 Absätze 3 und 4 der HHVO verursachte.

(6) Im Laufe des HHVO-Untersuchungsverfahrens kam ein auf Ersuchen Kanadas und vom Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement Body - DSB) der Welthandelsorganisation (WTO) eingerichtetes Panel zu dem Schluss, dass es sich bei den PROEX-Zahlungen um Ausfuhrsubventionen handele, die gegen Artikel 3 des WTO-Subventionsübereinkommen verstoßen. Die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Panels wurden durch das WTO-Berufungsgremium bestätigt und beide Berichte wurden am 20. August 1999 vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommen.

(7) Am 19. November 1999 unterrichtete Brasilien das WTO-Streitbeilegungsgremium darüber, dass an der ursprünglichen PROEX-Regelung Änderungen vorgenommen worden seien, mit denen den Empfehlungen des Streitbeilegungsgremiums Rechnung getragen wurde ("PROEX II"). Kanada vertrat allerdings die Auffassung, dass auch mit PROEX II weiterhin Ausfuhrsubventionen gewährt würden, die nicht mit dem Subventionsübereinkommen vereinbar seien, und leitete ein Konformitätsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Streitbeilegungsvereinbarung (Dispute Settlement Understanding - DSU) ein. Das Panel zur Prüfung der WTO-Konformität und das Berufungsgremium bestätigten die Position Kanadas und kamen zu dem Schluss, dass auch im Rahmen von PROEX II unzulässige Ausfuhrsubventionen gewährt wurden.

(8) Nachdem Brasilien am 6. Dezember 2000 eine nochmals überarbeitete Fassung von PROEX ("PROEX III") verabschiedet hatte, ersuchte Kanada unter Berufung auf Artikel 21 Absatz 5 DSU erneut um Einsetzung eines Panels zur Prüfung der WTO-Konformität der brasilianischen Ausfuhrregelung. Diesmal kam das Panel in seinem Bericht, der am 23. August 2001 vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommen wurde, zu dem Schluss, dass - im Gegensatz zu den früheren PROEX-Programmen - PROEX III als solches nicht gegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) des WTO-Subventionsübereinkommens verstoße, da Brasilien im Rahmen dieses Programms nicht verpflichtet war, Ausfuhrkredite zu solchen Bedingungen zu vergeben, dass sie als Subventionen gelten würden. Die Schlussfolgerungen des Panels bezogen sich nur auf PROEX III als Gesetz an sich und waren unabhängig von dessen Anwendung; es wurde dort aber auch erklärt, dass daraus nicht unmittelbar der Schluss zu ziehen sei, dass künftige PROEX-Zahlungen mit dem Subventionsübereinkommen vereinbar seien.

(9) Nach Annahme des Panelberichts durch das WTO-Streitbeilegungsgremium erklärten die Europäischen Gemeinschaften, dass sie weiterhin mit größter Sorgfalt darauf achten würden, dass Brasilien bei der Anwendung von PROEX III für einzelne Geschäftsvorgänge seinen WTO-Verpflichtungen nachkomme. In den letzten zwei Jahren wurden jedoch diesbezüglich keine weiteren Vorwürfe oder Beweise gegen Brasilien vorgebracht.

(10) In Ermangelung von Beweisen dafür, dass Brasilien nach der Verabschiedung des WTO-Panelberichts über PROEX III unlautere Handelspraktiken verfolgt hat, vertreten die Europäischen Gemeinschaften die Auffassung, dass keine Maßnahmen erforderlich sind und dass gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung das Untersuchungsverfahren eingestellt werden sollte.

(11) Der Beratende Ausschuss wurde bezüglich der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen konsultiert -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das am 17. April 1999 eingeleitete Untersuchungsverfahren betreffend die Inanspruchnahme des brasilianischen Exportfinanzierungsprogramms "PROEX" im Regionalflugzeugsektor wird eingestellt.

Brüssel, den 6. Januar 2004

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 356/95 (ABl. L 41 vom 23.2.1995, S. 3).

(2) ABl. C 108 vom 17.4.1999, S. 33.