32004D0008

2004/8/EG: Beschluss der Kommission vom 5. November 2003 zur Änderung des Beschlusses 2001/528/EG zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 003 vom 07/01/2004 S. 0033 - 0033


Beschluss der Kommission

vom 5. November 2003

zur Änderung des Beschlusses 2001/528/EG zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/8/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Juni 2001 hat die Kommission die Beschlüsse 2001/527/EG(1) und 2001/528/EG(2) zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden und zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses gefasst.

(2) Mit Beschluss 2001/528/EG wurde ein Europäischer Wertpapierausschuss mit beratender Funktion eingesetzt. Gemäß der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)(3) soll der Europäische Wertpapierausschuss nach Maßgabe des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(4) auch als Regelungsausschuss tätig werden.

(3) In seinen Entschließungen vom 5. Februar 2002 und vom 21. November 2002 hat das Europäische Parlament das im Schlussbericht des Ausschusses der Weisen über die Regulierung der europäischen Wertpapiermärkte empfohlene Vier-Stufen-Konzept und die Ausweitung einiger Aspekte dieses Konzepts auf den Banken- und den Versicherungssektor unter der Voraussetzung gebilligt, dass sich der Rat uneingeschränkt zur Wahrung eines angemessenen institutionellen Gleichgewichts verpflichtet.

(4) Am 3. Dezember 2002 ersuchte der Rat die Kommission, Maßnahmen zu ergreifen, um die Aufgaben und Befugnisse, die bisher von dem durch die Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)(5), zuletzt geändert durch die Richtlinien 2001/107/EG und 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, eingesetzten OGAW-Kontaktausschuss wahrgenommen wurden, auf die im Wertpapierbereich bereits eingesetzten Gremien zu übertragen.

(5) Die Kommission hat einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegt, die unter anderem die Richtlinie 85/611/EWG (zuletzt geändert durch die Richtlinien 2001/107/EG und 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) ändern soll, um die dem OGAW-Kontaktausschuss durch deren Artikel 53 übertragenen Aufgaben aufzuheben und die unter Artikel 53 Buchstabe a) genannten Aufgaben auf den Europäischen Wertpapierausschuss zu übertragen.

(6) Eine derartige Änderung macht eine entsprechende und gleichzeitige Änderung der Befugnisse des Europäischen Wertpapierausschusses erforderlich, so wie sie in Artikel 2 des Beschlusses 2001/528/EG festgeschrieben sind -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 2001/528/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Aufgabe des Ausschusses ist es, die Kommission in politischen Fragen und in Bezug auf Vorschlagsentwürfe der Kommission im Wertpapierbereich, einschließlich für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), zu beraten."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am selben Tag in Kraft wie jede etwaige Richtlinie zur Änderung der Aufgaben des OGAW-Kontaktausschusses und zur Übertragung dieser Aufgaben auf den Europäischen Wertpapierausschuss.

Brüssel, den 5. November 2003

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 43.

(2) ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45.

(3) ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

(4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5) ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3.