4.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/123


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 21. April 2004

über die Entlastung der Kommission für die finanzielle Abwicklung des sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002

(2004/721/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der Vermögensübersichten und Haushaltsrechnungen des 6., 7. und 8. Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002 (KOM(2003) 475 — C5-0496/2003),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002, zusammen mit den Antworten der Organe (C5-0584/2003) (1),

in Kenntnis der Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs zu den Europäischen Entwicklungsfonds (C5-0584/2003),

in Kenntnis der Empfehlungen des Rates vom 9. März 2004 über die Entlastung der Kommission zur Ausübung der Rechnungsvorgänge der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0146/2004, C5-0147/2004, C5-0148/2004),

gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens (2),

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (3),

gestützt auf Artikel 93, Artikel 93a dritter Gedankenstrich und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit (A5-0183/2004),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seiner Zuverlässigkeitserklärung zu den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu dem Schluss gelangt, dass die Rechnung des Haushaltsjahres 2002 von einigen Ausnahmen abgesehen ein korrektes Bild der Einnahmen und Ausgaben für dieses Jahr sowie der Finanzlage am Jahresende vermittelt,

B.

in der Erwägung, dass sich die Schlussfolgerung des Rechnungshofs zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter anderem auf eine stichprobenweise Prüfung der Vorgänge stützt,

C.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof auf der Grundlage der geprüften Unterlagen der Ansicht ist, dass die in der Rechnung erfassten Einnahmen sowie die ausgewiesenen Mittelbindungen und Zahlungen der EEF insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsmäßig sind,

1.

erteilt der Kommission Entlastung für die finanzielle Abwicklung des sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002;

2.

legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY

Der Präsident

Pat COX


(1)  ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 325.

(2)  ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.

(3)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.