32004A0207(01)

Stellungnahme der Kommission vom 5. Februar 2004 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aufgrund der Änderungen an Standort 1 von Belgoprocess plc in Belgien gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

Amtsblatt Nr. C 034 vom 07/02/2004 S. 0006 - 0006


Stellungnahme der Kommission

vom 5. Februar 2004

zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aufgrund der Änderungen an Standort 1 von Belgoprocess plc in Belgien gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

(2004/C 34/05)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

Am 30. Juli 2003 wurden der Europäischen Kommission von der belgischen Regierung gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag allgemeine Angaben zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aufgrund der Änderungen an Standort 1 von Belgoprocess plc übermittelt.

Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die die belgische Regierung am 7. November 2003 vorlegte, sowie nach Konsultationen mit der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:

a) Die geplanten Änderungen betreffen den Bau eines neuen Zwischenlagers für feste schwach aktive Abfälle, die sich bereits an dem Standort befinden. Der Betrieb des neuen Lagers wird nur zur Abgabe gasförmiger Stoffe führen, für die spezielle Ableitungsgrenzwerte geplant sind. Diese Ableitungsgrenzwerte liegen nicht wesentlich über den durch die geltenden Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Ableitungsgrenzwerten.

b) Die Entfernung zwischen dem neuen Lager und dem nächstgelegenen Mitgliedstaat, in diesem Fall die Niederlande, beträgt 11 km.

c) Im Normalbetrieb haben die Ableitungen gasförmiger Stoffe aus dem neuen Lager keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten zur Folge.

d) Flüssige und feste radioaktive Abfälle, die beim Betrieb des neuen Lagers anfallen werden, werden behandelt, konditioniert und an Ort und Stelle gelagert.

e) Im Falle nicht geplanter Ableitungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den allgemeinen Angaben über das neue Lager beschriebenen Art und Größe dürfte die Dosis für die Bevölkerung anderer Mitgliedstaaten unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht signifikant sein.

Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe - gleichgültig, in welcher Form - aufgrund der Änderungen an Standort 1 von Belgoprocess plc in Belgien im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben beschriebenen Art und Größe eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.