32003R2339

Verordnung (EG) Nr. 2339/2003 der Kommission vom 30. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 346 vom 31/12/2003 S. 0029 - 0030


Verordnung (EG) Nr. 2339/2003 der Kommission

vom 30. Dezember 2003

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission(2) sind die Modalitäten der Ausschreibungen festgelegt, die für die Organisation der Lieferungen in den an der Gemeinschaftsmaßnahme beteiligten Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

(2) Die im Rahmen eines Jahresplans bereitgestellten, den Interventionsbeständen zu entnehmenden Erzeugnisse können in unverarbeitetem Zustand geliefert werden oder - was am häufigsten der Fall ist - zur Herstellung von Nahrungsmitteln verarbeitet oder als Zahlung für die Herstellung von auf dem Gemeinschaftsmarkt beschafften Nahrungsmitteln entnommen werden. Für die letztgenannte Art von Lieferungen sind die aus den Interventionsbeständen verfügbaren Erzeugnisse zu spezifizieren, die als Zahlung für die Herstellung von Getreideerzeugnissen und Milcherzeugnissen entnommen werden können.

(3) Um dem Bedarf der Hilfsorganisationen besser gerecht zu werden und die Palette der gelieferten Nahrungsmittel zu erweitern, ist zu spezifizieren, dass die den Interventionsbeständen entnommenen Erzeugnisse zur Herstellung von Nahrungsmitteln in andere Erzeugnisse eingearbeitet werden können. In einem solchen Fall müssen jedoch für jedes Enderzeugnis die den Interventionsbeständen entnommenen Erzeugnisse mindestens 50 % des Eigengewichts des zu liefernden Nahrungsmittels ausmachen.

(4) Die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 ist daher entsprechend zu ändern.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Buchstabe a) wird wie folgt geändert:

i) Dem Unterabsatz 1 wird folgender Wortlaut angefügt:"Das zu liefernde Erzeugnis ist das den Interventionsbeständen entnommene Erzeugnis in unverarbeitetem Zustand oder nach Verpackung bzw. Abfuellung und/oder Verarbeitung oder ein Erzeugnis, das auf dem Gemeinschaftsmarkt durch die Entnahme eines Erzeugnisses aus den Beständen einer Interventionsstelle als Zahlung für die Lieferung beschafft wird."

ii) Nach Unterabsatz 2 wird folgender Unterabsatz eingefügt:"Im Fall gemäß Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich wird, sofern es sich um die Lieferung von Getreide oder Getreideerzeugnissen handelt, in der Ausschreibung spezifiziert, dass das zu entnehmende Erzeugnis ein bestimmtes Getreide aus Beständen einer Interventionsstelle ist. Handelt es sich um die Lieferung von Milcherzeugnissen, so wird in der Ausschreibung spezifiziert, welches Erzeugnis - d. h. Butter oder Magermilchpulver - den Beständen einer Interventionsstelle nach Maßgabe der verfügbaren Bestände dieser Stelle zu entnehmen ist."

b) Es wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"2a. Die aus der Intervention stammenden Erzeugnisse können in andere Erzeugnisse, die auf dem Markt für die Herstellung der zur Ausführung des Plans zu liefernden Nahrungsmittel beschafft werden, eingearbeitet oder diesen zugesetzt werden. In einem solchen Fall müssen die den Interventionsbeständen entnommenen Erzeugnisse mindestens 50 % des Eigengewichts des zu liefernden Nahrungsmittels ausmachen.

Zur Anwendung von Unterabsatz 1 wird in der Ausschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die den Interventionsbeständen entnommenen Erzeugnisse mindestens 50 % des Eigengewichts des zu liefernden Nahrungsmittels ausmachen müssen."

2. In Artikel 9 Unterabsatz 1 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- die Ausschreibungen den Bestimmungen von Artikel 4 entsprechen und dass die Lieferungen gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Dezember 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/95 (ABl. L 260 vom 31.10.1995, S. 3).

(2) ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1921/2002 (ABl. L 293 vom 29.10.2002, S. 9).