Verordnung (EG) Nr. 2324/2003 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1037/2001 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten eingeführten Weinen, bei denen angenommen werden kann, dass sie Gegenstand von in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht vorgesehenen önologischen Verfahren waren
Amtsblatt Nr. L 345 vom 31/12/2003 S. 0024 - 0024
Verordnung (EG) Nr. 2324/2003 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1037/2001 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten eingeführten Weinen, bei denen angenommen werden kann, dass sie Gegenstand von in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht vorgesehenen önologischen Verfahren waren DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Abweichung von Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1037/2001(2) amerikanische Weine, die Gegenstand von bestimmten im Gemeinschaftsrecht nicht vorgesehenen önologischen Verfahren waren, in die Gemeinschaft eingeführt werden. Für die unter Nummer 1 Buchstabe b) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1037/2001 genannten önologischen Verfahren läuft diese Genehmigung am 31. Dezember 2003 aus. (2) Da die laufenden bilateralen Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika vor Jahresende nicht abgeschlossen sein werden, sollten zur Vermeidung von Störungen des Handels die unter Nummer 1 Buchstabe b) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1037/2001 genannten amerikanischen önologischen Verfahren bis zum Inkrafttreten des aus diesen Verhandlungen resultierenden Abkommens, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2005 weiter genehmigt werden. (3) Die Verordnung (EG) Nr. 1037/2001 ist daher entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1037/2001 wird das Datum "31. Dezember 2003" durch den "31. Dezember 2005" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2003. Im Namen des Rates Der Präsident G. Alemanno (1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13). (2) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 12.