32003R2259

Verordnung (EG) Nr. 2259/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Dezember 2003 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse entsprechend der Regelung der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Bulgarien und Rumänien genehmigt werden können

Amtsblatt Nr. L 336 vom 23/12/2003 S. 0010 - 0011


Verordnung (EG) Nr. 2259/2003 der Kommission

vom 22. Dezember 2003

über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Dezember 2003 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse entsprechend der Regelung der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Bulgarien und Rumänien genehmigt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1898/97 der Kommission vom 29. September 1997 zur Festlegung der den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der im Rahmen der Europa-Abkommen mit Bulgarien, der Tschechischen Republik, Slowakei, Rumänien, Polen und Ungarn vorgesehenen Regelung(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1467/2003(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mengen, die auf die für das erste Vierteljahr 2004 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden.

(2) Es sollte die Überschussmenge bestimmt werden, die der für den folgenden Zeitraum verfügbaren Menge hinzuzufügen ist.

(3) Es ist angebracht, den Handel darauf hinzuweisen, dass Lizenzen nur für Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/97 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2004 gestellt werden, wird entsprechend dem Anhang I stattgegeben.

(2) Für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2004 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/97 für insgesamt die Mengen gestellt werden, die im Anhang II ausgewiesen sind.

(3) Lizenzen dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2003

Für die Kommission

J. M. Silva Rodríguez

Generaldirektor für Landwirtschaft

(1) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 58.

(2) ABl. L 210 vom 20.8.2003, S. 11.

ANHANG I

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ANHANG II

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