32003R2245

Verordnung (EG) Nr. 2245/2003 der Kommission vom 19. Dezember 2003 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien bei Schafen und Ziegen

Amtsblatt Nr. L 333 vom 20/12/2003 S. 0028 - 0033


Verordnung (EG) Nr. 2245/2003 der Kommission

vom 19. Dezember 2003

zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien bei Schafen und Ziegen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für die Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathie (TSE) bei Schafen und Ziegen.

(2) Für Schafe und Ziegen sollten eigene Stichprobengrößen festgesetzt werden, um die Auswertung der TSE-Testergebnisse zu erleichtern.

(3) Die Überwachung einer großen Zahl für den menschlichen Verzehr geschlachteter Schafe in den Mitgliedstaaten mit großen Schafpopulationen hat es ermöglicht, die TSE-Prävalenz in diesen Populationen zu schätzen. Das Ausmaß der Überwachung in großen Populationen sollte deshalb verringert werden. Die Überwachung für den menschlichen Verzehr geschlachteter Schafe in Mitgliedstaaten mit kleinen Schafpopulationen liefert wenig Informationen und sollte deshalb nicht länger zwingend sein.

(4) Die Überwachung ausreichend großer Zahlen für den menschlichen Verzehr geschlachteter Ziegen zur Feststellung der wahrscheinlichen TSE-Prävalenz in dieser Gruppe ist in den meisten Mitgliedstaaten schwierig oder nicht praktikabel. Die Überwachung in dieser Gruppe sollte deshalb nicht länger zwingend sein.

(5) Die Überwachung verendeter Tiere sollte sowohl bei Schafen als auch bei Ziegen verstärkt werden, um Informationen über die TSE-Prävalenz zu gewinnen und dazu beizutragen, die Seuche zu tilgen. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass infizierte Tiere nicht der Probenahme entzogen werden.

(6) Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechend geändert werden. Aus praktischen Gründen empfiehlt es sich, Anhang III als Ganzes zu ersetzen.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird entsprechend dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1915/2003 der Kommission (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 29).

ANHANG

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"ANHANG III

ÜBERWACHUNGSSYSTEM

KAPITEL A

I. ÜBERWACHUNG BEI RINDERN

1. Allgemein

Die Überwachung von Rindern ist gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.1 Buchstabe b) festgelegten Labormethoden durchzuführen.

2. Überwachung bei Tieren, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden

2.1. Alle mehr als 24 Monate alten Tiere,

- die einer "Notschlachtung aus besonderem Anlass" gemäß Artikel 2 Buchstabe n) der Richtlinie 64/433/EWG des Rates(1) unterzogen werden oder

- die gemäß Anhang I Kapitel VI Nummer 28 Buchstabe c) der Richtlinie 64/433/EWG geschlachtet werden, mit Ausnahme der Tiere ohne klinische Symptome, die im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne geschlachtet werden,

sind auf BSE zu testen.

2.2. Alle mehr als 30 Monate alten Tiere,

- die normalen Schlachtungen für den menschlichen Verzehr unterzogen werden oder

- die gemäß Anhang I Kapitel VI Nummer 28 Buchstabe c) der Richtlinie 64/433/EWG im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne geschlachtet werden, aber keine klinischen Symptome aufweisen,

sind auf BSE zu testen.

2.3. Abweichend von Nummer 2.2 kann Schweden hinsichtlich der auf seinem Staatsgebiet geborenen, gehaltenen und geschlachteten Rinder beschließen, nur eine Stichprobe zu untersuchen. Die Stichprobe muss mindestens 10000 Tiere jährlich umfassen.

3. Überwachung von nicht für den menschlichen Verzehr geschlachteten Tieren

3.1. Alle mehr als 24 Monate alten Rinder, die verendet sind oder getötet wurden, jedoch nicht

- gemäß Verordnung (EG) Nr. 716/96 der Kommission(2) zur Beseitigung getötet wurden,

- im Rahmen einer Epidemie wie etwa der Maul- und Klauenseuche getötet wurden,

- für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden,

sind auf BSE zu testen.

3.2. Die Mitgliedstaaten können im Fall von entlegenen Gebieten mit geringer Bestandsdichte, wo tote Tiere nicht abgeholt werden, Ausnahmen von den Bestimmungen nach Nummer 3.1 gewähren. Die Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmen gewähren, teilen der Kommission dies mit und legen eine Liste der Gebiete vor, für die diese Ausnahmen gelten. Die Abweichung darf nicht mehr als 10 % der Rinderpopulation in dem Mitgliedstaat betreffen.

4. Überwachung von Tieren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 716/96 zur Beseitigung aufgekauft werden

4.1. Alle Tiere, die wegen einer Verletzung getötet werden oder bei der Schlachttieruntersuchung Krankheitszeichen aufweisen, sind auf BSE zu testen.

4.2. Alle mehr als 42 Monate alten und nach dem 1. August 1996 geborenen Tiere sind auf BSE zu testen.

4.3. Eine Stichprobe von jährlich mindestens 10000 nicht unter Nummer 4.1 oder 4.2 fallenden Tieren ist auf BSE zu testen.

5. Überwachung bei sonstigen Tieren

Zusätzlich zu den Untersuchungen nach den Nummern 2 bis 4 können Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis beschließen, weitere Rinder auf ihrem Staatsgebiet zu untersuchen, insbesondere wenn sie aus Ländern mit einheimischer BSE stammen, potenziell kontaminiertes Futter aufgenommen haben oder von BSE-infizierten Muttertieren geboren wurden oder von diesen abstammen.

6. Maßnahmen im Anschluss an die Untersuchungen

6.1. Wird ein für den menschlichen Verzehr geschlachtetes Tier zur Untersuchung auf BSE ausgewählt, dann ist die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG am Schlachtkörper dieses Tieres erst vorzunehmen, wenn ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.

6.2. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von der Bestimmung nach Nummer 6.1 gewähren, wenn es im Schlachthof ein amtliches System gibt, das sicherstellt, dass keine Teile untersuchter Tiere mit Genusstauglichkeitskennzeichnung den Schlachthof verlassen, ehe ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.

6.3. Alle Körperteile der auf BSE getesteten Tiere einschließlich der Haut werden unter amtlicher Überwachung so lange verwahrt, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt, außer sie werden gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) unschädlich beseitigt.

6.4. Alle Körperteile von Tieren mit positivem Befund, einschließlich der Haut, werden gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unschädlich beseitigt, mit Ausnahme des Materials, das in Verbindung mit den Aufzeichnungen gemäß Kapitel B Abschnitt III aufbewahrt werden muss.

6.5. Wird ein für den menschlichen Verzehr geschlachtetes Tier positiv getestet, dann müssen zusätzlich zum positiv getesteten Schlachtkörper mindestens der dem positiv getesteten unmittelbar vorausgehende Schlachtkörper und die zwei unmittelbar folgenden Schlachtkörper in der gleichen Schlachtlinie gemäß Nummer 6.4 beseitigt werden.

6.6. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von Nummer 6.5 gewähren, wenn es im Schlachthof ein System gibt, das eine Kontaminierung zwischen Schlachtkörpern verhindert.

II. ÜBERWACHUNG BEI SCHAFEN UND ZIEGEN

1. Allgemein

Die Überwachung von Schafen und Ziegen ist gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe b) festgelegten Labormethoden durchzuführen.

2. Überwachung bei Schafen, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden

Mitgliedstaaten, in denen die Population von Mutterschafen und gedeckten Lämmern 750000 übersteigt, testen jährlich mindestens 10000 Schafe, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden(4). Die Tiere müssen älter als 18 Monate sein, oder es müssen bei ihnen mehr als zwei bleibende Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben. Die Stichproben müssen für das jeweilige Gebiet und die jeweilige Jahreszeit repräsentativ sein. Bei der Auswahl der Stichprobe ist darauf zu achten, dass es nicht zu einer Überrepräsentation einer Gruppe im Hinblick auf Herkunft, Alter, Rasse, Haltungsart oder irgendein anderes Merkmal kommt. Das Alter der Tiere ist anhand des Gebisses, eindeutiger Reifezeichen oder anderer zuverlässiger Hinweise zu schätzen. Mehrfachprobenahmen in der gleichen Herde sind möglichst zu vermeiden.

3. Überwachung von nicht für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen und Ziegen

Schafe und Ziegen, die älter als 18 Monate sind oder bei denen mehr als zwei bleibende Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben und die verendet sind oder getötet wurden, jedoch nicht

- im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne gekeult wurden,

- für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden,

sind gemäß dem in den Tabellen A bzw. B angegebenen Stichprobenumfang zu untersuchen. Die Stichproben müssen für das jeweilige Gebiet und die jeweilige Jahreszeit repräsentativ sein. Bei der Auswahl der Stichprobe ist darauf zu achten, dass es nicht zu einer Überrepräsentation einer Gruppe im Hinblick auf Herkunft, Alter, Rasse, Haltungsart oder irgendein anderes Merkmal kommt. Das Alter der Tiere ist anhand des Gebisses, eindeutiger Reifezeichen oder anderer zuverlässiger Hinweise zu schätzen. Mehrfachprobenahmen in der gleichen Herde sind möglichst zu vermeiden. Der Mitgliedstaat richtet ein System ein, um gezielt oder auf andere Weise zu überprüfen, dass keine Tiere der Probenahme entzogen werden.

Die Mitgliedstaaten können im Fall von entlegenen Gebieten mit geringer Bestandsdichte, wo tote Tiere nicht abgeholt werden, Ausnahmen gewähren. Die Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmen gewähren, teilen der Kommission dies mit und legen eine Liste der Gebiete vor, für die diese Ausnahmen gelten. Die Abweichung darf nicht mehr als 10 % der Schaf- und Ziegenpopulation in dem Mitgliedstaat betreffen.

Tabelle A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle B

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Überwachung bei infizierten Herden

Ab dem 1. Oktober 2003 sind auf Basis der Auswahl einer einfachen Stichprobe und in dem in der Tabelle angegebenen Stichprobenumfang Tiere zu testen, die älter als 12 Monate sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat und die gemäß den Bestimmungen des Anhangs VII Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) oder ii) oder Nummer 2 Buchstabe c) getötet werden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. Überwachung bei sonstigen Tieren

Zusätzlich zu den Überwachungsprogrammen nach den Nummern 2, 3 und 4 können die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis beschließen, weitere Tiere zu überwachen, insbesondere:

- für die Milcherzeugung genutzte Tiere,

- Tiere, die aus Ländern mit einheimischen TSE stammen,

- Tiere, die potenziell kontaminiertes Futter aufgenommen haben,

- Tiere, die von TSE-infizierten Muttertieren geboren wurden bzw. von diesen abstammen,

6. Maßnahmen im Anschluss an die Untersuchungen von Schafen und Ziegen

6.1. Wird ein für den menschlichen Verzehr geschlachtetes Schaf oder eine solche Ziege zur Untersuchung auf TSE ausgewählt, dann ist die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG am Schlachtkörper dieses Tieres erst vorzunehmen, wenn ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.

6.2. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von Nummer 6.1 gewähren, wenn es im Schlachthof ein amtliches System gibt, das sicherstellt, dass keine Teile untersuchter Tiere mit Genusstauglichkeitskennzeichnung den Schlachthof verlassen, ehe ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.

6.3. Alle Körperteile der getesteten Tiere einschließlich der Haut werden unter amtlicher Überwachung so lange verwahrt, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt, außer sie werden gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unschädlich beseitigt.

6.4. Alle Körperteile von positiv getesteten Tieren, einschließlich der Haut, werden gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unschädlich beseitigt, mit Ausnahme des Materials, das in Verbindung mit den Aufzeichnungen gemäß Kapitel B Abschnitt III aufbewahrt werden muss.

7. Genotypisierung

7.1. Bei jedem positiven TSE-Fall bei Schafen wird der Genotyp des Prionproteins bestimmt. Bei resistenten Genotypen festgestellte TSE-Fälle (Schafe eines Genotyps, bei dem sich Alanin auf beiden Allelen des Codons 136, Arginin auf beiden Allelen des Codons 154 und Arginin auf beiden Allelen des Codons 171 finden) sind der Kommission unverzüglich zu melden. Wenn möglich, sind derartige Fälle für eine Stammtypisierung zu übermitteln. Ist eine Stammtypisierung dieser Fälle nicht möglich, werden die Herkunftsherden und alle anderen Herden, bei denen das Tier war, einer verstärkten Überwachung unterzogen, um andere TSE-Fälle für eine Stammtypisierung zu finden.

7.2. Zusätzlich zu den Tieren, deren Genotyp gemäß Ziffer 7.1 festgestellt wird, ist der Genotyp des Prionproteins zu bestimmen. In Mitgliedstaaten mit einer erwachsenen Schafpopulation von mehr als 750000 erwachsenen Tieren muss die Stichprobe mindestens 600 Tiere umfassen. In den anderen Mitgliedstaaten muss die Stichprobe mindestens 100 Tiere umfassen. Die Proben können von für den menschlichen Verzehr geschlachteten, verendeten oder lebenden Tieren genommen werden. Die Stichprobe sollte für die gesamte Schafpopulation repräsentativ sein.

III. ÜBERWACHUNG BEI SONSTIGEN TIEREN

Mitgliedstaaten können auf freiwilliger Basis neben Rindern, Schweinen und Schafen auch andere Tierarten auf TSE überwachen.

KAPITEL B

I. ANGABEN, DIE DER BERICHT DER MITGLIEDSTAATEN ENTHALTEN MUSS

1. Zahl der Verdachtsfälle je Tierart, bei denen gemäß Artikel 12 Absatz 1 eine Verbringungssperre verhängt wurde.

2. Zahl der Verdachtsfälle je Tierart, bei denen gemäß Artikel 12 Absatz 2 eine Laboruntersuchung durchgeführt wurde, sowie das Ergebnis der Untersuchung.

3. Zahl der Herden, in denen bei Schafen und Ziegen Verdachtsfälle gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 2 gemeldet und untersucht wurden.

4. Geschätzter Umfang der Teilpopulation im Sinne von Kapitel A Teil I Nummern 3 und 4.

5. Zahl der Rinder, die je Teilpopulation im Sinne von Kapitel A Teil I Nummern 2 bis 5 getestet wurden, Methode für die Stichprobenauswahl und Ergebnis der Tests.

6. Geschätzter Umfang der Teilgesamtheiten im Sinne von Kapitel A Abschnitt II Nummern 2 und 3, die als Stichprobe ausgewählt wurden.

7. Zahl der Schafe, Ziegen und Herden, die je Teilpopulation im Sinne von Kapitel A Teil II Nummern 2 bis 5 untersucht wurden, Methode für die Stichprobenauswahl und Ergebnis der Tests.

8. Zahl, Altersverteilung und geografische Verteilung der positiven BSE- und Scrapie-Fälle; Ursprungsland positiver BSE- und Scrapie-Fälle, sofern es sich vom Meldeland unterscheidet; Zahl und geografische Verteilung von Herden mit positiven Scrapie-Fällen. Für jeden BSE-Fall sollten das Geburtsjahr und, wenn möglich, der Geburtsmonat angegeben werden.

9. Positive TSE-Fälle bei anderen Tieren als Rindern, Schafen und Ziegen.

10. Genotyp und, soweit möglich, Rasse jedes Tieres, das innerhalb der in Kapitel A Teil II Ziffern 7.1 und 7.2 genannten Teilpopulation einer Stichprobenuntersuchung unterzogen wurde.

II. ANGABEN, WELCHE DIE ZUSAMMENFASSUNG DER KOMMISSION ENTHALTEN MUSS

Die Zusammenfassung wird in Tabellenform vorgelegt und enthält mindestens die in Teil I für jeden Mitgliedstaat festgelegten Angaben.

III. AUFZEICHNUNGEN

1. Die zuständige Behörde bewahrt während sieben Jahren Aufzeichnungen auf über

- Zahl und Arten von Tieren, für die gemäß Artikel 12 Absatz 1 eine Verbringungssperre verhängt wurde;

- Zahl und das Ergebnis der klinischen und epidemiologischen Untersuchungen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1;

- die Zahl und Ergebnis der Laboruntersuchungen im Sinne von Artikel 12 Absatz 2;

- Zahl, Identität und Herkunft der Tiere, die im Rahmen der Überwachungsprogramme im Sinne von Kapitel A einer Stichprobenuntersuchung unterzogen wurden, und nach Möglichkeit Alter und Rasse der Tiere sowie Angaben zur Anamnese,

- Genotyp des Prionproteins bei positiven TSE-Fällen bei Schafen.

2. Das untersuchende Labor bewahrt während sieben Jahren alle Aufzeichnungen über die Tests, insbesondere die Laborbücher sowie gegebenenfalls die Paraffinblocks und Fotografien der Western Blots auf.

(1) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64.

(2) ABl. L 99 vom 20.4.1996, S. 14.

(3) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(4) Der Stichprobenumfang wurde so berechnet, dass bei den geschlachteten Tieren ein Vorkommen von 0,03 % mit 95-prozentiger Sicherheit festgestellt werden kann. Die Stichprobe ist auf Mitgliedstaaten mit einer großen Schafpopulation beschränkt."