32003R2238

Verordnung (EG) Nr. 2238/2003 des Rates vom 15. Dezember 2003 zum Schutz vor den Auswirkungen der Anwendung des Antidumpinggesetzes der Vereinigten Staaten von Amerika aus dem Jahr 1916 und darauf beruhender oder sich daraus ergebender Maßnahmen

Amtsblatt Nr. L 333 vom 20/12/2003 S. 0001 - 0002


Verordnung (EG) Nr. 2238/2003 des Rates

vom 15. Dezember 2003

zum Schutz vor den Auswirkungen der Anwendung des Antidumpinggesetzes der Vereinigten Staaten von Amerika aus dem Jahr 1916 und darauf beruhender oder sich daraus ergebender Maßnahmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zu den Zielen der Gemeinschaft zählt es, zur harmonischen Entwicklung des Welthandels und der fortschreitenden Abschaffung von Beschränkungen für den internationalen Handel beizutragen.

(2) In den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) sieht das Antidumpinggesetz von 1916(1) zivil- und strafrechtliche Verfahren und Strafen in allen Fällen vor, in denen Waren mit der Absicht gedumpt werden, einen amerikanischen Wirtschaftszweig zu zerstören, zu schädigen oder dessen Errichtung zu verhindern oder jeglichen Teil des Handels mit entsprechenden Waren in den USA zu behindern oder zu monopolisieren.

(3) Am 26. September 2000 nahm das Streitbeilegungsgremium der Welthandelsorganisation (WTO) den Bericht des Berufungsgremiums(2) und den Bericht des Panels(3), der durch den Bericht des Berufungsgremiums bestätigt wurde, an und stellte fest, dass das Antidumpinggesetz von 1916 mit den aus den WTO-Übereinkommen erwachsenden Verpflichtungen der USA nicht vereinbar ist, da es im Fall von Dumping Abhilfemaßnahmen wie Schadenersatz in dreifacher Höhe, Geld- und Freiheitsstrafen vorsieht, die gemäß dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 (GATT 1994) und dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumpingübereinkommen) ausnahmslos nicht zulässig sind.

(4) Die USA setzten die Empfehlungen und Entscheidungen des Panels und des Berufungsgremiums nicht innerhalb der Frist bis zum 20. Dezember 2001 um. Daraufhin beantragte die Gemeinschaft die Genehmigung zur Aussetzung der Einhaltung ihrer aus dem GATT 1994 und dem Antidumpingübereinkommen erwachsenden Verpflichtungen gegenüber den USA.

(5) Im Februar 2002 erklärte sich die Gemeinschaft bereit, das Schiedsverfahren über ihren Antrag auszusetzen, in der ausdrücklichen Annahme, dass im US-Kongress eine Gesetzesvorlage zur Aufhebung des Antidumpinggesetzes von 1916 und zur Einstellung schwebender Verfahren vor US-Gerichten anhängig war.

(6) Das Antidumpinggesetz von 1916 wurde noch nicht aufgehoben, und vor US-Gerichten sind Klagen auf der Grundlage dieses Gesetzes gegen unter der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten stehende Personen anhängig.

(7) Diese Gerichtsverfahren verursachen erhebliche Prozesskosten und können letztlich zu Verurteilungen zu Schadenersatz in dreifacher Höhe führen.

(8) Durch seine Aufrechterhaltung und Anwendung verhindert das Antidumpinggesetz von 1916 die Erreichung der vorgenannten Ziele, beeinträchtigt die geltende Rechtsordnung und hat nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Gemeinschaft und die Interessen der natürlichen und juristischen Personen, die die aus dem Vertrag erwachsenden Rechte ausüben.

(9) Unter diesen außergewöhnlichen Umständen müssen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene ergriffen werden, um die Interessen der unter der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten stehenden natürlichen und juristischen Personen zu schützen, indem die Auswirkungen des Antidumpinggesetzes von 1916 beseitigt, ausgeglichen oder blockiert werden oder ihnen auf andere Wese entgegengewirkt wird -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Urteile von Gerichten oder Tribunalen und Entscheidungen von Verwaltungsbehörden in den Vereinigten Staaten von Amerika, mit denen das Antidumpinggesetz von 1916 oder darauf beruhende oder sich daraus ergebende Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar durchgeführt werden, werden nicht anerkannt oder in irgendeiner Weise vollstreckt.

Artikel 2

(1) Alle in Artikel 3 genannten Personen haben Anspruch auf Ersatz jeglicher Auslagen, Kosten, Schadenersatzleistungen und anderer Ausgaben, die ihnen infolge der Anwendung des Antidumpinggesetzes von 1916 oder durch darauf beruhende oder sich daraus ergebende Maßnahmen entstanden sind.

(2) Ein Ersatz kann erwirkt werden, sobald eine Maßnahme auf der Grundlage des Antidumpinggesetzes von 1916 getroffen wird.

(3) Der Ersatz kann von der natürlichen oder juristischen Person oder jeder anderen Wirtschaftseinheit erlangt werden, die eine Klage auf der Grundlage des Antidumpinggesetzes von 1916 angestrengt hat, oder von jeder Person oder Wirtschaftseinheit, die mit jener Person oder Wirtschaftseinheit verbunden sind. Personen oder Wirtschaftseinheiten gelten als verbunden, wenn

a) sie leitende Angestellte oder Direktoren des jeweils anderen Unternehmens sind;

b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind;

c) eine von ihnen die andere unmittelbar oder mittelbar kontrolliert;

d) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden;

(4) Unbeschadet anderer verfügbarer Mittel und nach Maßgabe des geltenden Rechts kann der Ersatz in Form von Pfändung und Verkauf von Vermögenswerten des Beklagten, einschließlich Anteilen an einer in der Gemeinschaft gegründeten juristischen Person, erfolgen.

Artikel 3

Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Personen sind:

a) alle natürlichen Personen, die in der Gemeinschaft ansässig sind,

b) alle in der Gemeinschaft gegründeten juristischen Personen,

c) alle in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86(4) genannten natürlichen und juristischen Personen,

d) alle anderen natürlichen Personen, die in der Gemeinschaft, einschließlich der Hoheitsgewässer und des Luftraums, und in allen Luftfahrzeugen oder auf allen Schiffen unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Mitgliedstaats, im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit handeln.

Für die Zwecke von Buchstabe a) bedeutet "in der Gemeinschaft ansässig sein", innerhalb des zwölfmonatigen Zeitraums, der dem Tag, an dem gemäß dieser Verordnung eine Verpflichtung entsteht oder ein Recht ausgeübt wird, unmittelbar vorausging, mindestens sechs Monate lang einen rechtmäßigen Wohnsitz in der Gemeinschaft gehabt zu haben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Marzano

(1) Gesetzlich festgelegt unter der Überschrift "Unlauterer Wettbewerb" in Titel VIII des Staatseinnahmengesetzes von 1916; Titel VIII jenes Gesetzes ist kodifiziert im United States Code 71-74, zitiert als 15 U.S.C §72.

(2) AB-2000-5 und AB-2000-6, 28. August 2000.

(3) Vereinigte Staaten - Antidumpinggesetz von 1916, Panelbericht (WT/DS/136/R vom 31. März 2000).

(4) ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3573/90 (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 16).