32003R2182

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2182/2003 des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind — mit Wirkung vom 1. Januar 2004

Amtsblatt Nr. L 327 vom 16/12/2003 S. 0003 - 0007


Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2182/2003 des Rates

vom 8. Dezember 2003

zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind - mit Wirkung vom 1. Januar 2004

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2265/2002(2), insbesondere auf die Artikel 63, 64, 65, und 82 des Statuts sowie Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 64 der Beschäftigungsbedingungen,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung der nachstehenden Gründe:

(1) Entsprechend der politischen Einigung des Rates vom 29. September 2003 sollte die jährliche Angleichung der Gehälter für 2003 auf der Grundlage der geltenden Methode ausnahmsweise mit Wirkung vom 1. Januar 2004 gelten. Dementsprechend hat die Kommission einen Verordnungsvorschlag zur Verlängerung des Anhangs XI des Statuts bis zum 30. Juni 2004 vorbereitet.

(2) Nach Überprüfung des Besoldungsniveaus der Beamten und sonstigen Bediensteten anhand des Berichts der Kommission erscheint es angezeigt, die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der jährlichen Überprüfung 2003 anzugleichen.

(3) Im Zuge der jährlichen Angleichung für das Haushaltsjahr 2004 könnten die Berichtigungskoeffizienten bis zum 31. Dezember 2004 rückwirkend zum 1. Juli 2004 neu festgesetzt werden.

(4) Die neuen Berichtigungskoeffizienten könnten dazu führen, dass Dienst- und Versorgungsbezüge für einen Teil des Haushaltsjahres 2004, die nach Maßgabe dieser Verordnung gezahlt wurden, (nach oben oder unten) angepasst werden müssen.

(5) Es sollte vorgesehen werden, dass für den betreffenden Zeitraum zwischen dem Beginn der Anwendung und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des jährlichen Angleichungsbeschlusses des Rates für das Haushaltsjahr 2004 die im Falle einer Anhebung der Berichtigungskoeffizienten geschuldeten Beträge im Wege einer Nachzahlung überwiesen oder die im Falle einer Senkung der Koeffizienten zu viel gezahlten Beträge zurückgefordert werden.

(6) Es sollte eine zeitliche Staffelung der Wiedereinziehung der zu viel gezahlten Beträge über einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des jährlichen Angleichungsbeschlusses des Rates für das Haushaltsjahr 2004 vorgesehen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Januar 2004:

a) wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts durch folgende Tabelle ersetzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

b) - wird in Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts der Betrag von 186,14 EUR durch den Betrag von 192,47 EUR ersetzt;

- wird in Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts der Betrag von 239,71 EUR durch den Betrag von 247,86 EUR ersetzt;

- wird in Artikel 69 Satz 2 des Statuts und in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII des Statuts der Betrag von 428,22 EUR durch den Betrag von 442,78 EUR ersetzt;

- wird in Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts der Betrag von 214,22 EUR durch den Betrag von 221,50 EUR ersetzt.

Artikel 2

Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 63 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten durch folgende Tabelle ersetzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 3

Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 beträgt die in Artikel 4a des Anhangs VII des Statuts vorgesehene Pauschalzulage:

- 115,51 EUR monatlich für Beamte der Besoldungsgruppen C 4 und C 5,

- 177,10 EUR monatlich für Beamte der Besoldungsgruppen C 1, C 2 und C 3.

Artikel 4

Die zum 1. Januar 2004 erworbenen Ruhegehaltsansprüche werden ab diesem Zeitpunkt anhand der gemäß Artikel 1 Buchstabe a) dieser Verordnung abgeänderten Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts berechnet.

Artikel 5

Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wird das in Artikel 63 Absatz 2 des Statuts genannte Datum "1. Juli 2002" durch das Datum "1. Juli 2003" ersetzt.

Artikel 6

(1) Mit Wirkung vom 16. Mai 2003 gelten für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem/einer der nachstehend aufgeführten Länder bzw. Städte dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungskoeffizienten:

- entfällt.

(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 gelten für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem/einer der nachstehend aufgeführten Länder bzw. Städte dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungskoeffizienten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) Die auf die Versorgungsbezüge anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten werden gemäß Artikel 82 Absatz 1 des Statuts festgesetzt. Die Artikel 3 bis 10 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2175/88 des Rates vom 18. Juli 1988 zur Festlegung der Berichtigungskoeffizienten in Drittländern(3) finden weiterhin Anwendung.

(4) Der Rat kann bis zum 31. Dezember 2004 eine Verordnung zur Änderung dieser Berichtigungskoeffizienten und ihrer Neufestsetzung zum 1. Juli 2004 erlassen. Die Organe nehmen folglich rückwirkend für den Zeitraum zwischen dem Beginn der Anwendung und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Angleichungsbeschlusses 2004 eine entsprechende Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge nach oben oder unten vor.

Bringt diese nachträgliche Anpassung eine Wiedereinziehung zu viel gezahlter Beträge mit sich, so kann deren Rückforderung zeitlich gestaffelt erfolgen, und zwar innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des jährlichen Angleichungsbeschlusses für 2004.

Artikel 7

Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wird die Tabelle in Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts durch folgende Tabelle ersetzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 8

Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 werden die Vergütungen für Schichtdienst, die in Artikel 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76(4) vorgesehen sind, auf 334,82 EUR, 505,36 EUR, 552,55 EUR und 753,31 EUR festgesetzt.

Artikel 9

Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wird auf die in Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68(5) vorgesehenen Beträge der Koeffizient 4,833264 angewandt.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. Frattini

(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(2) ABl. L 347 vom 20.12.2002, S. 1.

(3) ABl. L 191 vom 22.7.1988, S. 1.

(4) Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können (ABl. L 38 vom 13.2.1976, S. 1). Ergänzt durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1307/87 (ABl. L 124 vom 13.5.1987, S. 6). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2461/98 (ABl. L 307 vom 17.11.1998, S. 5).

(5) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1750/2002 (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 15).