32003R2172

Verordnung (EG) Nr. 2172/2003 der Kommission vom 12. Dezember 2003 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2273/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich der Erhebung der Preise für bestimmte Rinder auf repräsentativen Märkten der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 326 vom 13/12/2003 S. 0008 - 0009


Verordnung (EG) Nr. 2172/2003 der Kommission

vom 12. Dezember 2003

zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2273/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich der Erhebung der Preise für bestimmte Rinder auf repräsentativen Märkten der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 41,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2273/2002 der Kommission(2) regelt die Feststellung der Preise für die verschiedenen Rinderkategorien auf den repräsentativen Märkten der Mitgliedstaaten. Die Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Informationen, die zur Erhebung der Preise jeder dieser Rinderkategorien dienen, finden sich in den Anhängen der genannten Verordnung.

(2) Angesichts der Entwicklungen in den Bereichen Vermarktung sowie Größe des Rinderbestands in den Mitgliedstaaten sind die Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 2273/2002 auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten in Teilen neu zu fassen.

(3) Die Erfahrungen deuten darauf hin, dass Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2273/2002 einen Fehler enthält.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 2273/2002 ist daher entsprechend zu ändern und zu berichtigen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2273/2002 wird wie folgt geändert:

1. Anhang I Teil G.2 erhält folgende Fassung:

"2. Qualitäten und Koeffizienten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

2. Anhang I Teil H.2 erhält folgende Fassung:

"2. Qualitäten und Koeffizienten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

3. Anhang II Teil F.2 erhält folgende Fassung:

"2. Qualitäten und Koeffizienten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

4. Anhang III Teil B.2 erhält folgende Fassung:

"2. Qualitäten

Veaux blancs, moyenne des types commerciaux 'extra', 'blanc bleu', 'pie rouge' et 'pie noire'."

Artikel 2

Anhang II Teil C.2 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2002 muss wie folgt lauten:

"2. Qualitäten und Koeffizienten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für die ab dem 8. Januar 2004 übermittelten Mitteilungen gemäß Artikel 1 Absatz 3, Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2002.

Artikel 2 gilt ab dem 1. Januar 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2) ABl. L 347 vom 20.12.2002, S. 15.