Verordnung (EG) Nr. 2171/2003 der Kommission vom 12. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern
Amtsblatt Nr. L 326 vom 13/12/2003 S. 0006 - 0007
Verordnung (EG) Nr. 2171/2003 der Kommission vom 12. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates vom 14. Dezember 1999 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern(1), insbesondere auf Artikel 11, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 der Kommission(2) sind keine Termine festgelegt, bis zu denen die Programme der Branchen- oder Dachverbände der Gemeinschaft dem Mitgliedstaat vorgelegt werden müssen. (2) Um einerseits der Bitte einiger Mitgliedstaaten zu entsprechen und da es andererseits zweckmäßig ist, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 und der Verordnung (EG) Nr. 94/2002 der Kommission vom 18. Januar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt(3) anzugleichen, sollte bestimmt werden, bis zu welchen Terminen die genannten Verbände dem Mitgliedstaat neue Aktionsprogramme vorlegen müssen; außerdem sollten die Bedingungen für die Leistung der Sicherheit zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Ausführung des Vertrags vereinheitlicht werden. (3) Damit für die Unternehmen der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt wird, muss die Änderung betreffend die Sicherheit mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 gelten. (4) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte festgelegt werden, dass in den vorgeschlagenen Programmen insbesondere allen Gemeinschaftsvorschriften über die betreffenden Erzeugnisse und über den Handel mit ihnen Rechnung getragen werden muss. (5) Die Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 ist entsprechend zu ändern. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Verwaltungsausschusses "Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse" - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Zur Durchführung der Maßnahmen in den Programmen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 erhält der betreffende Mitgliedstaat auf seine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen jedes Jahr bis spätestens 30. April bzw. 31. Oktober Programme der Branchen- oder Dachverbände der Gemeinschaft aus dem bzw. den betreffenden Sektoren. Diese Programme berücksichtigen die Gemeinschaftsvorschriften über die betreffenden Erzeugnisse und den Handel damit sowie das zu diesem Zweck von den betreffenden Mitgliedstaaten veröffentlichte Leistungsverzeichnis mit den Ausschluss-, Auswahl- und Zuschlagskriterien." 2. Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"Der Vertrag zwischen den beiden Parteien kommt erst zustande, wenn zur Gewährleistung seiner ordnungsgemäßen Ausführung eine Sicherheit in Höhe von 15 % der maximalen jährlichen Beteiligung der Gemeinschaft und des oder der betreffenden Mitgliedstaaten geleistet wurde. Diese Sicherheit ist unter den Bedingungen von Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 zu leisten." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Nummer 2 gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. Dezember 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 7. (2) ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 63. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 409/2003 (ABl. L 62 vom 6.3.2003, S. 14). (3) ABl. L 17 vom 19.1.2002, S. 20. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 497/2003 (ABl. L 74 vom 20.3.2003, S. 4).