32003R2148

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2148/2003 des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Berichtigung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Juli 2002

Amtsblatt Nr. L 323 vom 10/12/2003 S. 0001 - 0004


Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2148/2003 des Rates

vom 5. Dezember 2003

zur Berichtigung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Juli 2002

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2265/2002(2), insbesondere auf die Artikel 63, 64, 65, 65a und 82, auf den Anhang XI des Statuts sowie auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 64 der Beschäftigungsbedingungen,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2265/2002 konnte die Entwicklung der Nettodienstbezüge der französischen Beamten nicht ordnungsgemäß berücksichtigt werden.

(2) Aus den jetzt vorliegenden Angaben geht hervor, dass es angezeigt ist, eine zusätzliche Angleichung vorzunehmen.

(3) Daher sollten die Beträge in der vorgenannten Verordnung berichtigt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 2002:

a) wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts durch folgende Tabelle ersetzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

b) - wird in Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts der Betrag 184,33 EUR durch den Betrag von 186,14 EUR ersetzt;

- wird in Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts der Betrag 237,38 EUR durch den Betrag 239,71 EUR ersetzt;

- wird in Artikel 69 Satz 2 des Statuts und in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII des Statuts der Betrag 424,07 EUR durch den Betrag 428,22 EUR ersetzt;

- wird in Artikel 3 Unterabsatz 1 des Anhangs VII des Statuts der Betrag 212,14 EUR durch den Betrag 214,22 EUR ersetzt.

Artikel 2

Mit Wirkung vom 1. Juli 2002 wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 63 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten durch folgende Tabelle ersetzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 3

Mit Wirkung vom 1. Juli 2002 beträgt die in Artikel 4a des Anhangs VII des Statuts vorgesehene Pauschalzulage:

- 111,71 EUR monatlich für Beamte der Besoldungsgruppen C 4 und C 5,

- 171,28 EUR monatlich für Beamte der Besoldungsgruppen C 1, C 2 und C 3.

Artikel 4

Die zum 1. Juli 2002 erworbenen Ruhegehaltsansprüche werden ab diesem Zeitpunkt anhand der gemäß Artikel 1 Buchstabe a) dieser Verordnung geänderten Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts berechnet.

Artikel 5

Mit Wirkung vom 1. Juli 2002 wird die Tabelle in Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts durch folgende Tabelle ersetzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 6

Mit Wirkung vom 1. Juli 2002 werden die Vergütungen für Schichtdienst, die in Artikel 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76(3) vorgesehen sind, auf 323,81, 488,74, 534,38 und 728,54 EUR festgesetzt.

Artikel 7

Mit Wirkung vom 1. Juli 2002 wird auf die in Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68(4) vorgesehenen Beträge der Koeffizient 4,674337 angewendet.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. Lunardi

(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(2) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2265/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind - mit Wirkung vom 1. Juli 2002 (ABl. L 347 vom 20.12.2002, S. 1).

(3) Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können (ABl. L 38 vom 13.2.1976, S. 1), ergänzt durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1307/87 (ABl. L 124 vom 13.5.1987, S. 6) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2461/98 (ABl. L 307 vom 17.11.1998, S. 5).

(4) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1750/2002 (ABl. L 347 vom 2.10.2002, S. 15).