32003R2106

Verordnung (EG) Nr. 2106/2003 der Kommission vom 28. November 2003 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

Amtsblatt Nr. L 316 vom 29/11/2003 S. 0013 - 0015


Verordnung (EG) Nr. 2106/2003 der Kommission

vom 28. November 2003

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 15. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1787/2003(2), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann der Unterschied zwischen den Preisen, die im internationalen Handel für die in Artikel 1 Buchstaben a), b), c), d), e) und g) dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse gelten, und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. In der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Verfahren bei der Regelung zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 740/2003(4), sind diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form von im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt werden muss.

(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 muss der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festgesetzt werden.

(3) In Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 ist vorgesehen, dass bei der Festsetzung des Erstattungssatzes die Erstattungen bei der Erzeugung, Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung - wenn solche bestehen - berücksichtigt werden müssen, die in Bezug auf die Grunderzeugnisse des Anhangs A dieser Verordnung oder die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse aufgrund der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation auf dem betreffenden Sektor in allen Mitgliedstaaten angewandt werden.

(4) Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt worden ist und zu Kasein verarbeitet wird, eine Beihilfe gewährt, wenn die Milch und das daraus hergestellte Kasein bestimmten Bedingungen entsprechen.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 635/2000(6), gestattet, Butter und Rahm zu herabgesetzten Preisen an Industriezweige zu liefern, die bestimmte Waren herstellen.

(6) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1039/2003 des Rates vom 2. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Estland und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Estland(7), der Verordnung (EG) Nr. 1086/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Slowenien und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Slowenien(8), der Verordnung (EG) Nr. 1087/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Lettland und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Lettland(9), der Verordnung (EG) Nr. 1088/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Litauen und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Litauen(10), der Verordnung (EG) Nr. 1089/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse in die Slowakische Republik(11) und der Verordnung (EG) Nr. 1090/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse in die Tschechische Republik(12) werden mit Wirkung vom 1. Juli 2003 für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse bei der Ausfuhr nach Estland, Slowenien, Lettland, Litauen, in die Slowakische Republik oder in die Tschechische Republik keine Ausfuhrerstattungen gewährt.

(7) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2003 des Rates vom 2. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Ungarn und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Ungarn(13) werden mit Wirkung vom 1. Juli 2003 für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung genannten Erzeugnisse bei der Ausfuhr nach Ungarn keine Ausfuhrerstattungen gewährt.

(8) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1890/2003 des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Malta und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Malta(14) werden mit Wirkung vom 1. November 2003 für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse bei der Ausfuhr nach Malta keine Ausfuhrerstattungen gewährt.

(9) Da jedoch unbedingt sichergestellt sein muss, dass die peinlich genaue Verwaltung keine Unterbrechung erfährt, muss sowohl den Ausgabenvorausschätzungen als auch den verfügbaren Haushaltsmitteln Rechnung getragen werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Erstattungssätze für die im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Waren ausgeführt werden, werden entsprechend dem Anhang festgesetzt.

(2) Für die in Absatz 1 genannten und nicht im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse wird kein Erstattungssatz festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2003 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2003

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(2) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 121.

(3) ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1.

(4) ABl. L 106 vom 29.4.2003, S. 12.

(5) ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3.

(6) ABl. L 76 vom 25.3.2000, S. 9.

(7) ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 1.

(8) ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 1.

(9) ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 19.

(10) ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 38.

(11) ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 56.

(12) ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 73.

(13) ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 10.

(14) ABl. L 278 vom 29.10.2003, S. 1.

ANHANG

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 1. Dezember 2003 geltende Erstattungssätze

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